Jusletter IT

Maßnahmen zum offenen Internet und Änderung der Verordnung über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen

Bedeutung des Verordnungsvorschlages für Endkundenverträge

  • Autoren/Autorinnen: Susanne Forizs / Tamás Forizs
  • Kategorie: Beiträge
  • Region: Österreich
  • Rechtsgebiete: Telekommunikationsrecht, Privatrecht
  • Zitiervorschlag: Susanne Forizs / Tamás Forizs, Maßnahmen zum offenen Internet und Änderung der Verordnung über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen, in: Jusletter IT 24. September 2015
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum offenen Internet und zur Änderung der Verordnung über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union. Der Beitrag widmet sich den im Vorschlag enthaltenen Regelungen, jedoch nicht in Bezug auf die Qualität der Netzneutralität, die sich aus dem nunmehr vorliegenden Verordnungsentwurf ergeben könnte, sondern im Hinblick auf mögliche spezifische Auswirkungen auf den Endkundenvertrag, wie etwa Spezialdienste, verpflichtende neue Mindestinhalte für Verträge und Gewährleistung.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Verordnungsvorschlag des Europäischen Parlamentes und Rates
  • 1.1. Werdegang des Verordnungsvorschlages
  • 1.2. Rechtsform Verordnung: innerstaatliche Umsetzung und Vollzug
  • 2. Überblick über die Regelungen zu den Maßnahmen betreffend offenes Internet
  • 2.1. Begriffsdefinitionen im Verordnungsvorschlag
  • 2.2. Rechte der Endnutzer – Gewährleistung des Zugangs zu einem offenen Internet
  • 2.2.1. Die Ausnahme für Spezialdienste nach Art. 3 Abs. 5 des Verordnungsvorschlages
  • 2.3. Überwachungs-, Durchsetzungs- und Transparenzmaßnahmen – Gewährleistung der vertraglich vereinbarten Leistungserbringung
  • 2.3.1. Überwachung durch die nationale Regulierungsbehörde
  • 2.3.2. Informationspflicht für Anbieter von öffentlichen elektronischen Kommunikationsdiensten
  • 2.3.3. Erweiterung der Mindestinhalte von Verträgen
  • 2.3.4. Zusätzliche Gewährleistungsansprüche?
  • 2.4. Inkrafttreten der Regelungen

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