Jusletter IT

Rechtsfragen bei der Übertragung von Token

  • Autoren/Autorinnen: Rolf H. Weber / Salvatore Iacangelo
  • Kategorie: Beiträge
  • Region: Schweiz
  • Rechtsgebiete: FinTech und RegTech
  • Zitiervorschlag: Rolf H. Weber / Salvatore Iacangelo, Rechtsfragen bei der Übertragung von Token, in: Jusletter IT 24. Mai 2018
Die zuverlässige und einfache Übertragung von Vermögenswerten auf einer Blockchain (heute meist in der Form von Token) ist eine zentrale Voraussetzung, um neue Technologien ökonomisch zu nutzen und weiterzuentwickeln. Beinhalten Token Forderungen gegenüber dem Emittenten, bedarf es nach geltendem Schweizer Recht grundsätzlich einer Zession i.S.v. Art. 164 ff. OR, sofern Token nicht in einem Wertpapier verbrieft oder als Bucheffekte ausgegeben werden. Dieser Beitrag geht der Frage nach, wie Token qualifiziert werden können (als Wertpapiere oder Wertrechte), und ob Wertpapiere sich de lege lata als Token ausgestalten oder Token de lege ferenda als Wertrechte qualifizieren lassen.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Ausgangslage und Problemstellung
  • II. Rechtliche Qualifikation von Token
  • 1. Qualifikation von Token als Wertpapiere
  • 1.1. Wertpapierbegriff
  • 1.2. Kriterien für die Qualifikation von Wertpapieren
  • 1.2.1. Urkunde
  • 1.2.2. Verbrieftes Recht
  • 1.2.3. Verknüpfung Recht und Urkunde
  • 1.2.4. Zwischenfazit
  • 2. Qualifikation von Token als Wertrechte
  • 2.1. Wertrechtebegriff
  • 2.2. Kriterien für die Qualifikation von Wertrechten
  • 2.2.1. Ermächtigung des Emittenten
  • 2.2.2. Rechte mit gleicher Funktion wie Wertpapiere
  • 2.2.3. Wertrechtebuch
  • 2.2.4. Zwischenfazit
  • 3. Zusammenfassung
  • III. Übertragung von Token
  • 1. Übertragung von («digitalen») Wertpapieren
  • 1.1. Besitzübertragung
  • 1.2. Besitzanweisung
  • 1.3. Zwischenfazit
  • 2. Übertragung von Wertrechten
  • 3. Übertragung von Zahlungs-Token
  • 4. Weitere Übertragungsmöglichkeiten
  • 4.1. Übertragung durch Abtretung
  • 4.2. Übertragung durch Vertragsübernahme
  • 4.3. Übertragung durch Qualifikation als Bucheffekte
  • 4.4. Übertragung durch Anweisung
  • IV. Ausblick

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