E-Justice in der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit ab dem 1. Januar 2018
Die Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) geht langsamer voran, als der Gesetzgeber es sich vor über einem Jahrzehnt vorgestellt hatte. Mit verschiedenen Reformschritten werden deshalb die bislang flexiblen und auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Bundesländer Rücksicht nehmenden Grundlagen vereinheitlicht. Gleichzeitig werden die technischen Anforderungen vereinfacht, etwa indem die De-Mail oder das besondere elektronische Anwaltspostfach als sichere Übermittlungswege genutzt werden können. Damit und mit dem Übergang zum verpflichtenden ERV soll E-Justice künftig in der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit etabliert werden.
Inhaltsverzeichnis
- I. Hintergrund
- II. Übergang zum verpflichtenden ERV ab dem 1. Januar 2018
- III. Der elektronische Zugang zu den Verwaltungsgerichten ab dem 1. Januar 2018
- 1. § 55a VwGO n.F.
- a) Wortlaut
- b) Inkrafttreten
- c) Anwendungsbereich
- d) Übermittlung elektronischer Dokumente
- e) Elektronische Signatur
- f) Sichere Übermittlungswege
- aa) De-Mail
- bb) Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
- cc) Besonderes elektronisches Behördenpostfach
- dd) Öffnungsklausel
- g) Übermittlungsform und Mitteilung an den Absender
- h) Gerichtliche elektronische Dokumente
- 2. § 55c VwGO
- a) Wortlaut
- b) Inkrafttreten und Inhalt
- 3. § 55d VwGO n.F.
- a) Wortlaut
- b) Inkrafttreten und Inhalt
- IV. Die Pflicht zur elektronischen Aktenführung
- 1. Wortlaut des § 55b n.F.
- 2. Inkrafttreten
- 3. Anwendungsbereich
- 4. Elektronische Aktenführung (bis 31. Dezember 2025)
- 5. Pflicht zur elektronischen Aktenführung (ab 1. Januar 2026)
- 6. Medientransfer: Papierform → elektronische Form
- 7. Medientransfer: elektronische Form → Papierform
- V. Fazit
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