Viertes Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 26

Inkrafttreten



Das vorliegende, in der Vereinsversammlung vom 22. Juni 2018 genehmigte, Reglement tritt auf den 1. Januar 2020 in Kraft und ersetzt mit Wirkung ab diesem Datum das bestehende Reglement vom 12. Juni 2015.



Das vorliegende Reglement findet auf Sachverhalte Anwendung, welche sich ab dem 1. Januar 2020 ereignen. Es findet insbesondere auf ab dem 1. Januar 2020 unterzeichneten Anträgen Anwendung. Wird der Antrag vor dem 1. Januar 2020 unterzeichnet, findet somit das alte Reglement Anwendung, auch wenn die Policierung per 1. Januar 2020 oder nach dem 1. Januar 2020 erfolgt (Reglement vom 12. Juni 2015).


Die französische Version des Reglements ist eine Übersetzung der deutschen Fassung. Bestehen Unterschiede zwischen dem deutschen und dem französischen Text, ist der deutsche Text verbindlich.