Die rein virtuelle Hauptversammlung in Österreich im Dauerrecht
Noch keine praktische Bedeutung für den Kapitalmarkt
Eine Hauptversammlung, die an keinem physischen Ort mehr stattfindet, sondern ausschließlich im Cyberspace (sog. rein virtuelle Hauptversammlung) hat der österreichische Gesetzgeber angesichts der Corona-Pandemie mit dem COVID-19-GesG, BGBl I 2020/16, ermöglicht. Ursprünglich bis 31.12.2020 befristet, hat der österreichische Gesetzgeber die entsprechenden Regelungen immer wieder verlängert. Mit dem VirtGesG, BGBl I 2023/79, ist es zur Überführung der rein virtuellen Hauptversammlung ins Dauerrecht gekommen. Ein knappes halbes Jahr in Kraft zeigt sich noch keine praktische Bedeutung des VirtGesG für börsenotierte österreichische Aktiengesellschaften.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Vom COVID-19-Sonderrecht zum Dauerrecht
- 2. VirtGesG
- 3. Verspätete Relevanz, möglicherweise geringe Bedeutung
- 4. Literatur
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