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Plädoyer für den Einsatz von Visualisierung in der anwaltlichen Beratungspraxis

  • Author: Hermann Schwarz
  • Category of articles: Legal Visualisation
  • Field of law: Legal Visualisation
  • Collection: Festschrift-Lachmeyer-2023
  • DOI: 10.38023/1290c2c6-c15e-447d-a536-ae0bafb7e554
  • Citation: Hermann Schwarz, Plädoyer für den Einsatz von Visualisierung in der anwaltlichen Beratungspraxis, in: Jusletter IT 29 June 2023
Through modern computer technology imaging processes are finding their way into numerous disciplines in an impressive manner, above all medicine and technology. Not only does this mean a completely new approach for laypeople and experts, combined with significantly improved comprehensibility, but also opens up unprecedented possibilities; in medicine, for example, the use of surgical displays, completely new surgical techniques and the like. It makes sense to make the new technical possibilities usable for legal work as well. Based on fundamental considerations on the tasks of the lawyer, this article shows to what extent the currently still sparse use of visualization in legal consulting practice would represent an «added value» for the client.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 1.1. Definition des Rechtsanwalts
  • 1.2. Rechtsbelehrung
  • 1.3. Informationsaufnahme
  • 2. Mandatsverhältnis
  • 2.1. Informationsaustausch
  • 2.2. „Entscheidungshoheit“
  • 2.3. Geschäftsbesorgung, Weisungen
  • 3. Anwaltliche Beratungspraxis und Visualisierung
  • 3.1. Vorbemerkungen
  • 3.2. „Volles Verständnis“ als Ziel der Visualisierung
  • 3.3. Gegenstand der Visualisierung
  • 4. Ausblick

1.

Einleitung ^

1.1.

Definition des Rechtsanwalts ^

[1]

Das Berufsbild des Rechtsanwalts ist in der Rechtsanwaltsordnung (RAO) gesetzlich geregelt. Diese enthält allerdings keine Legaldefinition, sondern setzt den Begriff des Rechtsanwalts nach dem allgemeinen Sprachgebrauch voraus.

[2]

In diesem Sinne ist nach dem Brockhaus1 unter Rechtsanwalt ein juristisch ausgebildeter unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten, besonders im Prozess, zu verstehen. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag verweist auf seiner Website inhaltsgleich darauf, dass Rechtsanwälte „Berater, Vertreter und Helfer in allen Rechtsangelegenheiten“ sind, um näher zu spezifizieren, dass „der einzelne Rechtsanwalt entweder beratend tätig“ wird, „wie etwa bei der Gestaltung von Verträgen und Testamenten, oder als Vertreter seines Mandanten gegenüber Gerichten, Behörden, Einzelpersonen und anderen Einrichtungen“2.

[3]

Diese grundsätzlichen Aussagen geben über die Aufgabenstruktur im Detail allerdings wenig Aufschluss; dazu im Einzelnen:

1.2.

Rechtsbelehrung ^

[4]

Was die vom Rechtsanwalt geschuldeten Leistungen betrifft, ist auf den Vertrag mit seinem Klienten zunächst die Rechtsanwaltsordnung anzuwenden; hilfsweise gelten die Bestimmungen über den Bevollmächtigungsvertrag (§§ 1002 ff. des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs)3.

[5]

Zu den wichtigsten Aufgaben des Anwalts, der eine Vertretung übernimmt, gehört die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten4, oder anders ausgedrückt, eine unzulängliche Rechtsbelehrung macht den sie erteilenden Rechtsanwalt schadenersatzpflichtig5. „Die Rechtsbelehrung besteht in der Aufklärung über die allgemein rechtliche Bedeutung eines Gesetzes, über die gesetzlichen Folgen und Erfordernisse, die Voraussetzungen zur Erreichung des angestrebten Erfolgs sowie über die Form der Rechtshandlung, die das Gesetz verlangt. Die Rechtsbelehrung soll den Mangel der Rechtskenntnis bei dem Klienten ersetzen, ... Die Rechtsbelehrung muss dem Verständnis rechtsunkundiger Personen angepasst sein und so weit gehen, dass sie zum vollen Verständnis des Belehrten führt“6. Diese Pflicht besteht grundsätzlich auch gegenüber solchen Mandanten, die selbst über hinreichende Rechtskenntnisse und Rechtserfahrung verfügen7.

[6]

Ein Rechtsanwalt hat seinen Klienten in rechtlichen Belangen in vollständiger Weise zu belehren8. Er haftet bei Unkenntnis der Gesetze sowie der einhelligen Lehre und Rechtsprechung9.

1.3.

Informationsaufnahme ^

[7]

Vor der anwaltlichen Rechtsbelehrung steht zwingend die Informationsaufnahme, d. h. die Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts, über den sich der Anwalt ein vollständiges Bild machen muss, um nach Maßgabe aller relevanten Umstände den Mandanten belehren bzw. beraten und vertreten zu können. Die Informationsaufnahme ist der so genannten Anamnese nicht unähnlich, worunter in der Medizin das professionelle Erfragen von medizinisch relevanten Informationen durch den Arzt verstanden wird; auch insoweit, als die Anamnese essentiell ist, um eine Diagnose stellen zu können und auf deren Grundlage über die für den Heilungserfolg optimale Behandlung zu entscheiden.

[8]

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts muss der Rechtsanwalt bestrebt sein, den Klienten zu befragen, weil keineswegs erwartet werden darf, dass der juristische Laie die relevanten Umstände von sich aus mitteilt10. Der Anwalt kann aber von der Richtigkeit der ihm erteilten Information ausgehen, wenn kein Anlass besteht, an deren objektiver Richtigkeit zu zweifeln11. Ihn trifft keine Verpflichtung, eigene Ermittlungen und Prüfungen darüber anzustellen, ob die Information des Mandanten der Wahrheit entspricht12.

[9]

Engagement bei der Informationsaufnahme und Vollständigkeit der Sachverhaltsklärung sind für den Erfolg des Mandanten in seiner Rechtssache von entscheidender Bedeutung, denn bei unvollständigen oder allenfalls gar unrichtigen Sachverhaltsannahmen geht die Rechtsbelehrung „in die falsche Richtung“.

2.

Mandatsverhältnis ^

2.1.

Informationsaustausch ^

[10]

Eine zentrale „Facette“ des Mandatsverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten ist demnach im wechselseitigen Informationsaustausch zu erblicken.

[11]

Gleichsam als „Quereinsteiger ohne eigene Wahrnehmung“ hat sich der Rechtsanwalt in einem ersten Schritt mit dem rechtserheblichen Sachverhalt mitsamt den Anliegen des Klienten vertraut zu machen. Dabei ist er auf die Information des Klienten angewiesen, welche er nach dem zuvor Gesagten proaktiv einzufordern hat. Die Beleuchtung und lückenlose Klärung aller relevanten Umstände ist Voraussetzung für den zweiten Schritt, nämlich die Rechtsbelehrung durch den Rechtsanwalt.

2.2.

„Entscheidungshoheit“ ^

[12]

Wenngleich der Rechtsanwalt das juristische Know-how „beizusteuern“ hat, steht alleine dem Mandanten zu, zu entscheiden, ob er überhaupt und bejahendenfalls auf welche Weise er rechtlich „disponieren“ möchte, etwa einen Vertrag bestimmten Inhalts abzuschließen oder eine Klage einzubringen oder sich in einen Rechtsstreit einzulassen usw. Nur das dazu erforderliche „volle Verständnis“13, demnach die Entscheidungsgrundlage, hat der Rechtsanwalt anhand des dazu erhobenen Sachverhalts durch Rechtsbelehrung zu vermitteln. Im Übrigen, was die Entscheidung an sich betrifft, hat sich der Rechtsanwalt jedenfalls zu enthalten. In diesem Sinne gilt gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz RAO die weitreichende Befugnis des Anwalts, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, nur mit der Einschränkung, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts seinem Auftrag nicht widersprechen darf (überdies weder seinem Gewissen noch den Gesetzen).

[13]

Die „Entscheidungshoheit“ in seiner Rechtssache bleibt beim Mandanten; dies, um ein weiteres Beispiel aus der Medizin zu bemühen, ähnlich jener Wertung, auf welcher der Straftatbestand der eigenmächtigen Heilbehandlung nach § 110 des Strafgesetzbuchs (StGB) beruht, wonach eine medizinische Behandlung nur mit Einwilligung des Behandelten erfolgen darf: Die Einwilligung muss ernstlich und frei von Willensmängeln erteilt worden sein14; dies setzt insbesondere eine entsprechende Aufklärung voraus. Der Patient muss über die Art der Behandlung und ihre Folgen gehörig aufgeklärt werden15.

[14]

Was dergestalt für die Medizin gilt, hat auf dem Gebiet der anwaltlichen Beratungspraxis seine Entsprechung in der Rechtsbelehrung und dem Inhalt des Mandats, für welches die vom Rechtsanwalt „vermittelte“ Rechtseinschätzung den „Ankerpunkt“ abgibt.

2.3.

Geschäftsbesorgung, Weisungen ^

[15]

Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht bei Rechtsbelehrung im Sinne bloßer Rechtsinformation stehen bleibt. Vielmehr braucht es sein Engagement, nach Maßgabe der Vorgaben und Entscheidungen des Klienten vorteilhafte praktische Lösungen nicht nur zu entwickeln und vorzuschlagen, sondern diese auch aktiv umzusetzen, denn der Rechtsanwalt wird auf Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages tätig16. Der Rechtsanwalt, dessen vordringliche Pflicht jene zur Interessenwahrung ist17, schuldet eine fachgerechte Geschäftsbesorgung18. Er hat den Mandanten nicht nur in vollständiger Weise zu belehren, sondern für dessen rechtliche Absicherung Sorge zu tragen19.

[16]

Dabei hat der Anwalt grundsätzlich die Weisungen des Klienten zu befolgen (ausgenommen sind vertrags-, gesetz- oder sittenwidrige Weisungen)20. Der Rechtsanwalt hat aber bei begründeten Zweifeln auf die Folgen unzweckmäßiger Weisungen hinzuweisen21 bzw. Rückfrage zu halten, wenn die Weisungen des Mandanten widersprüchlich oder nicht genügend bestimmt sind22.

3.

Anwaltliche Beratungspraxis und Visualisierung ^

3.1.

Vorbemerkungen ^

[17]

Informationsaufnahme (Punkt 1.3.) und Rechtsbelehrung (Punkt 1.2.) sind wohl der Kategorie des Rezipierens von Sinngehalten bzw. allgemein des Lernens zuzuordnen. In diesem Zusammenhang erscheint der folgende, etwa gut 300 Jahre alte „Befund“ des englischen Philosophen John Locke von zeitloser Gültigkeit: „Nichts ist im Verstand, was nicht vorher in den Sinnen war.“

[18]

Entsprechend den Sinnen wird in der modernen Lernpsychologie zwischen mehreren Lerntypen unterschieden. Sie reichen vom auditiven (Lernen durch Hören und Sprechen) über den kognitiven (Lesen und Denken) bis hin zum visuellen Lerntyp (Lernen durch Sehen und Beobachten) und dem haptischen Typ (Anfassen und Fühlen). Soweit erkennbar, geht man davon aus, dass „der visuelle Lerntyp am weitesten verbreitet ist, da das menschliche Auge unter allen Sinnen die größte Aufnahmefähigkeit besitzt“23.

[19]

„Die Seele denkt nie ohne bildliche Vorstellung“, erkannte einst schon der griechische Philosoph Aristoteles. Offenbar funktionieren „menschliches Denken und im übertragenen Sinne auch Sprache nicht ohne Bild“24. „Der Mensch denkt in Bildern“, ist heutzutage ein geflügeltes Wort.

3.2.

„Volles Verständnis“ als Ziel der Visualisierung ^

[20]

Indem die Rechtsbelehrung „zum vollen Verständnis des Belehrten“25 (Mandanten) führen muss (Punkt 1.2.), erscheint es nach Ansicht des Autors erstrebenswert, dem Mandanten durch Zuhilfenahme von Visualisierungstechniken einen erleichterten Zugang zu einem besseren Rechtsverständnis zu verschaffen.

[21]

Nur dann, wenn der Mandant über die ihm rechtlich zur Verfügung stehenden Mittel und Wege „im Bilde“ ist und ihm hierzu auf verständliche Art und Weise Rechtsbelehrung erteilt wurde, kommt er in die Lage, über das weitere Vorgehen in seiner Rechtssache zweckentsprechend bzw. vorteilhaft zu entscheiden.

3.3.

Gegenstand der Visualisierung ^

[22]

Die Zuhilfenahme von Visualisierungstechniken, um dem Klienten ein besseres Rechtsverständnis zu bieten, überdies auch für eine Erleichterung der anwaltlichen Arbeit bzw. eine Qualitätssicherung erscheint für unterschiedliche „Facetten“ der anwaltlichen Beratungspraxis geeignet.

[23]

Ein „Anwendungsbereich“, welchem sich auch Wissenschaft und Lehre widmen, ist in Rechtsvisualisierung zu erblicken. Diese besteht darin, Rechtsinformation auf anschauliche Weise mittels bildhafter Darstellung allgemein verständlich zu vermitteln. Das Spektrum denkbarer Darstellungsformen ist überaus breit, reichend von schematischen Darstellungen über Flowcharts und Tabellen bis hin zu Comics und vieles mehr.

[24]

Gemein ist allen Ansätzen das Bestreben, den Regelungsgehalt der als Text ausformulierten Rechtsnormen durch die Verwendung von Bildern „durchschaubar“ bzw. verständlich zu machen. Die Rechtsvisualisierung setzt rechtliches, an dem konkreten „Normtext“ ansetzendes Know-how voraus, ist aufgabenmäßig demnach in erster Linie bei Juristen angesiedelt, in der anwaltlichen Praxis beim Rechtsanwalt allenfalls in Zusammenarbeit mit Grafikern, Webdesignern usw. Indem jede Visualisierung von Recht eine analytische Durchdringung des Regelungsgehalts darzustellender Rechtsnormen voraussetzt, vertieft sie im Entstehungsprozess sozusagen als „Nebeneffekt“ auch das Normverständnis befasster Juristen selbst, wenngleich die eigentliche Verwendung der bildhaften Darstellung darin besteht, dem juristischen Laien bzw. dem Mandanten die Rechtslage in klarer und geordneter Weise näher zu bringen.

[25]

Darüber hinaus kommt der Einsatz von Visualisierungstechniken für die anwaltliche Informationsaufnahme in Betracht, wenn es darum geht, alle relevanten Details des rechtserheblichen Sachverhalts „festzumachen“. Dies ist von elementarer Bedeutung, denn unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsannahmen verursachen als Folgefehler eine letzten Endes nicht haltbare Rechtseinschätzung bzw. Rechtsbelehrung. Die Anforderung, den Sachverhalt vollständig darzulegen, obliegt dem Mandanten. Diesbezügliche Visualisierung wird von ihm zu erbringen sein. Die Wichtigkeit eines vollständig erhobenen Sachverhalts kann nicht genug betont werden, denn beste juristische Kompetenz hilft nichts, wenn der Klient den durchwegs nur ihm bekannten Sachverhalt seinem Rechtsanwalt nicht mitteilt. Die korrekte Anamnese, um nochmals auf das Beispiel aus der Medizin zurückzukommen (Punkt 1.3.), entscheidet über den Behandlungserfolg.

4.

Ausblick ^

[26]

Die Erfolgsgeschichte der Spezies Mensch beruht unstrittig auf differenzierter und effizienter Kommunikation, auf zwischenmenschlichem Erfahrungsaustausch und der Weitergabe von Wissen. Am Anfang war das Bild, sei es in Form von prähistorischen Höhlenmalereien oder von alten Bilderschriften.

[27]

In den Hochkulturen, mit Ausnahme der chinesischen, wurde bildhafte Darstellung allerdings nach und nach durch schriftliche Überlieferung in Form von Text verdrängt. Text brachte durchaus den großen Vorteil, dass für differenzierte „Darstellung“ und Weitergabe nicht länger eine Menge an bildhaften Zeichen und Symbolen notwendig war, sondern mit einer begrenzten Zahl an „Bausteinen“ in Gestalt von Buchstaben das Auslangen gefunden werden konnte und kann.

[28]

Was hingegen die Visualisierung von Recht betrifft, kann diese entweder als sehr, sehr alte Disziplin gesehen werden oder als erst junges Gebiet der Dartuung des Rechtsstoffs. In längst vergangenen Zeiten, in denen es nur wenigen Menschen vorbehalten war, schreiben und lesen zu können, brauchte es ein alternatives Medium, um den Menschen Recht verständlich zu machen. Ein (im wahrsten Sinne des Wortes) anschauliches Beispiel geben etwa die Bilderhandschriften des „Sachsenspiegels“ ab, eines in der Zeit zwischen 1220 und 1235 entstandenen mittelalterlichen Rechtsbuchs, das „zweigleisig“ sowohl auf Schrift als auch auf bildhafter Darstellung beruht hatte. Nicht zuletzt moderne Kommunikations- und Computertechnik, in welcher sich graphische (bildhafte) Benutzeroberflächen etabliert haben, könnte der Rechtsvisualisierung zu einer Renaissance verhelfen, zu denken ist da etwa an mögliche künftige Entwicklungen computerbasierter Rechtsanwendung bzw. Rechtsinformation.

[29]

Insoweit diese nach Ansicht des Autors „erwartbaren“ Entwicklungen für Rechtsuchende im Allgemeinen bzw. für anwaltlich betreute Mandanten im Besonderen einen erleichterten Zugang zum „vollen Verständnis“ (Punkte 1.2., 3.2.) mit sich bringen, erscheinen sie überaus begrüßenswert.

  1. 1 Der Brockhaus in drei Bänden, 4. Auflage, 2006.
  2. 2 https://www.rechtsanwaelte.at/buergerservice/der-rechtsanwalt/berufsbild [Abruf: 5.5.2023].
  3. 3 RIS-Justiz RS0038703.
  4. 4 RIS-Justiz RS0038682.
  5. 5 RIS-Justiz RS0023526.
  6. 6 Feil/Wennig, Anwaltsrecht5, 983 f. m.w.N.
  7. 7 OGH 29. 3. 2001, 2 Ob 67/01 v.
  8. 8 OGH 11. 2. 2002, 7 Ob 316/01 y.
  9. 9 MGA ABGB36, § 1299 E 90 m.w.N.
  10. 10 OGH 25. 4. 1989, 2 Ob 44/89.
  11. 11 MGA ABGB36, § 1009 E 12; EvBl 1962/488.
  12. 12 OGH 6. 10. 2005, 6 Ob 56/05 m.
  13. 13 Feil/Wennig, Anwaltsrecht5, 983 f.
  14. 14 Vgl. Soyer/Schumann in Höpfel/Ratz, WK2 StGB (158. Lfg.), § 110 Rz 15.
  15. 15 Vgl. Soyer/Schumann in Höpfel/Ratz, WK2 StGB (158. Lfg.), § 110 Rz 19.
  16. 16 OGH 20. 1. 2000, 6 Ob 304/99 w.
  17. 17 OGH 16. 11. 2007, 7 Ob 198/07 d.
  18. 18 OGH 20. 1. 2000, 6 Ob 304/99 w.
  19. 19 OGH 11. 2. 2002, 7 Ob 316/01 y.
  20. 20 Feil/Wennig, Anwaltsrecht5, 971.
  21. 21 Feil/Wennig, Anwaltsrecht5, 972.
  22. 22 MGA ABGB36, § 1009 E 6 m.w.N.
  23. 23 https://www.netzwissen.com/beruf-ausbildung/lernen-und-lerntechniken.php [Abruf: 5.5.2023].
  24. 24 Vgl. Aslan, Spracherwerb bei Kindern. Eine Korpusanalyse am Beispiel des Bilderbuchs (Hausarbeit), GRIN-Verlag, 2018, Einleitung.
  25. 25 Feil/Wennig, Anwaltsrecht5, 983 f.

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