Liebe Leser*innen
«Das Recht hat immer ein Woher, aber auch ein Wohin. Es rennt und leidet Atemnot, weil die Wirklichkeit ihm stets vorauseilt und es sie dennoch nicht aus seinen Fängen entgleiten lassen darf.» Damit beleuchtete Hans Peter Walter im Jusletter Beitrag «Denker und Richter» (11. November 2002) einen Teilaspekt der Informatisierung im Recht, im speziellen die Veröffentlichtung möglichst vieler Entscheide im Web und die damit verbundenen Herausforderungen.
Heute sind wir nicht wesentlich weiter, wenn wir uns die aktuellen Auswirkungen der Informationstechnologie auf das Recht vor Augen führen. Der Einsatz von künstlicher Intelligenz im Recht bzw. im gesamten Rechtssystem ist spürbar. Den Blick nach hinten trauen wir uns durchaus zu. Eine Prognose für die Zukunft zu machen, wäre zumindest gewagt. Jahre wurde darüber debattiert, welcher (Hilfs-)Wissenschaft nun die Rechtsinformatik zuzuordnen sei, ob sie als vollwertige Kategorie, zugeordnet oder als Bindestrich ihr weiteres Dasein fristen wird. Nun, die technologische Entwicklung nimmt hier wenig Rücksicht. Gilt die Aussage «Technology eats Law»?
Markus Holzweber, Friedrich Lachmayer und Günther Schefbeck zeichnen – zusammen mit einem Team von Autorinnen und Autoren – anhand des Wirkens und Schaffens von Leo Reisinger (1944-1985) einen wichtigen Teil des Weges der Rechtsinformatik auf. Und sie wagen auch den Blick nach vorne. Im Vorwort schreiben sie dazu: «In der Gegenwart ist eine neue Ära zu erkennen: Durch die Künstliche Intelligenz kommen neue Anwendungen hinzu. Die Rechtslogik unternahm den Versuch, von der Sicht der Menschen her durch eine Präzisierung der Gedanken Einfluss auf den Inhalt bzw. die Struktur der Maschinen zu nehmen. Nunmehr ist ein umgekehrter Weg zu erkennen. Es werden die Maschinen mit einer sprachähnlichen Ausdrucksform nunmehr zu Akteuren, die juristische Rollen übernehmen können.» Welche juristischen Rollen wollen wir «abtreten»? Und wie freiwillig tun wir dies?
Wir veröffentlichen in der heutigen Ausgabe die gesamte Gedenkschrift. Das Werk kann in gedruckter Form unter folgender Adresse bestellt werden:
Anfänge, Entfaltung und Perspektiven der Rechtsinformatik in Österreich
Gedenkschrift für Leo Reisinger
Herausgegeben von Markus Holzweber, Friedrich Lachmayer, Günther Schefbeck
Erschienen am 27. 10. 2025
308 Seiten
ISBN 978-3-99072-006-6
Wir wünschen Ihnen viel Freude bei der Lektüre – Food for Thought.
Franz Kummer
Herausgeber Jusletter IT
Abstract
Leo Reisinger war mit seiner akademischen Qualifikation in den Bereichen Informatik, Statistik und Rechtswissenschaften ein ausgewiesener Experte für die neuen Fragestellungen, die sich aus dem zunehmenden Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung in den 1970er Jahren ergaben.
Abstract
Die technischen Entwicklungen in der EDV führten in den 1970er Jahren auch zu Überlegungen, wie darauf zu reagieren sei. Diskutiert wurde ein möglicher Computereinsatz in unterschiedlichen Bereichen der Verwaltung und die Einbeziehung des Computers im Gesetzwerdungsprozess. Bereits damals thematisiert wurden Fragen der Speicherung bzw Auffindung, der Dokumentation, der Formalisierung, der Entscheidungsfindung und des Datenschutzes.
Abstract
Der Text ist ein Transkript des Kurzvortrags von Gerhart Bruckmann im Rahmen der Gedenkveranstaltung für Leo Reisinger am 1. Februar 2024. Bruckmann erinnerte an damalige Vorbehalte gegenüber der Rechtsinformatik im Rahmen der Habilitation Leo Reisingers an der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien im Jahr 1973.
Abstract
Die Legistik betrifft die sprachliche und systematische Gestaltung von Gesetzen. Leo Reisinger und Friedrich Lachmayer haben Legistik auf Basis des EDV-Versuchsprojekts Verfassungsrecht aus der Perspektive der Rechtstheorie und Rechtsinformatik strukturell erfasst. Die strukturelle Legistik geht über die traditionelle Gesetzgebungstechnik durch den Einsatz der Formalisierung hinaus. Die anglo-amerikanische Rule of Law konvergiert heute weitestgehend mit dem Rechtsstaatsprinzip der kontinental-europäischen westlichen Verfassungstradition. Die Rule of Law existiert als politisches und als rechtliches Konzept sowie in einer »schwachen« (rechtssicherheitsorientierten) und einer »starken« (der verfassten Demokratie adäquaten) Version. Die schwache Version steht in einer gewissen, in der Allgemeinen Rechtslehre abbildbaren Konvergenz mit den Regeln und Prinzipien der Legistik. Die starke Version geht insbesondere infolge ihrer judiziellen Dimension darüber hinaus. Auf der Ebene der schwachen Version lässt sich zudem eine inhaltliche Konvergenz von rechtstechnischer Legistik und von an der Umschreibung des Rechtsbegriff es orientierter Rechtsphilosophie sowie eine gewisse inhaltliche Überschneidung von naturrechtlichem und rechtspositivistischem Denken ausmachen, die einer Strukturtheorie des Rechts zugeordnet werden kann.
Abstract
Der vorliegende Beitrag diskutiert Leo Reisingers zukunftsweisende Ansätze zur Normenlogik und zur Theorie normativer Systeme im Kontext der von ihm und Friedrich Lachmayer in Anlehnung an Jürgen von Kempski entwickelten Vorstellung des Rechts als einer Strukturwissenschaft. In seinen revolutionären Arbeiten zu den theoretischen Grundlagen der Rechtsinformatik versuchte Reisinger, das Recht als Strukturwissenschaft zu erfassen und dabei Konzepte der Theorie unscharfer Mengen zur Modellierung rechtlicher Begriffe und zur Unterstützung der juristischen Entscheidungsfi ndung zu integrieren. Durch seine wissenschaftliche Gründlichkeit und anwendungsorientierte Ingenieurmentalität schuf Reisinger ein praxisnahes Modell, das auf mathematischen und logischen Methoden basiert. Seine zukunftsweisenden Ansätze legen ein theoretisches Fundament, das auch im Kontext moderner Entwicklungen der künstlichen Intelligenz weiterhin relevant bleibt bzw aktueller denn je ist.
Abstract
Mit seinem interdisziplinären Ansatz hat Leo Reisinger Gesetzgebungslehre und Rechtsinformatik miteinander verbunden. Besonders zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang sein gemeinsam mit Friedrich Lachmayer unternommener Versuch, ein automationsunterstütztes Verfahren zur Analyse der Struktur von Gesetzen zu entwickeln. Hervorzuheben sind seine Vorschläge, Entscheidungstabellen und Flussdiagramme für die Rekonstruktion normativer Texte und damit für die Prüfung ihrer Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit zu verwenden, generelle Normen unter Heranziehung der Theorie unscharfer Mengen als unscharfe Algorithmen darzustellen sowie sich in der Gesetzgebung der Simulationsmethode zu bedienen. Zur Unterstützung der Gesetzgebung entwickelte Leo Reisinger das Konzept eines computergestützten »Legistik-Informations- und Planungssystems«.
Abstract
Leo Reisinger war im deutschen Sprachraum ein Pionier der damals im Entstehen begriffenen Disziplin Rechtsinformatik. Er verstand sie »als Schnittpunkt von Rechtswissenschaften, Formalwissenschaften und Informationswissenschaften«. Im Titel zweier seiner Bücher, die im Abstand von zehn Jahren erschienen sind, ist der Begriff »Rechtsinformatik« enthalten. An Hand dieser Publikationen wird die Sicht Reisingers auf diese Fachdisziplin dargestellt.
Abstract
Der Beitrag würdigt Leo Reisinger als Pionier der europäischen Rechtsinformatik und ordnet sein Werk in das wissenschaftstheoretische Paradigma der »konvergierenden Optionen« ein. Reisingers interdisziplinäre Herangehensweise, insbesondere seine Faszination für Formalisierungen und Strukturanalysen, wird im Kontext theologischer und sozialwissenschaftlicher Interaktion reflektiert. Dabei wird deutlich, wie sehr sein früher Tod eine Weiterentwicklung der theoretischen Grundlagen der Rechtsinformatik verhinderte. Der Text plädiert für eine Wiederbelebung dieser Disziplin im Zeitalter von KI und Digitalisierung – im Geiste Reisingers.
Abstract
Leo Reisinger arbeitete die längste Zeit seiner akademischen Laufbahn am Institut für Statistik der Universität Wien. Dort kam er früh mit Computeranwendungen in Wirtschaft und Verwaltung in Berührung. Aufgrund seiner enormen fachlichen Breite war er neben seinen Forschungen zur Rechtsinformatik auch entscheidend am Aufb au der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik (gemeinsam mit Prof. Gerhart Bruckmann) beteiligt.
Abstract
Dieser Beitrag untersucht die Auswirkungen der digitalen Transformation auf die Rechtsinformatik. Mit Rückblick auf Leo Reisingers Monografi e zur Rechtsinformatik (1977) wird gezeigt, dass sich die ursprünglichen Axiome zur Rechtsinformatik bestätigt haben, ebenso wie die ursprünglichen Inhalte, gleichzeitig aber der Technologiefortschritt und der Fortschritt in der Technologienutzung ergänzende Sichtweisen verlangen. Die ursprünglichen Hoff nungen auf die Rolle der Formalwissenschaften haben sich nur teilweise bewahrheitet und spielen heute eine marginale Rolle. Die Rechtsinformatik konzentriert sich aktuell auf das Kommentieren von Regulierungen und das Untersuchen von populären Digitalthemen, klammert aber substanzielle Aspekte der stattfi ndenden digitalen Transformation weitgehend aus. Der Beitrag betont deshalb die Notwendigkeit einer transdisziplinären Forschung und einer stärkeren Integration der Sozialwissenschaften in die Rechtsinformatik. Er schlägt vor, dass Design Science und empirische Forschung mehr Aufmerksamkeit zu schenken, um eine technisch und organisatorisch informierte Rechtssetzungspraxis zu entwickeln. Und er schliesst mit einem Blick auf zukünftige Herausforderungen, respektive Themen der Rechtsinformatik.
Abstract
Leo Reisinger war ein Vordenker auf dem Gebiet der Rechtsinformatik, der schon in den 1970er Jahren die Relevanz der Verknüpfung von Rechtswissenschaft und Informatik erkannte. In seinem Werk betonte er die Notwendigkeit, die juristische Praxis durch den Einsatz von Informationssystemen zu unterstützen, insbesondere in Hinblick auf die Automatisierung rechtlicher Entscheidungen. Reisingers Konzepte wie die »Algorithmisierung juristischer Entscheidungen« sind heute besonders relevant, da sie viele der Spannungsfelder vorwegnahmen, die nun bei der Moderation von Inhalten auf Online-Plattformen unter Regulierungen wie dem Digital Services Act eine zentrale Rolle spielen. Diese Arbeit beleuchtet Reisingers Beiträge und zeigt auf, wie seine visionären Ideen auf die Herausforderungen der Inhaltsmoderation in digitalen sozio-technischen Systemen angewendet werden können.
Abstract
Leo Reisinger war mit seiner akademischen Qualifikation in den Bereichen Informatik, Statistik und Rechtswissenschaften ein ausgewiesener Experte für die neuen Fragestellungen der 1970er Jahre.
Abstract
Dieser Beitrag basiert auf dem Referat »Erstarrung und Veränderung. Abjektivität, Feti-Sets und das I-Ging«, das ich am 01. Februar 2024 auf der Gedenkveranstaltung zu Ehren von Dr. Dr. Leo Reisinger, veranstaltet vom Universitätslehrgang Informations- und Medienrecht der Universität Wien, gehalten hatte.
Abstract
Die aktuellen Entwicklungen im Bereich der generativen künstlichen Intelligenz eröffnen für die Fachgebiete der Rechtsinformatik und der Wirtschaftsinformatik zahlreiche Chancen. Gleichzeitig führen sie auch zu Herausforderungen, insbesondere in der Lehre und bei der Aneignung von grundlegenden Methoden. Im vorliegenden Beitrag wird eine kurze Erläuterung der generativen künstlichen Intelligenz gegeben und ihre Bedeutung für die Rechtsinformatik und die Wirtschaftsinformatik skizziert.
Abstract
Leo Reisinger definierte »Rechtsinformatik nicht als Spezialdisziplin der Rechtswissenschaften, sondern als Schnittpunkt von Rechtswissenschaften, Formalwissenschaften und Informationswissenschaften«. Neben der Entwicklung von Rechtsinformationssystemen war für ihn die Algorithmisierung juristischer Entscheidungen ein zentraler Gegenstand dieser Wissenschaftsdisziplin. Die Bedeutung dieses Bereichs der Rechtsinformatik steigt in letzter Zeit durch die technischen Fortschritte auf dem Gebiet der KI und vor allem durch die Verfügbarkeit generativer LLM-Systeme. Von Vertretern der Idee einer KI-Rechtsordnung wird inzwischen eine neue Form des Rechts angestrebt. Im Anschluss an die legal singularity soll durch Maschinen jede rechtliche Unbestimmtheit und Unsicherheit, aber auch die Gewaltenteilung verschwinden. Solche Ideen zeigen, dass für die wissenschaftliche Begleitung der aktuellen technischen Entwicklungen in Bezug auf Recht und auf Informatik eine kritische Distanz bei gleichzeitigem Verständnis für und Fachwissen aus beiden Disziplinen notwendig ist. Resingers Definition von Rechtsinformatik als eigenständige Spezialdisziplin, die weder Teil der Rechtswissenschaften noch der Informatik ist, erscheint damit moderner und zukunftsweisender als je zuvor.
Abstract
Der vorliegende Beitrag analysiert die Entwicklung und aktuelle Anwendungsmöglichkeiten generativer künstlicher Intelligenz im Rechtsbereich. Seit dem Erscheinen von ChatGPT im Jahr 2021 hat die Entwicklung im Bereich der künstlichen Intelligenz ein beispielloses Momentum erfahren. Der Artikel untersucht die strategischen Implikationen dieser Technologie für juristische Berufe, identifiziert konkrete Anwendungsfälle und diskutiert deren praktische Umsetzung. Besonderes Augenmerk liegt auf dem Einsatz von Large Language Models (LLMs) in der täglichen Arbeit von Juristinnen und Juristen, der Entwicklung von KI-Agenten sowie den zukünftigen Herausforderungen bezüglich Datensouveränität, Preismodellen und technischer Infrastruktur. Der Beitrag betont die Notwendigkeit eines verantwortungsvollen Einsatzes dieser Technologien und unterstreicht, dass die KI als Unterstützungswerkzeug für menschliche Expertise konzipiert sein sollte, nicht als deren Ersatz.
Abstract
Diese Arbeit beleuchtet die frühen Konzepte von Leo Reisinger zur automatisierten Normanalyse in der Rechtsinformatik und deren Bedeutung für moderne Entwicklungen in der Künstlichen Intelligenz. Ausgehend von den Recherchen und praktischen Erfahrungen des Autors während seiner Dissertation zwischen 1988 und 1990 wird die historische Entwicklung von Entscheidungstabellen und funktionalen Abhängigkeiten in der juristischen Informatik nachgezeichnet. Der Artikel diskutiert, wie Reisingers Methoden zu Beginn der digitalen Rechtsinformatik richtungsweisend waren und zeigt die Verbindungen zu heutigen KI-basierten Systemen wie ChatGPT auf. Im Vergleich zur heutigen Technologie werden sowohl die Potenziale als auch die Herausforderungen und Grenzen intelligenter Systeme im rechtlichen Kontext analysiert.
Abstract
Der Rechtsinformatiker Leo Reisinger, der durch einen Unfall Mitte der 1980er Jahre aus Leben und Wirken gerissen wurde, hätte am Stand der Technik, 40 Jahre später, seine Freude. Die technische Entwicklung in dieser Zeitspanne war kolossal, gab es etwa zu Lebzeiten von Leo Reisinger weder als PCs täglich verfügbare Hochleistungsrechner noch Laptops oder Smartphones, geschweige denn das aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenkende Internet. Als »next level« ist Künstliche Intelligenz (KI) in aller Munde. Die Phantasien für ihren Einsatz in der Justiz reichen bis zu computerbasierter Rechtsfindung. Inwieweit nach Ansicht des Autors einem solchen Zukunftsszenario nicht nur technische, sondern auch rechtliche Grenzen gesetzt sind, will dieser Beitrag am Beispiel des streitigen zivilgerichtlichen Verfahrens skizzieren.
Abstract
Die Schreibmaschine wurde ab 1873 maschinell produziert und verkauft. Es dauerte bis in die 1920er Jahre, bis im notariellen Bereich ein maschingeschriebenes Dokument einem handschriftlich erstellten als gleichwertig anerkannt wurde. Der Innovationsdruck der Digitalisierung erlaubt einen so kommoden Anpassungszeitraum nicht, was die – im Wortsinn – konservative Verwaltung vor Probleme stellt. Ein Lösungsansatz ist die Anwendung von im privatwirtschaftlichen Bereich entwickelten Methoden des Marketing. »Am Beispiel BTX« illustriert die Probleme, die dabei auftreten können.
Abstract
Der Einsatz von Technologie verändert die Abläufe in der österreichischen Justiz mittlerweile seit über 40 Jahren. Richtet man den Blick auf die gesamte Rechtsbranche, so zeigen sich auch klare Parallelen in den damit verbundenen Evolutionsschritten von Legal Tech. Mit der strategischen Initiative Justiz 3.0 arbeitet das Bundesministerium für Justiz unter enger Einbeziehung der Praxis nun seit 2013 an vollständig digitalen Arbeitsabläufen sowie den dafür notwendigen IT-Arbeitsplätzen. Der Artikel bietet einen Einblick in den Status quo der Digitalisierung in der Justiz, einen Ausblick auf künftige Entwicklungen und erläutert die dahinterstehenden strategischen Überlegungen.
Abstract
Leo Reisinger war mit seiner akademischen Qualifikation in den Bereichen Informatik, Statistik und Rechtswissenschaften ein ausgewiesener Experte für die neuen Fragestellungen der 1970er Jahre. Es blieb nicht bei theoretischen Wirkungen. Seine Arbeiten wurden über die letzten Jahrzehnte zur Grundlage für die Darstellung von Rechtsvorschriften. Die heutigen Methoden der Dokumentation des Rechts in österreichischen Rechtsdatenbanken sind zu einem wesentlichen Teil auf ihn zurückzuführen. Staatliche Rechtsinformationssysteme, juristische Verlage und rechtsberatende Berufe haben ihm viel zu verdanken.
Abstract
Wer sich gegenwärtig mit der Rechtsinformatik befasst, kann auf entsprechende Kenntnisse der 1970er Jahren nicht verzichten. Einer der Pioniere in dieser Zeit war Leo Reisinger. Mit seinem Wissen lässt sich die Bedeutung des Menschenrechts auf Datenschutz und dessen heutige Fortentwicklung in digitalisierter Form verständlicher machen. Dies geschieht in der Absicht den Blick auf unverzichtbare Datenschutzgesetze in Verbindung mit dem Recht auf Meinungs- und Gedankenfreiheit unter Aufdeckung neuer KI-basierter Ausforschungstendenzen zu schärfen. Und dies kann nur heißen, dass zur individuell verfügbaren Freiheit der Schutz der Freiheit des Anderen sowie der Staat liberaler Prägung, die rechtsstaatliche Demokratie in digitalen Zeiten gehören.
Jusletter IT