Neue Fairness im Nachprüfungsverfahren
Urteil des europäischen Gerichtshofs stärkt Rechtsmittel und ändert die bisherige Spruchpraxis bei Vergabeanfechtungen
Nach der gängigen Spruchpraxis des Bundesvergabeamtes, der Unabhängigen Verwaltungssenate und des Verwaltungsgerichtshofes verlieren Bieter ihre Antragslegitimation im Rechtsmittelverfahren, sofern sie aufgrund der Nichterfüllung von in der Ausschreibung definierten Kriterien aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden sind. In der Folge wird nicht geprüft, ob nicht auch die anderen Bieter und/oder der präsumtive Zuschlagsempfänger aus den gleichen Gründen auszuscheiden wären. In einem richtungweisenden Urteil stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass auch ein Bieter, der grundsätzlich auszuscheiden wäre, antragslegitimiert bleibt, sofern auch andere Bieter aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden sind.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Wesentliche Grundsätze für Öffentliche Vergabeverfahren
- 2. Die Bisherige Praxis in Nachprüfungsverfahren
- 3. Das EuGH-Urteil in der Causa Fastweb verändert die Spruchpraxis und schafft wieder Vertrauen
- 4. Sachliche Prüfung wird unverzichtbar
- 5. Schlussfolgerungen
- 6. Literatur- und Quellenverzeichnis
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