Cyber-Crime-Konvention
Störung der Funktionsfähigkeit und widerrechtlicher Zugriff
Ende 2001 wurde die Konvention über Computerkriminalität unterzeichnet und erste Teile davon Mitte 2002 in österreichisches Recht umgesetzt. In diesem Beitrag werden die Delikte des widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem (§ 118a) sowie der Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b) untersucht. Deren Einordnung in bestehende Delikte sowie ihr genauer Umfang sind nicht von vornherein klar erkennbar. Es wird versucht, diesen durch Untersuchung der einzelnen Tatbestandselemente genauer einzugrenzen. Anband von Beispielen wird das tatsächlich verbotene Verhalten näher dargestellt.
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