Liebe Leserinnen und Leser
 
Diesmal ist der digitale Jurist in der globalen Wissens- und Netzwerkgesellschaft das Leitthema des Editorials.
 
Sie mögen sich schon öfter gefragt haben, was wir mit Jusletter IT bezwecken wollen. Viel IT, viel Recht, dazu noch viele «Randthemen» der Wissensgesellschaft: Wo ist aber der «Rote Faden»?
 
Es sind nunmehr 5 Jahre Jusletter IT, mit dem bald verfügbaren Archiv der IRIS Tagungsbände kommen nochmals 10 Jahre dazu. Das ist schon heute der umfassendste Wissenskorpus zu IT und Recht, auf den durch Suchmaschine und Metadaten weltweit immer und überall zugegriffen werden kann. Juristische Dienstleistungen werden mit immer mehr  technologischer Unterstützung erstellt (bis zum sogenannten «Expertensystem») und richten sich auf einen globalen Markt; mit vielen regionalen Submärkten. Damit stellen sich viele Rechtsfragen neu oder in einem veränderten Kontext. Weltweit wird die IT als der Faktor zur Kosteneinsparung und Qualitätsverbesserung im Recht gesehen; Outsourcing ist gerade in deutschsprachigen Märkten als sehr eingeschränkte Option zu sehen.
 
Unser «Roter Faden» ist der digitale Jurist in der globalen Wissens- und Netzwerkgesellschaft. Wir haben bisher und werden auch in der Zukunft alle Themen möglichst interdisziplinär und umfassend abdecken.
 
2014 war richtungsweisend für die wesentlichen Themen dieser Jahre. Juristische Dienstleistungen müssen sich an die digitale Gesellschaft anpassen. Akten werden nur mehr elektronisch geführt, Dokumente elektronisch ausgetauscht und Telekonferenzen sind eine Option für weniger wichtige Verhandlungen. Eine wesentliche Fähigkeit des Juristen muss sein, auch ein digitaler Jurist zu sein; mit Leichtigkeit und Perfektion sich in dieser digitalen Welt zu bewegen.
 
Das Internet mit seinen Rechtsfragen stellt immer neue Fragen an die Juristen; nunmehr ist der nächste Schub zu beobachten. Die Überwachung des Internets war Schwerpunkt der Ausgabe im Mai 2014. Die beabsichtigte Aufgabe der Stewardship Funktion der US-Regierung über die ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) stellt die Frage, ob der noch schwer durchschaubare und nicht perfekte Multi-Stakeholder Prozess eine brauchbare Alternative zur bisher üblichen staatendominierenden Internationalen Organisation sein wird. Menschenrechte waren und sind umfassend; die Anwendbarkeit im Cyberspace wird durch die digitalen Grundrechte betont. Transparenz, Partizipation und Accountability sind die Schlagworte dieser neuen Entwicklung, die nicht nur auf das Internet beschränkt bleiben wird (eine derartige Lösung drängt sich im Sport geradezu auf). Durch die immer stärkere Durchdringung des Lebens durch die neuen Technologien werden die Rechtsfragen zum Mainstream des Rechts – und ein Ende ist nicht abzusehen. Unzweifelhaft ist Datenschutz ein Kernthema, aber auch im E-Commerce, E-Government und E-Democracy werden die rechtlichen Rahmenbedingungen neu gestaltet. Geistiges Eigentum in der Wissensgesellschaft ist und bleibt eine Kontroverse; trotz weitgehend determinierter rechtlicher Lösungen, die aber bei weitem nicht konsensfähig sind. Die EuGH Urteile «Google Spain» sowie «Digital Rights Ireland/Seitlinger, Tschohl et al.» sind Meilensteine einer grundrechtlichen Diskussion, aber nicht das Ende dieser. «Google Spain» zeigt die bei weitem noch nicht optimale Abwägung zwischen Datenschutz und anderen Grundrechten, wie der Meinungsäusserungsfreiheit. Das «Recht auf Vergessen(werden)» ist in der Öffentlichkeit bereits zum geflügelten Wort geworden. Bis November 2014 haben den Internetbetreiber Google bereits 170’000 Löschungsanträge durch private Nutzer erreicht; aber was ist dann mit dem Recht auf freie Meinungsäusserung über andere Personen oder dem Recht auf Geschichte? 
 
Rolf H. Weber und Ulrike I. Heinrich betrachten die «Google Spain»-Entscheidung des EuGH kritisch, fragen insbesondere mit Blick auf die Erhaltung eines freien unzensierten Internets, inwieweit das neu geschaffene Recht auf Vergessen(werden) die Meinungsäusserungsfreiheit verletzt. Auch Verena Stolz nimmt diese Entscheidung des EuGH zum Anlass, sich über die Möglichkeit der Löschung personenbezogener Daten im Internet zu äussern. Sie vergleicht dabei die Situation nach dem österreichischen Datenschutzgesetz und der in Verhandlung befindlichen EU-Datenschutz-Grundverordnung.
 
Können (Haushalts)Geräte «intelligent» sein? Welche Risiken ergeben sich aufgrund der technischen Komplexität heutiger Geräte? Welche Informationen und Personendaten werden durch diese gesammelt und verwertet? Welche Anforderungen sollten Hersteller z.B. in Form von «Privacy-Einstellungen» erfüllen, damit der Schutz der Nutzer gewährleistet werden kann? Sandra Husi-Stämpfli beleuchtet anhand verschiedener Geräte die Risiken für die Persönlichkeitsrechte der Nutzerinnen und Nutzer und unterbreitet Lösungsansätze unter Einbezug der neusten Entwicklungen der EU-Datenschutzrevision.
 
Dem Urheberrecht in Japan widmet sich Takashi Izumo. In Japan überlässt die Regierung im Moment noch den Urhebern die Entscheidung, ob Verletzungen gegen ihre Rechte strafrechtlich verfolgt werden sollen oder nicht. Er stellt sich der Diskussion, ob zukünftig diese Möglichkeit auch Dritten zur Verfügung stehen soll. Wer soll Hüter des Urheberrechts werden – der Urheber oder der Staat? Wird damit der legalen Überwachung durch den Staat eine Tür geöffnet?
 
Auch in der Schweiz soll ein 14-tägiges Widerrufsrecht im Telefon- und Fernabsatzhandel eingeführt werden. Politisch sind die Diskussionen noch nicht abgeschlossen. Flavio Delli Colli und Leo Rusterholz vergleichen die aktuelle Rechtslage mit der geplanten Revision und kommen zum Schluss, dass aufgrund der Unterschiedlichkeit von Telefon- und Fernabsatzgeschäften eine Anpassung lediglich auf den Telefonhandel erfolgen sollte.
 
Welche rechtlichen Herausforderungen durch webbasierte und mobile Zahlungssysteme entstehen, fasst Rehana Harasgama zusammen. Sie berichtet von der gleichnamigen Tagung, die am 29. Oktober 2014 in Zürich durchgeführt wurde.
 
Thematisch passend rezensiert Armin Horn die 4. Auflage des juris PraxisKommentars Internetrecht – Telemediengesetz, E-Commerce, E-Government von Prof. Dr. Dirk Heckmann, während Joanna Kulesza in sehr kompakter Form die aktuellen Probleme der Internet Governance im Völkerrecht am Beispiel der Vergabe von neuen gTLDs («generic Top Level Domain Names») beleuchtet.
 
Fritjof Haft wirft einen Blick auf die Rechtsinformatik-Ausbildung im Jurastudium und stellt fest, dass auch heute ein Verständnis bei vielen Jurastudierenden fehlt. Er schlägt vor, die zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmittel zu nutzen, um die Juraausbildung praxisrelevanter zu gestalten. Hafts Bild ist teilweise überzeichnet – die Situation ist in Österreich nicht so toll und auch in Deutschland nicht so schlecht; wenig bekannte aber wichtige AI & Recht-Forschung wurde ungenügend berücksichtigt. Es ist aber ein guter Start einer Diskussion über IT als Kernkompetenz des digitalen Juristen, der natürlich von den Rechtsfakultäten ausgebildet werden soll. Wir hoffen, diese Diskussion noch weiter vorantreiben zu können.
 
Martin Stabauer und Johann Höller stellen einen Ansatz zur Integration von semantischen Modellen und traditionellem Software Engineering zur Modellierung von Rechtstexten vor. Dieser erlaubt es, die Lücke zwischen sehr abstrakten und generischen Repräsentationen zum einen und sehr spezifischen Implementierungen mit relativ geringen Möglichkeiten zur Wiederverwendung zum anderen zu schliessen.
 
Norbert Brunner und Christoph Tschohl schliesslich stellen rechtstheoretische Überlegungen  zu der Lage der Menschenrechte von Sexarbeiterinnen in Europa an. Ihre Schlussfolgerungen basieren auf umfangreichen Datenanalysen mittels Indikatoren.
 
Wie üblich finden Sie auch in dieser Ausgabe die TechLawNews von Daniel Ronzani und Simon Schlauri sowie weitere interessante News rund um IT und Recht.
 
An dieser Stelle möchten wir uns von einem grossartigen Menschen –  Lothar Philipps, Jurist, Mathematiker und Rechtslogiker – verabschieden und uns für eine wertvolle gemeinsame Zeit bedanken. Ein Gelehrtenleben hat sein Ende gefunden; in seinen umfangreichen Werken wird er uns weiterhin präsent sein.
 
Wir wünschen Ihnen einen guten Jahresendspurt, einen hervorragenden Start ins neue Jahr und natürlich eine spannende Lektüre.

Wien/Tokio/Krakau/Bern, im Dezember 2014
 
 
 
DATENSCHUTZ
Verletzt das Recht auf Vergessen(werden) des EuGH die Meinungsäusserungsfreiheit?
Rolf H. Weber
Rolf H. Weber
Ulrike I. Heinrich
Ulrike I. Heinrich
Mitte Mai 2014 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) festgestellt, dass der Betreiber einer Internetsuchmaschine bei personenbezogenen Daten, die auf den Webseiten von Drittanbietern erscheinen, für die vorgenommene Verarbeitung unter datenschutzrechtlichen Aspekten verantwortlich sei und hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Löschung von Verlinkungen aus den Suchergebnissen für Privatpersonen bejaht. Dieses «Recht auf Vergessen(werden)» wird ungeachtet der starken Resonanz seitens der Internetnutzer – bis Mitte November 2014 erreichten den Suchmaschinenbetreiber Google bereits knapp 170'000 Löschungsanträge – zunehmend als zu weitgehend kritisiert. Insbesondere steht mit Blick auf die Erhaltung eines freien und unzensierten Internets die Frage im Raum, inwieweit durch das Recht auf Vergessen(werden) die Meinungsäusserungsfreiheit tangiert wird, zumal unklar ist, ob das durch den EuGH anerkannte Recht überhaupt dazu geeignet ist, die Privatsphäre von Individuen zu schützen.
Löschung personenbezogener Daten im Internet
Verena Stolz
Verena Stolz
Die Autorin gibt einen Überblick über Möglichkeiten, eine Löschung personenbezogener Daten im Internet zu erwirken; dies auf Basis der aktuellen EuGH-Rechtsprechung, des österreichischen Datenschutzgesetzes und im Hinblick auf die in Kürze in Kraft tretende EU-Grundrechtsverordnung; sie geht der Frage nach, ob ein allgemeines Recht auf Löschung personenbezogener Daten im Internet existiert.
Wenn der Backofen mit dem Staubsauger kommuniziert…
Sandra Husi-Stämpfli
Sandra Husi-Stämpfli
Der Einzug intelligenter Geräte in unsere Haushalte bringt zahlreiche datenschutz- wie auch informationssicherheitsrechtliche Herausforderungen mit sich. In wie weit können Nutzerinnen und Nutzer tatsächlich abschätzen, was mit ihren Daten geschieht, wenn sie intelligente Haushaltsgeräte verwenden? Welche Risiken ergeben sich aufgrund der technischen Komplexität der Geräte und der Datenbearbeitungsvorgänge? Die Autorin greift einzelne Themenfelder heraus und beleuchtet anhand verschiedener Geräte die Risiken für die Persönlichkeitsrechte der Nutzerinnen und Nutzer. Abschliessend werden mögliche Lösungsansätze unter Einbezug der neusten Entwicklungen der EU-Datenschutzrevision umrissen.
URHEBERRECHT
Urheberrecht und Parodie in Japan
Takashi Izumo
Takashi Izumo
Manchmal werden Urheberrechte in guter Absicht verletzt, z.B. dann, wenn Filme oder Lieder hochgeladen werden, um diese zu verbreiten oder ihnen Anerkennung zu zollen. Die japanische Regierung überlässt es den Urhebern, zu entscheiden, ob solche Verletzungen strafrechtlich verfolgt werden sollen oder nicht. Diese Politik wurde jedoch seit einigen Jahren kritisiert, da es den Urhebern unmöglich ist, alle Fälle zu überprüfen. Im Moment wird darüber diskutiert, ob auch Dritte eine Anzeige gegen Urheberrechtsverletzungen aufgeben können sollen. Im Beitrag möchte der Autor die heutige Diskussion in Japan vorstellen und darüber Betrachtungen anstellen, wer das Urheberrecht schützen sollte – der Urheber selbst oder der Staat.
E-COMMERCE
Das geplante Widerrufsrecht im E-Commerce nach OR
Flavio Delli Colli
Flavio Delli Colli
Leo Rusterholz
Leo Rusterholz
Im März 2014 hat der Bundesrat bekanntgegeben, dass er die Einführung eines 14-tägigen Widerrufsrechts im Telefon- und Fernabsatzhandel begrüsst. Am 18. Juni 2014 hat der Ständerat die entsprechende Vorlage zur Änderung des Obligationenrechts (OR) gutgeheissen. Hingegen lehnte der Nationalrat die Einführung eines Widerrufsrechts im Onlinehandel am 17. September 2014 ab, stimmte jedoch der Einführung eines Widerrufsrechts bei Käufen via Telefon zu. Die Vorlage geht nun also an den Ständerat zurück. Aus diesem aktuellen Anlass setzt sich der Beitrag kritisch mit dem Konzept des Widerrufsrechts auseinander. Insbesondere wird der im Parlament debattierte nicht-konsolidierte Entwurf mit Minder- und Mehrheitsmeinungen zu den geplanten Änderungen im OR genauer beleuchtet.
Rechtliche Herausforderungen durch webbasierte und mobile Zahlungssysteme
Rehana Harasgama
Rehana Harasgama
Die Tagung «Rechtliche Herausforderungen durch webbasierte und mobile Zahlungssysteme», die am 29. Oktober 2014 in Zürich durchgeführt wurde, befasste sich mit technischen und rechtlichen Fragen rund um neuartige Zahlungssysteme, die in jüngerer Zeit erheblich an Bedeutung gewonnen haben und über grosses Zukunftspotential verfügen. Die Tagung bildet dabei die dritte Veranstaltung in einer Reihe von Tagungen zu Fragen an der Schnittstelle von Informationstechnologie und Recht, die von Prof. Dr. Rolf H. Weber, Ordinarius und Leiter des Zentrums für Informations- und Kommunikationsrecht an der Universität Zürich, sowie Prof. Dr. Florent Thouvenin, Assistenzprofessor an der Universität Zürich und Inhaber des Lehrstuhls für Informations- und Kommunikationsrecht, organisiert und geleitet und in Zusammenarbeit mit dem Schweizer Forum für Kommunikationsrecht (SF-FS) durchgeführt werden.
INTERNETRECHT
Rezension zu Dirk Heckmann, Internetrecht
Armin Horn
Armin Horn
Das Internetrecht wird immer wichtiger und damit auch ein aktueller Kommentar dazu. Beides liefert das hier besprochene umfassende Nachschlagewerk zu fast allen Bereichen des Internetrechts sowie eine garantierte Aktualität. Nachdem das Rechtsleben in Deutschland mit der Einführung des flächendeckenden elektronischen Rechtsverkehrs vor einem revolutionären Umbruch steht, der hier ebenfalls dargestellt wird, braucht es gerade auch einen Kommentar, der auch diese Neuerungen mitumfasst.
IT-GOVERNANCE
New gTLDs, International Law and State Sovereignty
Joanna Kulesza
Joanna Kulesza
Der Beitrag sieht den neuen «gTLD Prozess» als ein Problem des Internationalen Rechts und der staatlichen Souveränität. Diskutierend die Bedeutung der grössten «Domain Name System» (DNS) Erweiterung in der Geschichte des Internets, zeigt die Autorin, dass die Entscheidungen der gemeinnützigen, kalifornischen «Internet Corporation of Assigned Names and Numbers» (ICANN) einen internationalen Stellenwert haben und den aktuellen Stand der Auseinandersetzung über Menschenrechte und internationale Souveränität reflektieren. Während ein kritischer Blick auf die weitgehende Unabhängigkeit von ICANN in Bezug auf die Autorisierung von TLD Verwaltung und Betrieb geworfen wird, argumentiert die Autorin, dass eine bessere Lösung zur Schlichtung der sich entgegenstehenden Interessen aller Kulturen dieser Welt erst noch gefunden werden muss. (ah)
RECHTSINFORMATIK
Die Einführung der Rechtsinformatik-Ausbildung in das Jurastudium
Fritjof Haft
Fritjof Haft
Die Rechtsinformatik wird in Deutschland häufig mit dem Informationsrecht (IT-Recht) gleichgesetzt. Richtiger weise handelt es sich dabei aber um eine anwendungsorientierte Spezialdisziplin der Informatik. Dieser Aufsatz beschreibt, wie man die so verstandene Rechtsinformatik in das Jurastudium integrieren sollte.
ARTIFICIAL INTELLIGENCE & RECHT
Ein integrativer Ansatz zur semantischen Modellierung von Rechtstexten
Martin Stabauer
Martin Stabauer
Johann Höller
Johann Höller
Die semantische Repräsentation und Modellierung von Rechtstexten ist seit vielen Jahren Gegenstand zahlreicher Forschungen. Sowohl die Ansätze der Softwareentwicklung als auch die der Semantik haben zu beeindruckenden Ergebnissen geführt, dennoch bleiben einige Forschungslücken bestehen. Das Paper versucht, die Lücke aus Verallgemeinerung und Anwendbarkeit zu schließen, die zwischen den beiden grundlegenden Herangehensweisen offen geblieben ist. Hierzu wird ein hybrides Framework zur semantischen Modellierung von Rechtstexten vorgestellt, welches ein semantisches Grundmodell und ein dazu passendes Vorgehensmodell beinhaltet.
RECHTSTHEORIE
Assessment and Explanation of the Human Rights Situation of an Ubiquitous Minority in Europe
Norbert Brunner
Norbert Brunner
Christof Tschohl
Christof Tschohl
Hinweise für den Vergleich von Ländern in Betrachtung derer Einhaltung von Menschenrechten (human rights, HR), welche auf Länderberichten basieren, werden seit 40 Jahren genutzt. Diese zielen es indessen an, ein umfassendes Bild der HR-Situation im jeweiligen Land darzustellen. Wird dadurch eine Schlussfolgerung auf das Wohlbefinden von kleinen Gruppen ermöglicht? Der Artikel untersucht dieses Problem anhand einer Testpopulation, welche sich in jedem Land in etwa in derselben, angreifbaren Situation befindet: Sexarbeiterinnen. Mithilfe von Daten aus Mitgliedsstaaten des Europarates (CoE) deckt der Beitrag mehrere Erklärungen für die HR-Situation von Sexarbeiterinnen im Sinne von umfangreichen Indikatoren auf. Weiterhin macht der Artikel die Abhängigkeit von bewiesenen HR-Verletzungen sichtbar (basierend auf internationaler Rechtsprechung), sofern die sozialen Präferenzen der Länder anhand ihrer Muster von Ratifikationen gewisser EU-Verträge aufgebaut sind. Dies ist dahingehend überraschend, als dass die Kennzeichen ‹bewiesene HR-Verletzung› und ‹gemeldete HR-Verletzung› im Allgemeinen nicht korreliert sind. (ah)
IN MEMORIAM
Von der Endlichkeit der Rechtsbegriffe in die unendlichen Räume
Rainhard Z. Bengez
Rainhard Z. Bengez
Georg Jakob
Georg Jakob
Friedrich Lachmayer
Friedrich Lachmayer
Lothar Philipps hatte eine Auswahl seiner rechtslogischen Aufsätze im Jahre 2012 in dem Buch Endliche Rechtsbegriffe mit unendlichen Grenzen, Anthologia, Editions Weblaw, Bern 2012, publiziert. Wie es sich für einen Logiker gehört mit einer überschaubaren Seitenzahl, nämlich so an die 220 Seiten. Entstanden ist diese Aufsatzsammlung im Kontext von IRIS, des jährlichen Internationalen Rechtsinformatik-Symposiums in Salzburg, und der Münchener Rechtstheorie Gespräche «Recht und Logik».
TechLawNews by Ronzani Schlauri Attorneys
Personenbeförderung im Zeitalter der Share Economy
Simon Schlauri
Simon Schlauri
May I 3D-print my designer sunglasses?
Daniel Ronzani
Daniel Ronzani
Second-Hand-Markt für E-Books und Hörbücher trockengelegt
Simon Schlauri
Simon Schlauri
Negotiating Non-Disclosure Agreements
Daniel Ronzani
Daniel Ronzani
NEWS
Insolvenzregister jetzt europaweit vernetzt
Martin Schneider
Martin Schneider
Thomas Gottwald
Thomas Gottwald
Seit Mitte 2014 stehen die Insolvenzregister von Deutschland, Estland, der Niederlande, Rumänien, Slowenien, der Tschechischen Republik und von Österreich europaweit unter der Website des Europäischen Justizportals kostenfrei zur Verfügung.
Die Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten ist auf die Videoaufzeichnung mit einer Überwachungskamera anwendbar
Jurius
Jurius
EuGH – Die Richtlinie ermöglicht jedoch die Würdigung des berechtigten Interesses dieser Person, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben seiner selbst und seiner Familie zu schützen. (Urteil C-212/13)
Bibliotheken dürfen ohne Zustimmung der Rechtsinhaber Bücher digitalisieren und bereitstellen
Jurius
Jurius
EuGH – Die Mitgliedstaaten dürfen innerhalb bestimmter Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen, darunter die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber, den Nutzern gestatten, von der Bibliothek digitalisierte Bücher auf Papier auszudrucken oder auf einem USB-Stick zu speichern. (Urteil C-117/13)
Schutzmaßnahmen für Videospiele
Jurius
Jurius
BGH – Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2014 entschieden, unter welchen Voraussetzungen technische Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Videospiele ihrerseits Schutz genießen. (Urteil I ZR 124/11)
Vorlage an den EuGH in Sachen «Speicherung von dynamischen IP-Adressen»
Jurius
Jurius
BGH – Der Kläger verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Unterlassung der Speicherung von dynamischen IP-Adressen. (Urteil VI ZR 135/13)
Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus Ärztebewertungsportal abgelehnt
Jurius
Jurius
BGH – Der Kläger ist niedergelassener Gynäkologe. Die Beklagte betreibt ein Portal zur Arztsuche und Arztbewertung. Zu den abrufbaren Daten zählen unter anderem Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen des Arztes durch Portalnutzer. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung. Hierzu hat der bewertungswillige Nutzer lediglich eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird. (Urteil VI ZR 358/13)
Mitwirkungsrechte des Betriebsrats gehen Datenschutz vor
Jurius
Jurius
OHG – Die Informationsrechte des Betriebsrats auf Einsicht in Lohnabrechnungen und Krankenstandsaufzeichnungen gehen dem Recht auf Datenschutz vor. (Urteil 6 ObA 1/14m)
Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung in Österreich verfassungswidrig
Jurius
Jurius
VFGH – Die Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung in Österreich widersprechen dem Datenschutz und dem Recht auf Privatsphäre. (Urteile G 47/2012-49, G 59/2012-38, G 62/2012-46, G 70/2012-40 und G 71/2012-36)
Gutachten zur Zulässigkeit des Projekts OpenJustitia
Jurius
Jurius
Das Bundesgericht reagiert auf das Gutachten zur Freigabe von Informatiklösungen der Bundesverwaltung als Open-Source-Software. Das Gericht ergreift Massnahmen zu den im Gutachten geäusserten Vorbehalten bei der kostenlosen Nutzung seiner Gerichtssoftware OpenJustitia durch die Kantone.
Datenschutz-Sammelklage: Facebook bestreitet «Geschäftsfähigkeit» seiner Nutzer
Jurius
Jurius
Facebook versucht alle Register zu ziehen, um die größte europäische Datenschutz-Sammelklage (www.fbclaim.com) zu verzögern. Ob das gelingt, ist angesichts der vorgebrachten Argumente stark zu bezweifeln. In der ersten Beantwortung der Klage (einer Veröffentlichung der Klagebeantwortung wurde durch «Facebook Ireland Ltd.» nicht zugestimmt) bringt Facebook auf gut 30 Seiten Argumente vor, die im Kern nur das Ziel verfolgen, dass kein Gericht über die fraglichen Geschäftspraktiken des Konzerns entscheidet. Zum eigentlichen Inhalt der Klage (einer langen Liste von Datenschutzverstößen) schweigt Facebook hingegen beharrlich.