Computerwürmer – eine Gemeingefährdung?
Neben der Anwendbarkeit der speziellen Computerdelikte des StGB (§ 126a, § 126b, § 126c) könnte möglicherweise im Zusammenhang mit der explosionsartigen und vom Täter unkontrollierbaren Verbreitung von Computerwürmern über das Internet auch der Tatbestand der vorsätzlichen Gemeingefährdung gem § 176 StGB für eine strafrechtliche Beurteilung herangezogen werden. Untersucht wird, ob sich diese «alte» Strafbestimmung auch auf derartig «neue» Sachverhalte anwenden lässt.
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