Strafverfolgung 2.0: Direkter Zugriff der Strafbehörden auf im Ausland gespeicherte Daten?
Besprechung des «Facebook»-Urteils des Bundesgerichts 1B_29/2017 vom 24. Mai 2017 (zur Publikation vorgesehen)
Dürfen Strafverfolgungsbehörden Zugangsdaten zu einem Facebook-Account, auf die sie im Kontext einer Strafuntersuchung gestossen sind, benutzen, um sich eigenhändig auf das Konto einzuloggen, Chat-Nachrichten zu sichten und diese alsdann für die Zwecke des Strafverfahrens zu verwerten – obschon die gesichteten Daten auf Servern im Ausland abgespeichert sind? Als das Bundesgericht diese Frage unlängst bejahte, verkannte es die Grenzen, die das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip und die Cybercrime-Konvention (CCC) vorgeben.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Urteil des Bundesgerichts 1B_29/2017 vom 24. Mai 2017
- 1. Vorbemerkungen
- 2. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
- 3. Urteilserwägungen
- III. Anmerkungen
- 1. Auswirkungen des Urteils – aus Sicht eines Strafverfolgers
- a. Direkter Zugriff auf bei ausländischen abgeleiteten Internetdiensten gespeicherte Daten
- b. Gezieltes Suchen nach Zugangsdaten
- c. Anforderungen an die Durchsuchung in formeller Hinsicht
- d. Konsequenzen
- 2. Kritik
- a. Beweiserhebungen mit Auslandsbezug und das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip
- b. Das Territorialitätsprinzip und die Erhebung von Daten im Besonderen
- c. Durchbrechung des Territorialitätsprinzips auf Grundlage der Cybercrime-Konvention (CCC)
- d. Unverwertbarkeit als innerstaatliche Folge der Verletzung der völkerrechtlichen Souveränität
- 3. Bedeutung des hier vertretenen Ansatzes für die Praxis
- IV. Fazit
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