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Das Netz des Gesetzgebers

Eine aufgelockerte Verknüpfung von Tatbestandsmerkmalen, um typische Fälle zu erfassen und Gesetzesumgehungen zu verhindern

  • Autor/Autorin: Lothar Philipps
  • Kategorie: Kurzbeiträge
  • Region: Deutschland
  • Rechtsgebiete: Rechtstheorie
  • Zitiervorschlag: Lothar Philipps, Das Netz des Gesetzgebers, in: Jusletter IT 5. Oktober 2011
Die Großenkel des Herrn v. Z, dessen Bild in der Schlossgalerie hängt, haben zwar nicht alle Gesichtszüge ihres Vorfahren geerbt, aber jedem von ihnen sieht man sofort an, dass er zur Familie gehört. Die einen haben zwar nicht die Knubbelnase des Urgroßvaters, doch sein langes spitzes Kinn sowie die hohe und breite Stirn, welche wiederum anderen fehlt, deren Stirn eher fliehend ist, die aber die Hamsterbacken und manchmal auch die verschmitzten Äuglein geerbt haben. Für die Familienähnlichkeit reicht das. Es war Ludwig Wittgenstein, der erkannt hat, dass auch viele Begriffe nicht durch eine Menge gleicher Merkmale bestimmt sind, sondern durch «Familienähnlichkeit» unter den Merkmalen. Kann der Gesetzgeber Wittgensteins Entdeckung auf Tatbestände anwenden? Gewiss! Es braucht ja nicht immer eine Menge von Tatbestandsmerkmalen zu sein, die sämtlich erfüllt sein müssen, man kann auch festlegen, dass eine bestimmte Mindestanzahl von aufgelisteten Merkmalen erfüllt sein muss. Die Merkmale sollten sich freilich im Rahmen eines Typus halten.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Zwischen Selbständigkeit und Unselbständigkeit – ein Balanceakt
  • 2. Soll der Gesetzgeber die Rechtsfolge an mehrere Symptome insgesamt knüpfen (Und-Verknüpfung) oder an einzelne Symptome (Oder-Verknüpfung)? Eine dazwischen liegende Quantifizierung
  • 3. In der mittleren Höhe zwischen dem Besonderen und dem Allgemeinen: der Typus

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