Jusletter IT

Eine Internetseite, die nicht mehr hält, was der Gesetzgeber Verspricht: www.pflegedaheim.at

  • Autoren/Autorinnen: Christian Szücs / Stefan Szücs
  • Beitragsart: E-Commerce
  • Region: Österreich
  • Rechtsgebiete: E-Commerce
  • Sammlung: Tagungsband IRIS 2023
  • DOI: 10.38023/d1b8fcc7-ac31-4279-8beb-1ff6c9f35bfe
  • Zitiervorschlag: Christian Szücs / Stefan Szücs, Eine Internetseite, die nicht mehr hält, was der Gesetzgeber Verspricht: www.pflegedaheim.at, in: Jusletter IT 27. April 2023
Das BPGG sieht in seinem § 33d vor, dass pflegebedürftige Personen und deren Angehörigen auf www.pflegedaheim.at zielgerichtete Auskünfte und Informationen zu Themen der Pflege und Betreuung zur Verfügung gestellt werden. Gibt man diese Adresse im Internet ein, so landet man gegenwärtig auf der Ministeriumshomepage inklusive entsprechender Information. Der dortige Hinweis auf die im Dezember 2021 neu geschaffene Informationsplattform pflege.gv.at ist für informationssuchenden Personen gewiss wichtig, entspricht gleichwohl nicht den Vorgaben des § 33d BPGG.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Pflege und Betreuung als großes Thema
  • 2. Informationen zur Pflege
  • 3. Auflösung der aufgezeigten Problematik
  • 4. Schlussbemerkung
  • 5. Literatur

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