Bundesgerichtshof verneint Beweisverwertungsverbot bei einer Auskunft zum Filesharing
BGH – Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage befasst, ob im Falle der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing die dem Rechtsinhaber erteilte Auskunft des von dem Netzbetreiber verschiedenen Endkundenanbieters im Prozess gegen den Anschlussinhaber einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn lediglich für die Auskunft des Netzbetreibers, nicht aber für die Auskunft des Endkundenanbieters eine richterliche Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG gegeben ist. (Urteil I ZR 193/16)
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare