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Vom Rechtsstaat zum Richterstaat

  • Category: Articles
  • Region: Slovenia
  • Field of law: Legal Theory
  • Collection: Conference Proceedings IRIS 2017, Peer Reviewed – Jury LexisNexis Best Paper Award of IRIS2017
  • Citation: , Vom Rechtsstaat zum Richterstaat, in: Jusletter IT 23 February 2017
Das Referat ist eine Reaktion auf das Buch von Bernd Rüthers «Die heimliche Revolution vom Rechtsstaat zum Richterstaat. Verfassung und Methoden» (2014). Rüthers These ist es, dass man nur das auslegen kann, «was im Gesetz als Regelungswille und Regelungsziel der Gesetzgebung niedergelegt ist.» Für ihn ist jede Auslegung subjektiv und wertend; jede hermeneutische Lockerung der Unterordnung des Richters unter das Gesetz ist ihm fremd. Rüthers ist natürlich Realist und weiß, dass Richterrecht nicht nur unser Schicksal, sondern einfach unausweichlich ist. Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, dass der Richter das rechte Maß und eine ruhige Hand hat; er muss wissen, wo ihm der Gesetzestext keinen Spielraum für die Suche nach der angemessensten Lösung lässt und wo es dagegen gerade das Gesetz ist, das ihm einen größeren oder geringeren Grad von Kreativität ermöglicht. Der Richter mit dem rechten Maß ist nicht derjenige, der verknöchert und seelenlos auf der Stelle tritt, sondern derjenige, der innerhalb der Grenzen der Verfassungs- und Gesetzesmöglichkeiten neue Nuancen und neue Ableitungen sucht, die von immer neuen Lebensfällen erfordert werden. Die Aufgabe der Gerichtspraxis ist es, im Einklang mit ihrer Zeit zu leben, wobei sie sich jedoch nicht so sehr verändern darf, dass das verbotene rückwirkenden Auswirkungen auf Fälle aus jener Zeit hätte, in der das (verfassungs)gerichtliche Verständnis der Verfassung und der Gesetze anders war.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Richterrecht ist unser Schicksal
  • 2. Methodische Einheit und der Vorrang der Verfassungsrichtlinien
  • 3. Unvermeidlichkeit des Richterrechts
  • 4. Richter sind keine Herren der Rechtsordnung
  • 5. Objektivistische Auslegungsweise
  • 6. Juristische Methodenlehre
  • 7. Anstatt des Fazits

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