Ermittlungsmassnahmen und KYC in anonymen Kryptowährungen
Walter Hötzendorfer
Zitiervorschlag: Walter Hötzendorfer / , Ermittlungsmassnahmen und KYC in anonymen Kryptowährungen, in: Jusletter IT 21. Februar 2019
Mit der fünften Geldwäscherichtlinie werden KYC-Pflichten auf Handelsplattformen für Kryptowährungen und Hot Wallet Provider ausgedehnt. Der Beitrag stellt diese neuen Regeln dar und behandelt die Frage, wie wirksam diese sein können. Darüber hinaus wird der rechtliche Rahmen polizeilicher Ermittlungsmaßnahmen in Bezug auf Handelsplattformen und Hot Wallet Provider untersucht. Ein besonderes Augenmerk legt der Beitrag auf die Besonderheiten anonymer Kryptowährungen.
Inhaltsverzeichnis
1. Anonyme Kryptowährungen
2. Personenbezug anonymer Kryptowährungen
3. Die 5. Geldwäscherichtlinie
3.1. Der Begriff der «Virtuellen Währungen» nach der 5. Geldwäscherichtlinie
3.2. Kreis der Verpflichteten der 5. Geldwäscherichtlinie
3.3. Wann greifen die Sorgfaltspflichten?
3.4. Kritische Würdigung und Ausblick
4. Ermittlungsmaßnahmen
4.1. Sicherstellung von Währungseinheiten bei einem Hot Wallet Provider
4.2. Einfrieren von Transaktionen
5. Conclusio
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