Jusletter IT

Über das Verbale hinausgehende rechtliche Willensbekundungen durch Personen mit Sprachstörungen

  • Autor/Autorin: Georg Newesely
  • Kategorie: Kurzbeiträge
  • Region: Österreich
  • Rechtsgebiete: Rechtsvisualisierung
  • Sammlung: Tagungsband IRIS 2010
  • Zitiervorschlag: Georg Newesely, Über das Verbale hinausgehende rechtliche Willensbekundungen durch Personen mit Sprachstörungen, in: Jusletter IT 1. September 2010
Die Geschäftsfähigkeit, also die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbständig vollwirksam vorzunehmen, setzt eine Einsichts- und Urteilsfähigkeit voraus, die infolge einer Hirnschädigung beeinträchtigt sein kann. Eine lediglich auf bestimmte Lokalisationen vornehmlich in der linken Hirnhälfte beschränkte Hirnschädigung kann zu einer Störung der sprachlichen Funktionen (Aphasie) führen, ohne aber dass die Kognition beeinträchtigt sein muss. Ein Aphasiker vermag sich dann zwar seinen Willen zu bilden, diesen abhängig vom individuellen Störungsbild aber nicht mehr etwa in Form einer lautsprachlichen oder auch schriftlichen Äußerung zu bekunden – und damit die von ihm erwünschten Rechtsfolgen zunächst nicht mehr zu bewirken. Gegebenenfalls sind dem Betroffenen trotz seiner aphasischen Störung jedoch weitere kommunikative Möglichkeiten erhalten geblieben, die ihn im Einzelfall gleichwohl zu Willensbekundungen befähigen können. Diese sind etwa die Verwendung von verbliebener Restsprache mit entsprechender gesprächstaktischer Hilfestellung, der Einsatz von Gestik und Mimik, Symbolzeichensystemen oder auch die Verwendung von Kommunikationshilfen bis hin zu Sprachcomputern (Kommunikatoren). Dabei gilt es Überlegungen anzustellen, unter welchen Bedingungen auf diese Weise generierte Willensbekundungen rechtlich wirksam sein können.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Geschäftsfähigkeit trotz Aphasie?
  • 2. Möglichkeiten aphasischer Kommunikation
  • 2.1. Störungsbild der Aphasie
  • 2.2. Kommunikative Resourcen
  • 2.3. Kommunikation mit Aphasikern
  • 3. Kasuistik
  • 3.1. Fall Rossignol
  • 3.2. Fall de Villefort
  • 4. Schlussbemerkungen

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