Quellcodeherausgabe
Im Jahr 2005 äußerste sich der OGH erstmals zu der in der Praxis von Anbeginn drängenden Frage, ob bei Softwareentwicklungsverträgen der Quellcode auch ohne diesbezügliche Vereinbarung mitgeschuldeter Leistungsteil sei. In Anlehnung an die deutsche hM lehnte der 9. Senat eine Herausgabepflicht als zwingenden Bestandteil des Erstellungsvertrags ab und ließ eine solche nur aus dem Parteiwillen (der primär aus der ausdrücklichen Vereinbarung bzw mangels solcher aus dem Zweck des Vertrages unter Abwägung der Interessen der Vertragspartner zu erschließen sei) entstehen. Die E gibt Anlass, der Frage tiefer auf den Grund zu gehen.
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