Zum Generalthema: Datenschutz

Die Anwendbarkeit des Datenschutzrechts am Beispiel des Öffentlichkeitsprinzips von Gemeinderatssitzungen gemäss Art. 117 Abs. 4 B-VG

Gerald Russbacher
Gerald Russbacher
Category:

Articles

Region:

Germany

Field of law:

Data Protection

Collection:

Conference proceedings IRIS 2018

Citation: Gerald Russbacher, Die Anwendbarkeit des Datenschutzrechts am Beispiel des Öffentlichkeitsprinzips von Gemeinderatssitzungen gemäss Art. 117 Abs. 4 B-VG, in: Jusletter IT IRIS

§ 14 Abs. 2 des Salzburger Stadtrechtes – stellvertretend hier auch für die Tiroler und Kärntner Gemeindeordnungen bzw. Stadtrechte – bestimmt, dass aus besonderen Gründen die Einberufung des Gemeinderates auch zu nichtöffentlichen Sitzungen erfolgen oder vom Gemeinderat die Verhandlung einzelner Gegenstände in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden kann. Es besteht Unklarheit über das Tatbestandsmerkmal «aus besonderen Gründen». Bedeutet dies, dass die Öffentlichkeit aufgrund des Datenschutzes von einer Sitzung des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse auszuschließen ist, wenn über Bescheide, beraten oder beschlossen wird? Die Lösung dieses Problems erfolgt mittels der Lex-Specialis bzw. Lex-Posteriori-Methodik bzw. mittels einer Harmonisierung zwischen Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz.


Table of contents

  • 1. Das Verhältnis zwischen dem Öffentlichkeitsprinzip in Art. 117 Abs. 4 B-VG und dem § 1 DSG
  • 2. Die ungenügende Determiniertheit des § 14 Abs. 2 Stadtrecht
  • 3. Zusammenfassung
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