Videoüberwachung in Taxis in Deutschland und Österreich
Der folgende Beitrag setzt sich mit der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit einer Videoüberwachung in Taxis auseinander. Nach einer kurzen Einleitung werden die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 6b BDSG geprüft. Unter anderem werden Überlegungen angestellt, ob es sich bei dem Innenraum eines Taxis um einen öffentlich zugänglichen Raum handelt, und ob dem Fahrpersonal im Taxi ein «datenschutzrechtliches» Hausrecht zusteht. Am Ende des Beitrags erfolgt eine kurze Bezugnahme auf die österreichischen Vorschriften zur Videoüberwachung.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 1.1. Hintergrund
- 1.2. Zwecke der Videoüberwachung
- 2. Rechtliche Rahmenbedingungen
- 2.1. Zulässigkeit der Videoüberwachung in der BRD
- 2.1.1. Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen
- 2.1.2. Öffentlich zugängliche Räume
- 2.1.3. Wahrnehmung des Hausrechts
- 2.1.4. Wahrnehmung berechtigter Interessen
- 2.1.5. Zwecksetzung
- 2.1.6. Erforderlichkeit
- 2.1.7. Informationspflichten: Erkennbarmachung
- 2.1.8. Löschungspflichten
- 2.2. Zulässigkeit der Videoüberwachung in Österreich
- 3. Zusammenfassung und Stellungnahme
- 4. Literatur
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare