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Die Gesetzesauslegung als (re)produktiver Akt

  • Autor/Autorin: Friedrich Lachmayer
  • Kategorie: Beiträge
  • Region: Österreich, Slowenien
  • Rechtsgebiete: Rechtstheorie
  • Sammlung: Tagungsband IRIS 2014
  • Zitiervorschlag: Friedrich Lachmayer, Die Gesetzesauslegung als (re)produktiver Akt, in: Jusletter IT 20. Februar 2014
Im Kontext der normativen Konkretisierung eines Gesetzes (die so genannte Gesetzesanwendung) ist das «Gesetz» nicht ein Symbol für das «Recht», das man in Bezug auf den konkreten Fall wiederholen könnte. In einem konkreten Kontext ist es immer der Ausleger, 1. der die Möglichkeiten im Gesetz »rekonstruiert«, 2. der diese Möglichkeiten inhaltlich präzisiert (wenn sie im Gesetz unbestimmt sind) und 3. der eine Kombination wählt, die am ehesten mit den rechtlich relevanten Merkmalen eines Lebenssachverhalts übereinstimmt. Die Produktivität des Auslegers besteht also zumindest darin, dass er ein Gefüge von Rechtsvorschriften bzw. eine Rechtsvorschrift als einen Typus des Handelns erkennt (z.B. als das Fahren mit zu großer Geschwindigkeit durch eine Siedlung, das mit einer Geldstrafe verbunden ist). Wenn der Ausleger den Typus als solchen gewählt und bewertet hat, dann bedeutet das, dass er ihn vom Inhalt her als den passendsten erachtet und mit den Merkmalen des Lebenssachverhalts in Verbindung gebracht hat. Der Ausleger entscheidet sich dafür und schließt dabei die Möglichkeit aus, dass es sich um einen anderen rechtlichen Typus handeln könnte (z.B. das Fahren mit zu großer Geschwindigkeit aus Notwehr oder im Notstand).

Inhaltsverzeichnis

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