Elektronischer Rechtsverkehr in Verfahren ohne Anwaltszwang – der Justizgewährungsanspruch des Bürgers als praktischer und theoretischer Störfaktor?
Anmerkungen insbesondere aus amtsrichterlicher Sicht
Nach dem deutschen Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 müssen die professionellen Teilnehmer wie insbesondere Anwälte spätestens ab 1. Januar 2022 den elektronischen Kommunikationsweg zu den Gerichten benutzen. Auf Gerichtsebene soll die Papier-Akte durch die elektronische Akte (E-Akte) abgelöst werden. In Verfahren ohne Anwaltszwang – wie zum Beispiel beim Amtsgericht typisch – sind die Normalbürger wegen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (abgeleitet aus Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verpflichtet. Der Beitrag befasst sich mit den daraus resultierenden Konsequenzen und Problemen für das Konzept eines flächendeckenden ERV. Zudem sollen Möglichkeiten erörtert werden, wie diese Probleme gelöst oder jedenfalls entzerrt werden können.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Allgemeine Problemstellung
- 2. Praktische und theoretische Folgeprobleme für das Konzept eines ERV
- 3. Möglichkeiten der Problemlösung
- 4. Weitere Möglichkeiten, die Problematik zu entzerren
- 5. Anmerkungen zur Rolle der Rechtsinformatik im Konzept des ERV
- 6. Ergebnis und Ausblick
- 7. Literatur
- 7.1. Aufsätze
- 7.2. Kommentare
- 7.3. Gutachten, Stellungnahmen
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