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Das «Hin- und Herwandern des Blickes» (über die Natur der Gesetzesanwendung)

  • Kategorie: Beiträge
  • Region: Slowenien
  • Rechtsgebiete: Rechtstheorie
  • Zitiervorschlag: , Das «Hin- und Herwandern des Blickes» (über die Natur der Gesetzesanwendung), in: Jusletter IT 21. Februar 2008
Die Rechtsentscheidung ist eine wertende Synthese, die den Lebenssachverhalt im Hinblick auf den normativen Ausgangspunkt bewertet und den normativen Ausgangspunkt im Hinblick auf den Lebenssachverhalt bedeutungsmäßig bestimmt. Das Ergebnis der Synthese sind der rechtserhebliche (endgültige) Sachverhalt und der gesetzliche Tatbestand, die aufs Engste übereinstimmen. Ihre Verbindung ist noch keine Gleichsetzung. Eine Gleichsetzung wird erst möglich, wenn die Entscheidung de facto bereits erreicht ist und wenn sie nur noch in eine Subsumtionsformel, in einen logisch notwendigen, zwingenden und unvermeidlichen Schluss geführt werden muss. Die Verbindung zwischen dem Faktischen und dem Normativen kann nicht im Hin- und Herspringen zwischen den beiden Ebenen bestehen, die Verbindung muss einen inhaltlichen Leitfaden haben. Sie soll auf einem Maßstab beruhen, der dem Rechtsphänomen angepasst und dessen Bestandteil ist. Die Grundformen der juristischen Argumentation sind die Subsumtion, die Abwägung und der Vergleich. Die Zentralfrage ist, wie diese Formen miteinander verbunden sind.

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