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Rechtsinformation und Vereinheitlichungstendenzen im Landesrecht

  • Autor/Autorin: Martin Attlmayr
  • Kategorie: Beiträge
  • Region: Österreich
  • Rechtsgebiete: Gesetzgebungslehre
  • Zitiervorschlag: Martin Attlmayr, Rechtsinformation und Vereinheitlichungstendenzen im Landesrecht, in: Jusletter IT 11. September 2014
Das Rechtsinformationssystem des Bundes stellt u. a. das geltende Landesrecht zur Verfügung. Damit steht ein Medium bereit, das geltende Landesrecht der neun Bundesländer ohne größeren Rechercheaufwand zu erfassen. Dem Legisten ist es damit möglich, einschlägige Bestimmungen der Landesrechtsordnungen einzusehen und gegebenenfalls zu kopieren. Damit wirkt das Rechtsinformationssystem rechtsvereinheitlichend, weil eigenständige Lösungen so gar nicht gesucht werden. Dies kann zu einer Verarmung der Rechtsvielfalt und in letzter Konsequenz zur Frage führen, ob es angesichts des Unvermögens zu eigenständigen Lösungen neun uniformer Landesrechtsordnungen bedarf.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Rechtsinformationssystem RIS
  • 1.1. Allgemeines
  • 1.2. Abfragemöglichkeit «Landesrecht» im RIS
  • 1.3. Inhalt und Vollständigkeit der Datenbank «Landesrecht» im RIS
  • 2. Verfassungsrechtliche Mechanismen der Wahrung der Rechtseinheit im österreichischen Bundesstaat
  • 2.1. Kompetenzrecht
  • 2.2. Einheitliches Wirtschafts- und Währungsgebiet
  • 2.3. Gleichheitsgrundsatz und Sachlichkeitsgebot
  • 2.4. Gliedstaatsverträge
  • 2.5. Unionsrecht
  • 3. Rechtsvereinheitlichende Tendenzen durch Rechtsprechung, Lehre und Praxis
  • 3.1. Rechtsprechung
  • 3.2. Lehre
  • 3.3. Praxis
  • 3.3.1. Arbeitsgruppen, Kommissionen, Konferenzen
  • 3.3.2. Legistische Praxis
  • 3.3.2.1. Harmonisierung durch Landeslegistik
  • 3.3.2.2. Harmonisierungsfunktion des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt
  • 4. Rechtsvereinheitlichung durch Nutzung des Rechtsinformationssystem des Bundes
  • 4.1. Rezeption von Normtexten als juristische Technik
  • 4.2. Erleichterte Vergleichbarkeit durch elektronische Verfügbarkeit
  • 4.3. Herausbildung von «Gesetzesfamilien»
  • 5. Schlussfolgerungen
  • 6. Literatur

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