Urheberrechtsschutz für Computerwerke abseits der §§ 40a bis 40e UrhG
Erörtert wird die Schutztauglichkeit all jener Teile eines Computerwerkes (Bildelemente, Sound, Bewegungsabläufe, das Erscheinungsbild und der Gesamtablauf für den Nutzer auf dem Bildschirm), die nicht die Software, dh den Programmcode an sich, betreffen. Die Thematik könnte auch an jenen Personen festgemacht werden, die zwar keine Schöpfer des Programmcodes sind, aber trotzdem maßgeblichen Anteil am «Gesamtkunstwerk Computerprogramm» haben, also zB Auftraggeber, Ideengeber, bekannte Persönlichkeiten, die im Programm dargestellt werden.
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