Vorüberlegungen zu künstlichen Personen: autonome Roboter und intelligente Softwareagenten
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Der Herausforderung der zunehmenden Automatisierung der Umgebung des Menschen muss mit einer zweckmäßigen rechtspolitischen Steuerung begegnet werden. Glücklicherweise sind diese Entwicklungen erst am Beginn, sodass für Reflexion und Reaktion noch einige Zeit bleibt. Bis es zu einer automatisierten Welt kommt, bleibt die Maschine Bote und der Mensch haftet nach seinem Verschulden für den Roboter bzw. Softwareagenten. Es wäre aber zweckmäßig, den wenigen Beispielen zu folgen und eine verschuldensunabhängige Haftung für Roboter bzw. Softwareagenten einzuführen. Der elementare Rechtsgrundsatz der Einordnung aller Menschen als Rechtspersonen bedarf zukünftig einer Anpassung an die Realitäten eines autonomen Roboters oder intelligenten Softwareagenten. Als künstlicher Menschen kann ein Roboter bzw. Softwareagent angesehen werden, wenn er eine Lebensform darstellt, die für Gründe empfänglich ist und aus Gründen heraus selbstbestimmt und moralisch handeln kann. Dieser künstliche Mensch musste aber als wesentliche Einschränkung das Gebot der absoluten Unterordnung unter den Menschen beachten und wie ein Mensch die Risiken der «Lebenslotterie» übernehmen.