Liebe Leserinnen und Leser
Der Einsatz von Personalinformationssystemen ist heute längst Routine. Die damit verbundenen Fragen zum Arbeitnehmerdatenschutz und der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates sind aber weiterhin nicht abschließend beantwortet.
Die eher spärliche Resonanz der Österreichischen Lehre und Judikatur zur Personaldatenverarbeitung ändert nichts an der aktuellen Problematik dieses Rechtsbereiches. Gerade im Zeitalter des «Aufbruchs» in die vielzitierte Informationsgesellschaft und der rapid wachsenden Nutzung weltweiter Netzwerke wie des Internet besteht ein erhöhter Bedarf an klaren Grenzziehungen fllr die Zulässigkeit der Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten. Gerade global tätige Unternehmen haben vitales Interesse am freien grenzüberschreitenden Datenfluß ihrer Mitarbeiterdaten. Der Gesetzgeber ist aufgerufen, hier die Grenzen zu setzen. Die Europäische Kommission ist erst vor kurzem mit Standarklauseln fllr den sicheren Datenverkehr zwischen EU und Drittstaaten auf den Plan getreten.
Der Österreichische Gesetzgeber hat auf die technische Entwicklung im Bereich der Personaldatenverarbeitung auf betriebsverfassungsrechtlicher Ebene zuletzt mit der ArbVG-Novelle 1986 reagiert und damit die kollektiven Handlungsmöglichkeiten erweitert. Mit Ausnahme der auf individualrechtlicher Ebene zwischenzeitig erfolgten Umsetzung der Datenschutzrichtlinie 95/46 der EU durch das seit 1. Januar 2000 geltende DSG 2000 sind – soweit ersichtlich – derzeit weder in Österreich noch auf europarechtlicher Ebene weitere (arbeits-)bereichsspezifische Novellierungen geplant.
Der Hinweis auf das DSG 2000 gründet in der engen Verflechtung individual- und betriebsverfassungsrechtlicher Bestimmungen bei der automationsunterstützten Personaldatenverarbeitung. Diese läßt sich nicht isoliert sondern nur in der «rechtlichen Klammer» von Mitbestimmung und Datenschutz betrachten, was sich nicht zuletzt auch durch die Übernahme datenschutzrechtlicher Begriffe in das ArbVG belegen läßt. Die vorliegende Arbeit wird daher auch speziell datenschutzrechtlichen Überlegungen Rechnung tragen und nicht an den Grenzen der Arbeitsverfassung halt machen.
Der Arbeit als Teil I vorangestellt wird eine Darstellung des technischen Rüstzeugs zum Verständnis der Funktionsweise von Personatinformationssystemen (PIS). Zur besseren Illustration des Themas habe ich mich entschieden, auch den Reaktionen der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie der Gesetzgebung in Teil II Platz zu widmen. Auch unverbindliche internationalen Vorgaben wie etwa der OECD und der ILO sind dort zu finden. Nach einer Darstellung der tllr die Mitbestimmungstatbestände des ArbVG grundlegenden datenschutzrechtlichen Begriffe und einem kurzen Überblick über die sonstigen Mitwirkungsrechte des Betriebsrates, wird schließlich in Teil III die Kernfrage dieser Arbeit, nämlich nach den Mitbestimmungsmöglichkeiten des Betriebsrates gemäß der§§ 96a und 96 Abs I Zif3 ArbVG eingehend behandelt. Aufgrund der vergleichbaren Rechtslage wurde dabei auch die Entwicklung und der Meinungsstand in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt.
Die Rechtslage in Sonderbereichen wie etwa des öffentlichen Dienstes bleibt hier außer Betracht. Nicht näher bezeichnete Rechtsvorschriften sind solche des ArbVG.
Jede fertiggestellte Arbeit bedarf der Rückbesinnung. Ohne das Verständnis und die Geduld von Elfie, Charly und Maria wäre dieses Vorwort wohl nicht zu schreiben gewesen. Mein Dank gilt auch dem Verlag, der das Erscheinen dieses Werkes erst ermöglicht hat und last but not least Dr. Josef Unterweger, der mich immer wieder zur Fertigstellung dieser Arbeit bestärkt hat.
Wien, im August 2001
Thomas Strohmaier