Öffentlichkeit 2.0 oder: Hoffen, dass keiner erscheint? Der Öffentlichkeitsgrundsatz in teil- und vollvirtuellen Verhandlungen
Das deutsche Zivilprozessrecht sieht seit dem Jahr 2002 in § 128a ZPO die Möglichkeit einer Verhandlung und Vernehmung im Wege der Videokonferenz vor. In der Praxis wurde davon lange kaum Gebrauch gemacht. Dies änderte sich mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie. Dabei ergaben sich Fragestellungen im Hinblick auf Verfahrensgrundsätze. Der vorliegende Beitrag beleuchtet Vorschläge zur Wahrung der Öffentlichkeit im Prozess, von der Saalöffentlichkeit über Livestreams ins Internet bis hin zu neuen Formen. Dabei werden auch die derzeit diskutierten vollvirtuellen Verhandlungen berücksichtigt.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einführung
- 2. Allgemeine Anmerkungen zu § 128a ZPO
- 3. Die Bild- und Tonübertragung und der Grundsatz der Öffentlichkeit
- 3.1. Der Grundsatz der Öffentlichkeit
- 3.2. Lösungsansätze
- 3.2.1. Reine Tonübertragung in den Sitzungssaal
- 3.2.2. Bild- und Tonübertragung
- 3.2.3. Zugangslink zur Videokonferenz
- 3.2.4. Livestream
- 3.2.5. Ausschluss der Öffentlichkeit
- 3.2.6. Differenzierung nach Gerichten
- 3.2.7. Beschränkung auf Medienvertreter
- 3.2.8. Neue Formen von Öffentlichkeit
- 4. Zwischenfazit
- 5. Blick in die Zukunft: vollvirtuelle Verhandlung
- 6. Fazit und Ausblick
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