Wie viel «Informationsfreiheit» darf es sein?
Grundlage der partizipativen Dimension der Demokratie ist eine ausreichende Information der interessierten Bürger über das Geschehen innerhalb der «Regierung». Deswegen sieht nicht nur Art. 15 Abs. 3 AEUV gegenüber den Organen der Union ein – freilich nicht schrankenloses – «Recht auf Zugang zu Dokumenten» vor, sondern es bestehen auch auf österreichischer Ebene seit längerem Bestrebungen einer Reform des gegenwärtig in Art. 20 Abs. 3 (Amtsverschwiegenheit) und Abs. 4 (Auskunftsrecht) B-VG positivierten Regimes. Der Beitrag diskutiert die derzeitigen, sämtlich aus der aktuellen (XXV.) GP stammenden Initiativen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Das Regierungsprogramm und sein rechtspolitischer Kontext
- 2. (Verfassungs-)Rechtliche Rückblende
- 2.1. Die B-VG-Novelle 1987/285 und die I. B-VG-Novelle (1925/268)
- 2.2. Die Amtsverschwiegenheit vor der I. B-VG-Novelle
- 3. Mehrwert einer Reform?
- 3.1. Vollständige Ersetzung der Amtsverschwiegenheit?
- 3.2. Hinsichtlich der informationspflichtigen Organe
- 3.3. Proaktive amtswegige Informationsverpflichtung
- 4. Die konkreten Entwürfe
- 4.1. Die Entwürfe
- 4.2. Regierungsvorlage (samt IA Nr. 1/AUA)
- 4.2.1. Ad «Ersetzung» der Amtsverschwiegenheit
- 4.2.2. Ad informationspflichtige Organe bzw. Rechtsträger
- 4.2.2.1. Umfang
- 4.2.2.2. Würdigung
- 4.3. Die Oppositions-Entwürfe (IA Nr. 6 bzw. Nr. 18)
- 5. Fazit
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