Kritische Würdigung des «Hackerparagrafen» 202c Abs. 1 Nr. 2 deutsches Strafgesetzbuch
Im Rahmen der Umsetzung von zwei europäischen Vorgaben zum Schutz der informationstechnischen Systeme vor Computerkriminalität hat der deutsche Gesetzgeber u. a. einen neuen Straftatbestand eingeführt, der kontrovers diskutiert wird. § 202c dStGB verlagert die Strafbarkeit in den Bereich der Vorbereitung und bestraft bestimmte Handlungen, die als Vorbereitung zu anderen Straftatbeständen aus dem Bereich der Computerkriminalität angesehen werden. Diese Abhandlung beschäftigt sich mit der Strafbarkeitsvariante des § 202 c Abs. 1 Nr. 2 deutsches Strafgesetzbuch (dStGB).
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