Die Erläuterung der Einhaltung gesetzlicher Corporate Governance-Anforderungen von Kreditinstituten im Internet
Ab 1. Jänner 2014 sind Kreditinstitute in Österreich verpflichtet, auf ihren Internetseiten zu erläutern, wie sie bestimmte gesetzliche Corporate Governance-Anforderungen erfüllen. Der neue § 65a Bankwesengesetz (BWG) geht dabei auf Artikel 96 der Richtlinie 2013/36/EU zurück. Diese Richtlinie wird kurz Capital Requirements Directive IV (CRD IV) genannt. Die Nummerierung der Richtlinie signalisiert, dass die Bestimmungen über die Eigenkapitalanforderungen und über die sonstigen Anforderungen bei Kreditinstituten – auch was deren Corporate Governance-System anbelangt – in den letzten Jahren wiederholt geändert wurden. Konkret wurden die Anforderungen als Reaktion auf die aktuelle Finanz- und Wirtschaftskrise verschärft. Eine Verpflichtung, über bestimmte Aspekte des internen Governance-Systems zu berichten, kann nun unter bestimmten Umständen zu einer Verbesserung des Corporate Governance-Systems führen. Bemerkenswert ist, dass weder § 65a BWG einen Bezug zu § 243b UGB herstellt noch die RL 2013/36/EU einen Bezug zur europarechtliche Grundlage der Corporate Governance-Erklärung (RL 2006/46/EG sowie neu: 2013/34/EU). Es gibt somit für jene Kreditinstitute, die in der Rechtsform der Aktiengesellschaft agieren und deren Aktien börsenotiert sind, jeweils zwei unterschiedliche Verpflichtungen (europarechtlich wie national) betreffend Internet und Corporate Governance, deren Nichtabgestimmtheit zu einem Verlust an Transparenz/Durchschaubarkeit führen kann.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Kreditinstitute und Corporate Governance
- 2. Transparenz und Kreditinstitute
- 3. Das Internet als Offenlegungsmedium
- 3.1. Neue europäische Verordnung und Richtlinien-Vorgängerbestimmungen
- 3.2. Zwingende Internet-Offenlegung nach der (Bank-)Jahresabschlussrichtlinie
- 3.3. Zwingende Internet-Offenlegung bei Vorhandensein von Internetseiten nach einer neuen europäischen Richtlinie
- 4. Conclusio
- 5. Literatur
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