Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation zulässig
BGer – Das Bundesgericht weist die Beschwerde von sechs Privatpersonen im Zusammenhang mit der Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation ab, wie sie gestützt auf das bis zum 1. März 2018 geltende BÜPF erfolgte. Der Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen erweist sich als verhältnismässig. (Urteil 1C_598/2016)
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