Ermächtigung. Grundmodalität der Reinen Rechtslehre
Es wird in der allgemeinen Rechtslehre angenommen, Hans Kelsen habe unter der «rekonstruierten Rechtsnorm» einen hypothetisch formulierten, an das Rechtsorgan gerichteten Befehl verstanden. Spät in den dreißiger Jahren führte er jedoch die Ermächtigung als die Grundform der hypothetisch formulierten Rechtsnorm ein. In den vierziger und fünfziger Jahren ging Kelsen noch weiter, wenn er die Rechtspflicht als elliptisch für eine bestimmte Konfiguration von Ermächtigungen begreift. Demnach wollte er ab diesem Zeitpunkt die Rechtspflicht als abgeleiteten Begriff verstanden wissen. Kelsens Rechtslehre wird damit zu einem radikalen Rechtspositivismus.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Kelsens Verständnis der Form und der Norm-Individuierung
- 3. «Doppelte Wirkungsmöglichkeit» und die «Doppelnorm»
- 4. Die hypothetisch formulierte Rechtsnorm als Ermächtigung
- 5. Schlussbemerkung
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