Anonymisieren und dann?
In Verträgen zur Datenanalyse finden sich häufig Klauseln, wonach die überlassenen personenbezogenen Daten nach Beendigung des Auftrags nicht gelöscht bzw. herausgegeben werden müssen. Vielmehr sollen die Daten „nur“ anonymisiert werden. Diese Daten werden dann durch den (vormaligen) Auftragnehmer für eigene Zwecke, wie das Anlernen von Algorithmen, genutzt. Nach behördlicher Auffassung kann eine Anonymisierung dem Löschen gleichgestellt werden. Die DS-GVO wäre anschließend nicht mehr anwendbar. Aber es bestehen darüber hinaus noch weitere rechtliche Implikationen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Datenschutz – Zweckbindung
- 3. Datenschutz – Löschen
- 4. Geschäftsgeheimnisschutz
- 5. Fazit
- 6. Literatur
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