Partizipation in Verwaltungsverfahren
Sonderverfahrensrecht nach § 40 KommAustria-Gesetz (KOG)
Die IRIS 2015 steht unter dem Generalthema Kooperation. Das «Weißbuch – Europäisches Regieren» (KOM(2001) 428 endgültig, Amtsblatt C 287 vom 12. Oktober 2001) sieht eine verstärkte Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger vor. Einer der wesentlichen Grundsätze ist Partizipation. Dieser Grundsatz verlangt die stärkere Einbeziehung der Stakeholder als auch der Bürger in die Gesetzgebung und auch in die Rechtsanwendung. Auf Grund der weiter steigenden Bedeutung subjektiver öffentlicher Rechte, insbesondere auf Grund unionsrechtlicher Vorgaben besteht für Verwaltungsbehörden vermehrt die Herausforderung, Verwaltungsverfahren mit einer großen Anzahl von Parteien zu führen. Dieser Herausforderung begegnet der Gesetzgeber u.a. durch die Schaffung von Sonderverfahrensrecht. Es werden im Rahmen des Beitrages die Besonderheiten des Großverfahrens nach § 40 KOG dargestellt und als möglicher Lösungsansatz für die Herausforderung skizziert, Verwaltungsverfahren mit einer großen Anzahl an Parteien zu führen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Allgemeine Großverfahrensregelungen
- 2. Großverfahren nach § 40 KOG
- 2.1. Großverfahren nach § 40 KOG
- 2.2. Voraussetzungen für die Einleitung eines Großverfahrens nach § 40 KOG
- 2.3. Rechtsfolgen einer Verfahrenseinleitung mittels Edikt nach § 40 KOG
- 2.4. Anberaumung der mündlichen Verhandlung mittels Edikt und Präklusion
- 2.5. Zustellung und Kundmachungen mittels Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde; Verfahrensführung unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen
- 3. Marktanalyseverfahren vor der Telekom-Control-Kommission unter Anwendung der Großverfahrensregelungen
- 3.1. Voraussetzung
- 3.2. Edikte
- 3.3. Zustellungen über das elektronische Kommunikationssystem
- 4. Schlussfolgerungen
- 5. Literatur
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