Jusletter IT

Befangenheit und Ausgeschlossenheit von Netzwerkmitgliedern im Rahmen der Abschlussprüfung: § 271b UGB und das Register nach § 23 A-QSG

  • Autor/Autorin: Christian Szücs
  • Kategorie: Beiträge
  • Region: Österreich
  • Rechtsgebiete: E-Commerce
  • Sammlung: Tagungsband IRIS 2016
  • Zitiervorschlag: Christian Szücs, Befangenheit und Ausgeschlossenheit von Netzwerkmitgliedern im Rahmen der Abschlussprüfung: § 271b UGB und das Register nach § 23 A-QSG, in: Jusletter IT 25. Februar 2016
Die Richtigkeit des Jahresabschlusses ist für die Praxis von zentraler Bedeutung. Der Gesetzgeber sieht aus diesem Grund vor, dass ein aufgestellter Jahresabschluss von einem Außenstehenden überprüft wird, der unabhängig ist. Nach der Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG sind Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in ein öffentliches Register einzutragen. In dieses Register ist neben Name, Anschrift und Rechtsform u.a. auch die Mitgliedschaft in einem Netzwerk von Abschlussprüfern bzw. Abschlussprüfungsgesellschaften einzutragen. Während die Teilnahme an und die Zusammenarbeit in Netzwerken grundsätzlich positiv zu sehen sind, werden durch die Berücksichtigung des Netzwerkes bei der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Befangenheit oder Ausgeschlossenheit erheblich erweitert.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Netzwerkbegriff
  • 2.1. Netzwerkbegriff der Abschlussprüferrichtlinie
  • 2.2. Netzwerkbegriff des österreichischen UGB und des deutschen HGB
  • 3. Ausgeschlossenheit und Befangenheit mit Netzwerkbezug
  • 4. Das Register nach § 23 A-QSG
  • 4.1. Registerrelevanz für die Beachtung von Ausschluss- und Befangenheitsgründen
  • 4.2. Verortung des Registers, Suchmöglichkeiten und Anzeige von Suchergebnissen
  • 5. Bewertung des Registers in Hinblick auf § 271b UGB
  • 6. Schlussbemerkungen
  • 7. Literatur

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