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Das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) ist heute ein Werkzeug für investigative Journalisten

Gerichte, EDÖB und der Verein www.öffentlichkeitsgesetz.ch trugen dazu bei

  • Autor/Autorin: Peter Studer
  • Kategorie: Beiträge
  • Region: Schweiz
  • Rechtsgebiete: Datenschutz, Medienrecht
  • Zitiervorschlag: Peter Studer, Das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) ist heute ein Werkzeug für investigative Journalisten, in: Jusletter IT 11. Dezember 2013
Als das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ 2004) in Kraft trat (2006), waren die Erwartungen der Medienbranche nicht allzu hoch: Zwar hiess sie den Paradigmenwechsel vom «Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt» zum «Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt» willkommen. Aber das Gesetz schien eine Überzahl von Ausnahmen, lange Erledigungsfristen und wenige Ressourcen vorzusehen. Inzwischen haben die Bundesgerichte, der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte EDÖB und der Verein www.öffentlichkeitsgesetz.ch zu einer guten Verankerung beigetragen. Die Zahl der Akteneinsichtsgesuche hat sich 2010 auf 2011 auf 466 verdoppelt. 78 Gesuchsteller – davon 33 Journalisten – haben 2012 gegen abschlägige Bescheide eine Schlichtung beim EDÖB beantragt; für einige hat es sich gelohnt. Viele Kantone haben parallel zum Bundesgesetz eigene Erlasse eingeführt, wobei sie oft Informationszugang und Datenschutz im selben Gesetz regeln.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Der Zweck des BGÖ und sein Verhältnis zu den Grundrechten
  • 2. Das Gesetz gilt für die Bundesverwaltung und für verfügungsberechtigte Organisationen/Personen (Art. 2, 3 BGÖ)
  • 3. Was ist ein «amtliches Dokument» (Art. 1 BGÖ)?
  • 4. Schutz der Privatsphäre von Drittpersonen (Art. 7 Abs. 2 BGÖ), Schutz von Personendaten (Art. 9 BGÖ)
  • 5. Zugangsverfahren, Schlichtungsantrag und Beschwerde gegen Verfügungen
  • 6. Drei neue beispielhafte Entscheide/Empfehlungen
  • 6.1. «Medienbonus»: Reduktion oder sogar Verzicht auf BGÖ-Gebühren (BGE 139 II 185)?
  • 6.2. «Welche Milch-Grosslieferanten profitieren von der Verkäsungszulage?» (EDÖB-Empfehlung an das Bundesamt für Landwirtschaft, 7. August 2013, auf www.öffentlichkeitsgesetz.ch)
  • 6.3. «Ist der Rahmenvertrag 2012 des Rektorats der Universität Zürich mit dem UBS International Center for Economics in Society einsehbar?» (Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 3. Oktober 2013, gestützt auf das Zürcher Gesetz über die Information und den Datenschutz IDG 2007) Nicht rechtskräftig, auf www.öffentlichkeitsgesetz.ch
  • 7. Fazit

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