Die rein virtuelle Hauptversammlung in Österreich
Vom COVID-19-Sonderrecht zum Dauerrecht – oder doch nicht?
Eine Hauptversammlung, die an keinem physischen Ort mehr stattfindet, sondern ausschließlich im Cyberspace (sog. rein virtuelle Hauptversammlung) hat der österreichische Gesetzgeber angesichts der Corona-Pandemie mit dem COVID-19-GesG, BGBl I 2020/16, ermöglicht. Ursprünglich bis 31.12.2020 befristet, hat der österreichische Gesetzgeber das COVID-19-GesG wiederholt verlängert, zuletzt bis 30.06.2023. Die Veränderung der Corona-Pandemie (weitgehende Durchseuchung der Bevölkerung, Verfügbarkeit mehrerer Impfstoffe) und der veränderte Umgang mit der Pandemie (Vermeidung weiterer Lockdowns, In-die-Pflichtnahme der Bevölkerung im Sinne von mehr Eigenverantwortung, Tragen von Masken als effektiver Schutz vor Ansteckung) machen ein Auslaufen des COVID-19-GesG als pandemiebedingtem Sonderrecht absehbar. Somit stellt sich die Frage, ob es zu einer Rückkehr zum status quo ante und damit zur Unzulässigkeit der rein virtuellen Hauptversammlung kommen wird oder ob die rein virtuelle Hauptversammlung in Österreich – allenfalls unter strengen Voraussetzungen und mit im Vergleich zur virtuellen Hauptversammlung während der Corona-Pandemie spezifischen Modifikationen – ins Dauerrecht Eingang finden wird.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Vor-Corona-Pandemie-Zeit
- 2. Corona-Pandemie
- 3. Nach-Corona-Pandemie-Zeit
- 4. Schlussbemerkung
- 5. Literatur
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