Freie Werke (§ 7 UrhG) im Internet
Durch das Internet eröffneten sich neue Zugangsmöglichkeiten zum Recht. Es erleichtert einer wachsenden Internetgemeinde die Kenntnisnahme von Gesetzen, Entscheidungen und anderen amtlichen Werken. Diese Werke werden als freie Werke nach § 7 des Österreichischen Urheberechtgesetzes (vgl. § 5 dUrhG «Amtliche Werke») vom urheberrechtliehen Schutz aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit ausgenommen, um eine möglichst weite Verbreitung zu sichern. Durch Bearbeitung, Aufnahme in Sammelwerke oder Datenbanken kann für diese an sich freien Werke jedoch urheberrechtlicher Schutz begründet werden, was insbesondere für kommerzielle Anbieter solcher Werke von großer Bedeutung ist.
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