Jusletter IT

Ein Chatbot als Rechtsberater – ein haftungsrechtlicher Albtraum für den Betreiber?

Inwiefern bestehen für das Anbieten einer automatisierten Rechtsberatung mittels Chatbot haftungsrechtliche Risiken?

  • Autor/Autorin: Michael Krähenbühl
  • Beitragsart: Next Generation
  • Region: Schweiz
  • Rechtsgebiete: LegalTech, Prozessmanagement
  • DOI: 10.38023/8249bf62-0095-4ecb-a88f-4ef58bd82c3a
  • Zitiervorschlag: Michael Krähenbühl, Ein Chatbot als Rechtsberater – ein haftungsrechtlicher Albtraum für den Betreiber?, in: Jusletter IT 30. September 2021
Nachdem sich in jüngster Zeit bereits erste Anbieter am Markt positioniert haben, welche eine automatisierte Rechtsberatung mittels eines Chatbots anbieten, widmet sich diese Untersuchung der Frage, unter welchen Umständen ein Chatbot-Betreiber für einen Schaden haften würde, welcher durch eine fehlerhafte Rechtsberatung entsteht. Zum einen werden sogenannte regelbasierte Chatbots betrachtet, deren Output bereits im Voraus genau bestimmt werden kann und welche haftungsrechtlich keine grundlegend neuen Fragen aufwerfen. Zum anderen werden auch Chatbots untersucht, welche zumindest in gewissen Bereichen über künstliche Intelligenz verfügen und Schäden verursachen könnten, welche auf die eigendynamische Weiterentwicklung zurückzuführen sind. Diese Eigenschaft der Eigendynamik ist eine Herausforderung, da die künstliche Intelligenz nicht über eine Rechtspersönlichkeit nach Art. 11 ZGB verfügt, wodurch eine Zurechnungsnorm benötigt wird, welche die Handlungen des künstlich intelligenten Systems dem Chatbot-Betreiber zuordnet. Infolgedessen wird derjenigen Lehrmeinung gefolgt, welche im hier beschriebenen Fall eine analoge Anwendung der Hilfspersonenhaftung nach Art. 101 OR bzw. der Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR vorschlägt.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Bestimmung des Begriffs der künstlichen Intelligenz (KI) und deren Abgrenzung von einem rein regelbasierten Expertensystem
  • 2.1. Der Versuch einer Definition des Begriffs der KI
  • 2.2. Die grundlegende Funktionsweise einer KI
  • 2.3. Der Unterschied zwischen einer starken und schwachen KI
  • 2.4. Abgrenzung einer KI von einem Expertensystem
  • 3. Der Versuch einer Klassifizierung der Chatbots aus einer technischen Perspektive
  • 3.1. Typ 1: Der Chatbot mit einem begrenzten Einsatzbereich unter Verwendung eines regelbasierten Systems
  • 3.2. Typ 2: Der Chatbot mit einem begrenzten Einsatzbereich unter Verwendung von Natural Language Processing und einer regelbasierten oder KI-gestützten Datenanalyse
  • 3.3. Typ 3: Die Zukunftsvision eines autonom handelnden Chatbots (starke KI)
  • 3.4. Chatbot-Matrix
  • 4. Haftungsrechtliche Analyse
  • 4.1. Schäden, welche durch eine fehlerhafte Beratung durch einen Chatbot entstehen können.
  • 4.2. Die zugrundeliegenden (ausser-)vertraglichen Bindungen der beteiligten Parteien
  • 5. Haftungsrechtliche Beurteilung eines Chatbots Typ 1
  • 5.1. Beschreibung der Haftungssphären
  • 5.2. Umfang des Auftrages
  • 5.3. Relevante Haupt- und Nebenpflichten des Auftragnehmers
  • 5.4. Prüfung der Haftung Chatbot-Anbieters gegenüber dem Klienten nach dem Auftragsrecht
  • 5.4.1. Der Auftragsnehmer hat eine vertragliche Pflicht verletzt
  • 5.4.2. Es muss ein Schaden nachgewiesen werden können
  • 5.4.3. Adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden
  • 5.4.4. Der Auftragnehmer hat die Vertragsverletzung verschuldet
  • 5.4.5. Zwischenfazit
  • 5.4.6. Prüfung einer möglichen Haftungsbeschränkung
  • 6. Haftungsrechtliche Beurteilung eines Chatbots Typ 2
  • 6.1. Prüfung der Haftung Chatbot-Anbieters gegenüber dem Klienten nach dem Auftragsrecht
  • 6.1.1. Vertragsverletzung und Verschulden
  • 6.1.2. Schaden und Adäquater Kausalzusammenhang
  • 6.1.3. Prüfung einer möglichen Haftungsbeschränkung
  • 6.2. Die Möglichkeit eines Rückgriffs auf den Hersteller der KI
  • 7. Haftungsrechtliche Beurteilung eines Chatbots Typ 3: Eine Frage der Zukunft
  • 8. Zusammenfassung und Fazit

0 Kommentare

Es gibt noch keine Kommentare

Ihr Kommentar zu diesem Beitrag

AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.