Standardklauseln bei Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer
Durch zwei Entscheidungen der Europäischen Kommission im Jahr 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer steht ein weiteres Instrument zur Verfügung, das dem verlangten angemessenen Schutzniveau in der EU-Datenschutzrichtlinie genügt. Trotz Unterschriftsreife für die Vertragspartner, den Datenexporteur und den Datenimporteur bleiben einige Punkte in den Klauseln zu überlegen, die auch im Vorfeld der Entscheidung von verschiedenen Seiten nicht unbestritten waren.
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