Beweisverbote im Strafprozess – Spannungsverhältnis zum Grundrecht auf Datenschutz?
«Akte der Gerichtsbarkeit» sind von der Zuständigkeit der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 2 DSG explizit ausgeschlossen. Aus diesem Grund muss die StPO für den Strafprozess ein eigenes Rechtsschutzsystem für behauptete Datenschutzverletzungen vorsehen. Hier kollidieren der Grundsatz der Wahrheitsfindung des § 3 StPO mit dem Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG, und äußern sich in einem komplexen System aus Beweisverboten.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Allgemeines & Einführung
- 2. Aktuelles
- 3. Strafrechtlich relevante Daten nach dem DSG
- 4. Beweisverbote im Strafprozess
- 4.1. Das Vorverfahren
- 4.2. Das Hauptverfahren
- 4.3. Problemfelder
- 5. Resümee
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