Zitiervorschlag: Walter Hötzendorfer / , Mutter, der Mann mit den CoCs ist da, in: Jusletter IT 21. Februar 2019
Art. 40 DSGVO bietet Verbänden und anderen Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, die Möglichkeit, Verhaltensregeln (Codes of Conduct, CoC) auszuarbeiten. Die AutorInnen sind seit Anfang 2018 in der Praxis mit der Ausarbeitung von CoC befasst und setzen sich in diesem Beitrag mit offenen Rechtsfragen zu Art. 40 und 41 DSGVO auseinander. Darüber hinaus berichten sie von ihren Erfahrungen in der Ausarbeitung von CoC und im Genehmigungsverfahren bei der DSB nach Art. 40 Abs. 5 DSGVO.
Inhaltsverzeichnis
1. Verhaltensregeln nach der DSGVO als Instrument der Selbstregulierung
2. Verhaltensregeln unter der Datenschutz-Richtlinie
3. Rechtswirkungen von Verhaltensregeln
4. Wer kann Verhaltensregeln ausarbeiten?
5. Zulässiger Inhalt von Verhaltensregeln
6. Der Genehmigungsprozess
7. Bindung an die Verhaltensregeln
8. Überwachungsstelle und Sanktionen
8.1. Stellung und Tätigkeit der Überwachungsstelle
8.2. Akkreditierung der Überwachungsstelle
9. Förderungspflicht
10. Aktueller Stand und Ausblick
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