Jusletter IT

Finanzmarktrechtliche Einordnung des Stakings von Kryptowährungen

  • Autoren/Autorinnen: Kilian Schärli / Luzius Meisser / Reto Luthiger
  • Beitragsart: Beiträge
  • Region: Schweiz
  • Rechtsgebiete: FinTech und RegTech, Blockchain
  • DOI: 10.38023/ee56b560-ad84-4065-901c-bb6369c1a719
  • Zitiervorschlag: Kilian Schärli / Luzius Meisser / Reto Luthiger, Finanzmarktrechtliche Einordnung des Stakings von Kryptowährungen, in: Jusletter IT 30. September 2021
«Staking» bezeichnet das Verwenden von Kryptowährungen oder anderen Kryptowerten als Sicherheit zwecks aktiver Teilnahme an einem blockchain-basierten System mit dezentralisierter Organisation. Aufgrund der technischen Komplexität «staken» Inhaber ihre Kryptowerte oft nicht selbst, sondern übertragen diese an einen Intermediär, der über die nötige operative Kompetenz verfügt. Der Beitrag erörtert die Konsequenzen des Stakings auf die Aussonderbarkeit der hinterlegten Kryptowerte und leitet daraus die finanzmarktrechtlichen Voraussetzungen ab, die der Dienstleister erfüllen muss. Die Autoren gelangen zum Schluss, dass Kryptowerte als Sicherheit und damit auch zum Staking verwendet werden können, ohne dass dadurch ihre Aussonderbarkeit beeinträchtigt wird. Falls beim Staking Kryptowerte von mehreren Kunden gesammelt aufbewahrt werden, benötigen professionelle Dienstleister in der Regel eine Banken- oder Fintech-Lizenz.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Staking von Kryptowerten
  • 2.1. Was ist Staking?
  • 2.2. Staking-Varianten
  • 3. Konkursrechtliche Würdigung
  • 3.1. Rechtsentwicklung
  • 3.2. Aussonderbarkeit nach Art. 242a SchKG
  • 3.2.1. Verpflichtung zur Bereithaltung (Art. 242a Abs. 2 SchKG)
  • 3.2.2. Zuordenbarkeit (Art. 242a Abs. 2 SchKG)
  • 3.2.3. Auswirkung des Staking auf die Aussonderbarkeit
  • 3.3. Aussonderbarkeit nach Art. 242b SchKG
  • 4. Finanzmarktrechtliche Würdigung
  • 4.1. Staking ohne Bewilligung
  • 4.2. Staking mit Bewilligung
  • 4.2.1. Keine Anlage durch Aufbewahrer (Art. 1b Abs. 1 lit. b BankG)
  • 4.2.2. Wer trägt das Risiko des Stakings?
  • 4.2.3. Keine Verzinsung durch Aufbewahrer (Art. 1b Abs. 1 lit. b BankG)
  • 4.2.4. Arten der Fintech-Bewilligung?
  • 4.2.4.1. Fintech-Bewilligung für sammelverwahrte Kryptowährungen
  • 4.2.4.2. Fintech-Bewilligung für Publikumseinlagen
  • 4.2.5. Anwendbarkeit von Art. 4sexies BankG
  • 5. Ergebnis

0 Kommentare

Es gibt noch keine Kommentare

Ihr Kommentar zu diesem Beitrag

AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.