Jusletter IT

Verbraucherrechtsvereinheitlichung als Motor für EU gemeinschaftlichen E-Commerce

  • Author: Justyna Kurek
  • Category: Short Articles
  • Region: Poland
  • Field of law: E-Commerce
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2009
  • Citation: Justyna Kurek, Verbraucherrechtsvereinheitlichung als Motor für EU gemeinschaftlichen E-Commerce, in: Jusletter IT 1 September 2009
Einer der wichtigen Faktoren, der zur Integration des gemeinschaftlichen Markes beitragen soll, ist die Entwicklung der Informationsgesellschaft. Europäische Statistiken zeigen deutlich, dass weder die Unternehmer noch die Verbraucher das Potenzial des gemeinschaftlichen elektronischen Handels nutzen. Obwohl das Potenzial des elektronischen Handels sehr hoch ist, beobachtet man leider diese Tendenz nicht grenzüberschreitend. Man sieht es ganz deutlich am Beispiel der Eurobarometer Statistiken. Beispielsweise – 27% der Befragten erklärten, einige Instrumente des elektronischen Handels zu nutzen, aber nur 6% davon grenzüberschreitend. Die Hälfte der Befragten, die Internetzugang zu Hause haben, erklärten, mindestens einen Einkauf durch Internet durchgeführt zu haben, aber nur 12% davon grenzüberschreitend. Mehr als die Hälfte (57%) der europäischen Verkäufer erklärten, die E-Commerce Methoden zu nutzen, fast die Hälfte (49%) erklärten, bereit zu sein grenzüberschreitend zu verkaufen, aber nur 29% davon, haben es wirklich gemacht. Meiner Meinung nach, zeigen diese Zählen deutlich, dass es einige Hindernisse gibt, dass weder die Unternehmer noch die Verbraucher das Potenzial desgemeinschaftlichen elektronischen Handels nutzen. Ich bin der Auffassung, dass die Ursache keinen technischen Charakter hat. Sie kann unter anderem darin liegen die rechtliche Unsicherheit und die Notwendigkeit verschiedene Rechtssysteme berücksichtigen zu müssen. Deswegen um den Ziel des hoch entwickelten Binnenmarktes zu erreichen, ist es wichtig die rechtlichen Hindernisse zu beseitigen. Z.B. durch Angleichung der Vorschriften und Erhöhung des Niveaus der Rechtsbeachtung. Dieses Ziel wird auch im EVG-Vertrag definiert. Auf Grund des Artikel 3 im Verbindung mit Artikel 2 EVG, soll die Einrichtung eines Gemeinsamen Markts i.a. durch Angleichung der Rechtsvorschriften und Erhöhung des Niveau des Verbraucherschutzes erreicht werden.

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