Transformation juristischer Sprachen / Transformation of Legal Languages – digitale Ausgabe zum Tagungsband des 15. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2012.

 
Liebe Leserinnen und Leser

Diese Februar-Ausgabe von Jusletter IT bietet schon traditionsgemäß dem – nunmehr bereits 15. – Internationalen Rechtsinformatik Symposion IRIS 2012 (Universität Salzburg/Universität Wien)  die elektronische Plattform zur Verteilung der wissenschaftlichen und praktischen Ergebnisse der internationalen Rechtsinformatik mit Schwerpunkt in den deutschsprachigen Ländern. Der gedruckte Tagungsband wird im Verlag der OCG (books@ocg.at) veröffentlicht. Herausgeber sind die Editoren von Jusletters  IT sowie Walter Hötzendorfer, der dankenswerterweise für diesen Jusletter IT als Gasteditor fungiert.

Das IRIS ist interdisziplinär, international und mehrsprachig. Diese Ausgabe umfasst neben dem Motto «Transformation juristischer Sprachen» die folgenden Themengruppen:

  • Theorie der Rechtsinformatik 
  • Rechtsinformation & Suchtechnologien
  • Juristische Informatik-Systeme & Anwendungen
  • Wissensbasiertes Prozessmanagement in Verwaltungsnetzwerken
  • E-Government
  • Open Government  
  • E-Democracy  
  • Elektronische Rechtsetzung  
  • E-Justice & e-CODEX
  • E-Procurement
  • IT-Compliance und E-Discovery
  • Rechtstheorie  
  • Rechtsvisualisierung (Multisensorisches Recht)
  • Informatikrecht
  • Elektronische Identitäten
  • Internet Governance
  • Datenschutz
  • SMART-Workshop: Surveillance Technologies and Privacy
  • E-Commerce  
  • Urheberrecht  
  • Innovationen in der Rechtsinformatik
  • Science Fiction und Utopien

Zum Generalthema «Transformation juristischer Sprachen»:

Das Recht hat heute noch vornehmlich eine sprachliche Repräsentation und es wird insbesondere mit Sprache kommuniziert. Dies ändert sich und die Repräsentation wird zunehmend vielschichtig, und zwar sowohl in Bezug auf die Form (Textkorpus als Rechtsinformationssystem, Amtshelfer, Formalisierungen, Strukturen, Bilder, Grafiken, Eingabeformulare etc.) als auch das jeweils anwendbare Rechtssystem (Völkerrecht, EU-Recht, innerstaatliches Recht usw.). Eine sprachliche Transformation erfolgt auch bei der Konkretisierung der generellen Norm durch die Praxis und die Gerichte. Die Multilingualität des EU-Rechts bedingt eine Transformation zwischen den Amtssprachen, wobei zunehmend IT-Unterstützung eingesetzt wird. Das Recht wird vielschichtig und multisensorisch: Zur Sprache mit ihren verschiedenen Sprachschichten kommen neben Bildern, Videos, Grafiken etc. auch semantische, d.h. automatisiert verarbeitbare Versionen (Rechtsontologien, logische Strukturen etc.). Diese Vielfalt ermöglicht es, alle Bevölkerungsgruppen anzusprechen und semantisches Verarbeiten der Inhalte zu unterstützen.

Die Vielfalt der anderen Themen ist am besten durch die Lektüre der Leads bzw. der Beiträge zu erfassen. Internet Governance ist nach 10 Jahren wieder stark vertreten; desgleichen spiegelt sich das Unbehagen mit den Möglichkeiten der Datensammlung und –analyse  in den Beiträgen zum Datenschutz und zum Workshop «Überwachungstechnologien und Datenschutz» wider. Die «Blumenwiese» der Rechtsinformatik sollte endlich mal stärkere praktische Relevanz bekommen; daher ist der Schwerpunkt «Innovationen in der Rechtsinformatik» sehr zu begrüßen. E-Government, E-Justiz & E-Democracy sind seit langem ein Kern des IRIS; heuer ist das Highlight der Präsentation von e-CODEX (e-Justice Communication via Online Data Exchange) zu vermerken. Damit soll der Zugang für Bürger und Firmen zu grenzüberschreitenden justiziellen Verfahren und die grenzüberschreitende Interoperabilität zwischen den nationalen Justizbehörden verbessert werden.

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen dieser Ausgabe!

Erich SchweighoferFranz Kummer und Walter Hötzendorfer

KURZBEITRÄGE
Vorwort
Erich Schweighofer
Erich Schweighofer
Walter Hötzendorfer
Walter Hötzendorfer
Franz Kummer
Franz Kummer
Vorwort zum Tagungsband des Internationalen Rechtsinformatik Symposions (IRIS) 2012.
Transformation juristischer Sprachen
Erich Schweighofer
Erich Schweighofer
Das Recht hat heute noch vornehmlich eine sprachliche Repräsentation und es wird insbesondere mit Sprache kommuniziert. Dies ändert sich und die Repräsentation wird zunehmend vielschichtig, und zwar sowohl in Bezug auf die Form (Textkorpus als Rechtsinformationssystem, Amtshelfer, Formalisierungen, Strukturen, Bilder, Grafiken, Eingabeformulare etc.) als auch das jeweils anwendbare Rechtssystem (Völkerrecht, EU-Recht, innerstaatliches Recht usw.). Eine sprachliche Transformation erfolgt auch bei der Konkretisierung der generellen Norm durch die Praxis und die Gerichte. Die Multilingualität des EU-Rechts bedingt eine Transformation zwischen den Amtssprachen, wobei zunehmend IT-Unterstützung eingesetzt wird. Das Recht wird vielschichtig und multisensorisch: Zur Sprache mit ihren verschiedenen Sprachschichten kommen neben Bildern, Videos, Graphiken etc. auch semantische, d.h. automatisiert verarbeitbare Versionen (Rechtsontologien, logische Strukturen etc.). Diese Vielfalt ermöglicht es, alle Bevölkerungsgruppen anzusprechen und semantisches Verarbeiten der Inhalte zu unterstützen.
Rechtsinformatik als Integrationswissenschaft
Erich Schweighofer
Erich Schweighofer
Der Methodenstreit der Rechtsinformatik hat eine lange Tradition. Während zu Beginn der Integrationscharakter des Fachs betont wurde, sind nunmehr Vertreter der Methodeneinheit prominent, entweder als Informatiker (Bindestrich-Informatik) oder als Juristen (IT-Recht, Informationsrecht etc.). Der Integrationsansatz lebt, muss aber als Mangel an Ressourcen Zwischenschritte in Form des pragmatischen Ansatzes einlegen.
Der Beitrag der Wirtschaftsinformatik zur Neugestaltung der bundesdeutschen Rechtsinformatik
Erich Ortner
Erich Ortner
Matthias Fischer
Matthias Fischer
In diesem Beitrag wird eine Neuausrichtung der deutschen Rechtsinformatik vorgeschlagen. Dazu wird zunächst geklärt, was unter der mit dem Begriff „Rechtsinformatik“ verbundenen Disziplin heutzutage in weiten Teilen der bundesdeutschen Wissenschaft verstanden wird, wie sich das deutsche Verständnis vom internationalen Verständnis unterscheidet und welche Konsequenzen dies für die juristische Praxis in Deutschland hat. Dabei wird festgestellt, dass in Deutschland unter dem Begriff „Rechtsinformatik“ hauptsächlich eine Befassung mit den gesetzlichen Regelungen für die Anwendung von Informations-Technologie (IT) stattfindet. Es wird aufgezeigt, dass es große Themenblöcke gibt, in welchen Deutschland deutlichen Aufholbedarf im Bereich der Rechtsinformatik hat. Dieser Aufholbedarf wird durch die Angabe von Forschungsfragen und Thematiken näher bestimmt. Er resultiert daraus, dass die Entwicklung von Anwendungen der juristischen Praxis bisher drastisch vernachlässigt wurde. Schließlich wird aufgezeigt, welchen Beitrag die Wirtschaftsinformatik zu einer Neuausrichtung der deutschen Rechtsinformatik leisten kann und warum sie eine besondere Eignung für diese Aufgabe aufweist. Ein erster Anschub zur Neuausrichtung der Rechtsinformatik in Deutschland wird durch den Lehrstuhl für Rechtsinformatik und Strafrecht an der neu gegründeten Law School der EBS Universität für Wirtschaft und Recht (EBS) geleistet. Ausgehend vom Lehrstuhl für Rechtsinformatik an der EBS wurde das Forschungsprojekt GAIUS ins Leben gerufen. Neben der EBS Law School sind von juristischer Seite die hessische Justiz und der hessische Anwaltsverein am Projekt beteiligt. Die technische Expertise wird durch die Normfall GmbH , die SINC GmbH und das Steinbeis- Transferzentrum für Prozesstechnologie TECHNUM in die Forschung im Rahmen des Projektes GAIUS eingebracht. Zur theoretischen Fundierung und Absicherung der Ergebnisse wirkt das Fachgebiet „Wirtschaftsinformatik 1 – Entwicklung von Anwendungssystemen“ der Technischen Universität Darmstadt am Projekt GAIUS mit.
Aus drei mach eins: Eine Suchmaske für drei Datenbanken (Findok, LexisNexis, Linde) zur Reduktion des Suchaufwandes
Angela Stöger-Frank
Angela Stöger-Frank
Das Finanzministerium und der Unabhängige Finanzsenat (UFS) verwenden einerseits die ressortinterne Applikation Finanzdokumentation (Findok) und andererseits die Verlagsdatenbanken LexisNexis und Lindeonline. Die Benutzer drängten seit Längerem nach nur einer Suchplattform, um den Suchvorgang zu beschleunigen. Zunächst wurde LexisNexis in die Findok-Abfrage implementiert. Nach erfolgreicher Umsetzung wurde das Webservice auf Lindeonline erweitert. Damit erhält nun der Findok-Benutzer bei einer Suchabfrage als Ergebnis eine Trefferliste aus den drei Datenbanken.
Wegfall einer Artikelebene eines Gesetzes – Umsetzung dieser Anordnung in der SozDok
Martin Zach
Martin Zach
Beate Maier-Glück
Beate Maier-Glück
Die Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts – SozDok – ist eine spezifische Dokumentation für den Bereich des österreichischen Sozialversicherungsrechts. Eine der Darstellungsformen des Sozialversicherungsrechts in der SozDok ist die Übersicht – ein „explorerartiger“ Übersichtsbaum, welcher die Gliederung des jeweiligen Gesetzes bis auf die Paragrafenebene abbildet. Ausgehend von einem konkreten Beispiel (Wegfall der Artikelebene im Bundespflegegeldgesetz durch das PflegegeldreformG 2012, BGBl. I Nr. 58/2011) werden einerseits die Herausforderung an die konkrete technisch-dokumentalistische Umsetzung einer solchen Änderung der Gliederung einer Rechtsvorschrift dargelegt, insbesondere deren Auswirkung auf die soeben genannte Übersichtsdarstellung, andererseits soll auch die rechtliche Bedeutung der Änderung von Gliederungsstrukturen bestehender Rechtsvorschriften untersucht werden.
Die elektronisch-authentische Kundmachung von Rechtsnormen in der Schweiz
Marius Roth
Marius Roth
Im Folgenden soll ein Überblick über die Rechtslage im Bereich der authentischen Publikation in der Schweiz, unter besonderer Berücksichtigung der elektronisch authentischen Veröffentlichung, vermittelt werden (Ziff. 2). Anschließend werden im Rahmen eines kurzen Ausblicks die aktuellen Entwicklungen im Bereich der authentisch-konsolidierten Publikation erläutert (Ziff. 3).
Ausbildungskonzepte zur Verbesserung juristischer Informationskompetenz
Bettina Mielke
Bettina Mielke
Christian Wolff
Christian Wolff
Die derzeitigen Ausbildungsangebote zur Verbesserung der juristischen Informationskompetenz sind bislang sehr heterogen. Im Kern dienen sie vor allem der Vermittlung von Kenntnissen im Bereich der juristischen Datenbanken und ihren Suchmöglichkeiten. Zudem handelt es sich meist um freiwillige Veranstaltungen, die erfahrungsgemäß nur einen Teil der Studierenden erreichen. Um den Herausforderungen einer sich wandelnden Medienwelt und den damit einhergehenden Änderungen im Informationsverhalten gerecht zu werden, sollte man sich um umfassendere Konzepte zur Vermittlung von juristischer Informationskompetenz bemühen. Auch im juristischen Bereich erscheinen solche Bemühungen angesichts der umfassenden digitalen Transformation der juristischen Fachinformation unerlässlich.
Maschinelle Lernverfahren für die Automatische Klassifikation von Juristischen Dokumenten
Elisabeth Lex
Elisabeth Lex
Stefan Rapp
Stefan Rapp
Wolfgang Kienreich
Wolfgang Kienreich
Angesichts von Komplexität und Volumen juristischer Fachpublikationen sind automatische Verfahren zur Klassifikation juristischer Dokumente für Anbieter juristischer Inhalte von Interesse. Maschinelle Lernverfahren sind in der Lage, aus der Zuordnung bekannter Dokumente zu Klassen statistische Modelle zu generieren, welche anschließend zur automatischen Klassifikation unbekannter Dokumente verwendet werden können. In einem Kooperationsprojekt zwischen Know-Center und Lexis Nexis wurden im Jahre 2011 entsprechende Verfahren basierend auf dem Index des österreichischen Bundesrechts entwickelt und erprobt. Dabei konnte eine begrenzte Übertragbarkeit der gelernten Modelle von Gesetzestexten auf andere juristische Dokumente, wie etwa Kommentare und Urteile, gezeigt werden.
Die Bedeutung der Risikoanalyse für den Rechtsschutz bei automatisiserten Verwaltungsstrafverfahren
Thomas Preiß
Thomas Preiß
Im österreichischen Verwaltungsstrafrecht haben sich Systeme etabliert, die eine Automatisierung der Sachverhaltsfeststellung und darauf folgende Erledigung der Strafverfügung oder Anonymverfügung ermöglichen. Juristisch dogmatisch wurde schon der Umstand diskutiert, ob dieser Prozess das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter sicherstellt; die Frage eines effizienten Rechtsschutzes ist in diesem Zusammenhang zu stellen. Hier soll nun eine umfassende Abstraktion des Begriffs Risiko in den angeführten Zusammenhängen und die Struktur des Modells anhand der in den bekannten Datenstrukturen enthaltenen Entitäten beschrieben werden.
Die Formalisierung des Kriegsopferversorgungsgesetzes
Johannes Scharf
Johannes Scharf
Dieser Beitrag stellt ein innovatives Konzept eines Softwaresystems zur semi-automatischen Vollziehung des Kriegsopferversorgungsgesetzes in Grundzügen dar. Kern dieses Ansatzes ist die Formalisierung des Kriegsopferversorgungsgesetzes mit Hilfe einer Ontologie. Die Ontologie soll dabei die Software unterstützen, um eine (weitgehend) automatisierte Durchführung des Verfahrens zu erreichen.
Die ontologische Beschreibung einer abstrakten Rechtsordnung geistigen Eigentums im Lichte juristischer Methodik
Gregor Völtz
Gregor Völtz
Die Erkenntnis, dass es möglich ist, rechtliche Strukturen in Ontologien der Informatik abzubilden, ist nicht neu. Dennoch finden juristische Ontologien in der Praxis bisher kaum Einsatz. Neben praktischen Schwierigkeiten, die die Erstellung einer Ontologie aufwirft, mag ein weiterer Grund in (ungeklärten) juristischen Methodenfragen liegen, welche die Erstellung einer Ontologie im Bereich des Rechts aufwirft. Einige dieser Methodenfragen werden im vorliegenden Beitrag anhand des Beispiels einer ontologischen Beschreibung einer abstrakten Rechtsordnung „geistigen Eigentums“ näher betrachtet und zu beantworten versucht.
Civil Law Concepts in Access Control
Hanno Langweg
Hanno Langweg
Access control models in computer security are often driven by technical abilities. Civil law has successfully been used to regulate access to resources for centuries. Hence, civil law concepts might offer insights into improvements of access control models. Business contracts could then be more easily expressed as access control policies; liability for events in computer systems could be more easily determined.
Semantische Erweiterung von USDL zur Vorbereitung einer automatischen Subsumtion
Richard Wacker
Richard Wacker
Paul Peitz
Paul Peitz
Die Servicebeschreibungssprache USDL stellt eine an praktischen Anforderungen orientierten Weg dar, Web Services zu beschreiben. Um diese Servicebeschreibungen automatisch gegen ein semantisch formalisiertes Rechtsgebiet prüfen zu können, fehlen ihr jedoch die entsprechenden semantischen Informationen. In dieser Arbeit wird daher eine Ontologie aus Begriffen der Service-Theorie modelliert, welche USDL um die entsprechenden Informationen erweitert.
Der Nachweis von Inhalten im Internet
Michael Sonntag
Michael Sonntag
Der Nachweis von Inhalten im Internet, typischerweise Webseiten, ist in der Praxis schwierig. Vielfach erfolgen lediglich Ausdrucke, welche jedoch selbst zusammen mit einer Aussage des Herstellenden wenig Beweiswert besitzen. Verschiedene Alternativen werden dargestellt und kurz eine Software präsentiert, welche eine deutlich bessere Beweisbarkeit bei Webseiten ermöglicht.
Rechtsmodellierung: das Apriori beim Verwaltungs-Engineering
Falk Peters
Falk Peters
Irene Krebs
Irene Krebs
Im Folgenden wird die Notwendigkeit der informatischen Rechtsmodellierung beim Verwaltungs-Engineering – i.e. der möglichst weitgehende Einsatz der Informationstechnik (IT) bei der Anwendung von Rechtsnormen – rechtstheoretisch begründet und ein Realisierungsansatz am Beispiel der Datenschutzkontrolle aufgezeigt.
Business Rule Management
Olaf Resch
Olaf Resch
Mit dem Einsatz von Business Rule Management werden einerseits die Trennung der Business Rules vom Programmcode und die damit verbundene einfachere Evolution von Informationssystemen und andererseits die bessere Organisation von Facheinheiten angestrebt. Der Beitrag zeigt die Leitlinien und die Funktionsweise des Business Rule Managements, unter besonderer Berücksichtigung von Automatisierungsmöglichkeiten und Sprachstandards. Der Beitrag schließt mit der Identifikation weiteren Forschungsbedarfes.
Anforderungs-Assessment in der öffentlichen Verwaltung Deutschlands
Maika Büschenfeldt
Maika Büschenfeldt
Margit Scholl
Margit Scholl
Eine umfassende Anforderungsermittlung ist bekanntlich entscheidend, um die Zielsetzungen von IT- und E-Government-Projekte zu erfüllen. Die Anforderungsanalyse stellt sich jedoch i.d.R. als komplex veränderbar und kaum generell erfüllbar dar. Aus systemtheoretischen Überlegungen heraus liegt der Schlüssel zum Verständnis des Zusammenhangs von Anforderungen und Entwicklungsprozess im leitenden Organisationsmodell. Damit werden die Organisationsstrukturen ein wichtiger Anhaltspunkt für die Ermittlung von Anforderungen. Mit Bezug auf die bislang bekannten Vorgehensmodelle und Methoden bedeutet es, dass ihr Wert erst in der Passung zu dem Projektkontext liegt. Anforderungsassessment bedeutet, diese Rahmenbedingungen und Besonderheiten in adäquater Weise zu erfassen. Ansätze und Erkenntnisse der Organisationstheorie werden als idealtypische Modelle für die Beurteilung und Einschätzung der Umweltangemessenheit von Entwicklungsmodellen genutzt und es werden zur Beurteilung Grenz-, Struktur- und Revisionsindikatoren abgeleitet, die auf die aktuelle nationale E-Government-Zielsetzung angewendet werden.
Die Entwicklung einer Prozessbibliothek für das Land Berlin
Dagmar Lück-Schneider
Dagmar Lück-Schneider
In diversen Trägerschaften entstanden oder entstehen derzeit Prozessregister und Prozessbibliotheken zu Verwaltungsprozessen, so auch in Berlin. Der Beitrag beleuchtet zum einen die Entstehungshintergründe für das Land Berlin. Zum anderen geht er der Frage nach, welche Rolle Prozessbeschreibungs-, Modellierungs- und Austauschstandards in diesem Kontext spielen.
Geschäftsprozessmanagement als Gegenstand interkommunaler Zusammenarbeit
Martin Wind
Martin Wind
Das Management von Geschäftsprozessen bietet sich in vielfältiger Weise für interkommunale Zusammenarbeit an bzw. ist Voraussetzung für neue, wirtschaftlichere Formen kommunaler Aufgabenerledigung. Die Unterschiede zwischen Unternehmen und öffentlichen Institutionen sind dabei nicht so grundlegend, dass branchenspezifische Lösungen erforderlich oder gerechtfertigt wären. Dies zeigen auch Erfahrungen aus einem Projekt zur interkommunalen Zusammenarbeit beim GPM von Kommunen im Nordwesten Deutschlands.
Forschung zur prozessorientierten Verwaltung: Forschungsportalbasierte Status Quo-Analyse
Marlen Jurisch
Marlen Jurisch
Ralf Knackstedt
Ralf Knackstedt
Jörg Becker
Jörg Becker
Michael Räckers
Michael Räckers
Helmut Krcmar
Helmut Krcmar
Tobias Heide
Tobias Heide
Thomas Ley
Thomas Ley
Petra Wolf
Petra Wolf
Irina Thome
Irina Thome
Sara Hofmann
Sara Hofmann
Der Beitrag stellt eine Analyse des Status quo der Forschung zur prozessorientierten Verwaltung vor, die im Rahmen einer vom Bundesministerium des Inneren beauftragten Studie erarbeitet wurde. Ausgewählte Ergebnisse werden ausführlich diskutiert und Handlungsempfehlungen zur zukünftigen Ausrichtung der Forschung werden abgeleitet. Die vorgestellten Ergebnisse lassen sich fünf Handlungsbereichen zuordnen, die für das Gesamtergebnis der Studie charakteristisch sind: fehlende Erarbeitung von theoretische Grundlagen, eine geringe Erprobung der Forschung in der Praxis, die mangelnde Wiederverwendung von Forschungsergebnissen sowie die unzureichende Auseinandersetzung mit der Vermarktung von Projekterfolgen und der Akzeptanz- und Erfolgsmessung von Projekteergebnissen. Methodisch zeichnet sich die Analyse dadurch aus, dass nicht allein eine systematische Quellenanalyse durchgeführt wurde, sondern auch ein internetbasiertes Forschungsportal zur prozessorientierten Verwaltung implementiert wurde, mit dem die Forschungsgemeinschaft in die Erhebung relevanter Forschungsergebnisse eingebunden wurde. Der aktuelle Datenbestand des Forschungsportals kann jederzeit interaktiv analysiert und ergänzt werden. Die formulierten Handlungsempfehlungen können auf diese Weise auch zukünftig auf ihre Relevanz hin überprüft werden.
Die Qualifikation der Rechtsverhältnisse zwischen den Akteuren der elektronischen Zustellung
Bernhard Horn
Bernhard Horn
Auch nach der Novelle des ZustG durch das BGBl. 5/2008 ist die h.L. bis heute der Ansicht, dass durch die Anmeldung eines potentiellen Empfängers bei einem elektronischen Zustelldienst ein Vertragsverhältnis zwischen diesem und dem Betreiber des Zustelldienstes begründet werde. Umgekehrt werde jedoch zwischen dem Zustelldienst und der zustellenden Behörde kein derartiges privatrechtliches Vertragsverhältnis begründet. Die Annahme einer solchen rechtlichen Konstruktion führt in der Praxis jedoch zu rechtlichen Inkonsequenzen und damit verbunden zu Fragen, die es zu diskutieren wert sind. Weiters sieht das Gesetz vor, dass der Ermittlungs- und Zustelldienst die Verrechnungsleistung zu erbringen hat, im Zuge derer in periodischen Abständen sämtliche durchgeführten Zustellungen aller Zustelldienste zentral gegenüber allen elektronisch zustellenden Behörden zu verrechnen sind. Jedoch finden sich weder in den Materialien noch in der Literatur Anhaltspunkte, welche privatrechtlichen Rechtsverhältnisse diesen zu erbringenden Leistungen zu Grunde liegen. Der Beitrag befasst sich umfassend mit der Analyse und Diskussion der Qualifikation der rechtlichen Beziehungen zwischen den Akteuren und versucht Lösungsvorschläge zu erarbeiten, welche sowohl mit den öffentlichrechtlichen als auch privatrechtlichen Grundsätzen harmonieren.
Ontologiebasierte und modellgetriebene Verfolgbarkeit im Vorfeld der Softwareentwicklung von E-Government-Anwendungen
Thomas Off
Thomas Off
Der vorgestellte Ansatz leistet einen Beitrag zur Verbesserung der Verfolgbarkeit im Vorfeld der Softwareentwicklung (Pre-Requirements Specification Traceability) von E-Government-Anwendungen. Die öffentliche Verwaltung setzt derartige Anwendungen ein, die ihre Verwaltungsarbeit intensiver als noch vor Jahren durch Informationstechnik unterstützen. Da die Verwaltung in besonderem Maße an Recht und Gesetz gebunden ist, verstärkt und verbreitert sich durch die intensive Unterstützung der Zusammenhang zwischen Gesetzen und den Bestandteilen der E-Government-Anwendung. Dieser Zusammenhang betrifft das Vorfeld der Softwareentwicklung, für das der vorgestellte Ansatz eine Verbindung aus Standards und Techniken des Semantic Web und der modellgetriebenen Softwareentwicklung schafft, die durchgängige Verfolgbarkeit ermöglicht.
Die zähe Transformation juristischer Papiere zu amtlichen Elektronen
Alexander Konzelmann
Alexander Konzelmann
Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36–68) ("Dienstleistungsrichtlinie", DLR) fordert die Abwicklung kompletter Verwaltungsverfahren auf elektronischem Wege. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte auf dem Papier fristgerecht zum Ende 2009. Aus den Begründungen für ein geplantes E-Government-Gesetz des Bundes lässt sich aber erkennen, dass die reale Behördenkommunikation und -ablage noch ein Stück vom Idealbild der DLR entfernt ist. Eine Pressemitteilung des IT-Planungsrates ein Jahr nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die DLR sagte deutlich: "Daneben sollten wir weitere Anstrengungen unternehmen, die wichtigsten Behördenkontakte der Unternehmen in elektronischer Form abzuwickeln und damit der deutschen Wirtschaft Bürokratielasten abzunehmen." Dies klingt wenig stolz und zeigt, dass es längst nicht um alle Behördenkontakte von Unternehmen geht, sowie dass der nicht-unternehmerische Bürger noch überhaupt nicht in den Fokus gerückt ist. Eine kleine Umschau zur effektiven Richtlinienumsetzung in Deutschland ist indiziert.
Öffentlichkeit vs. Verifizierbarkeit
Melanie Volkamer
Melanie Volkamer
Denise Demirel
Denise Demirel
Maria Henning
Maria Henning
Die Verfasser gehen der Frage nach, ob mathematische Verifizierbarkeit dem Kontrollerfordernis im Rahmen der Öffentlichkeit der Wahl entspricht. In diesem Zusammenhang werden nicht nur die Vorteile der Verifizierbarkeit, sondern auch die Schwachstellen derselben herausgearbeitet und diskutiert.
Neues von Aarhus
Alexander Balthasar
Alexander Balthasar
Das “Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten” (Aarhus-Konvention) bindet mittlerweile sämtliche Mitgliedsstaaten der EU sowie diese selbst. Im folgenden Beitrag werden zwei einschlägige, im letzten Jahr ergangene Urteile des EuGH näher behandelt.
EBI vor dem Start: Legistische Massnahmen zur Implementierung der Europäischen Bürgerinitiative in Österreich
Gregor Wenda
Gregor Wenda
Robert Stein
Robert Stein
Das Jahr 2010 stand im Zeichen der Ausverhandlung einer Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative (EBI), eines neuen direkt-demokratischen Instruments der Europäischen Union (EU), das im Vertrag von Lissabon seinen Ursprung findet. Ein Jahr nach dem formellen Inkrafttreten der Verordnung wird diese ab 1. April 2012 überall in der Union ihre Geltung entfalten; bis dahin müssen in den einzelnen Mitgliedstaaten alle legistischen, technischen und infrastrukturellen Vorkehrungen getroffen worden sein. Da Unterstützungsbekundungen für eine Bürgerinitiative auch auf elektronischen Weg gesammelt werden können, wird erstmals auf EU-Ebene eine neuartige Form von „E-Participation“ stattfinden. Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Einführung der Europäischen Bürgerinitiative in der österreichischen Rechtsordnung verankert werden soll, passierte am 2. Februar 2012 den Verfassungsausschuss des Nationalrates.
Die Rechtsakte zur Europäischen Bürgerinitiative – Offene Fragen und Risiken für Organisatoren
Robert Stein
Robert Stein
Robert Müller-Török
Robert Müller-Török
Die Europäische Bürgerinitiative (EBI) ist durch eine Verordnung des Parlaments und des Rates (Verordnung 211/2011) geregelt, wobei die 27 Mitgliedstaaten bis zum vollständigen Inkrafttreten am 1.4.2012 noch in Abhängigkeit von ihren Rechtsordnungen Umsetzungsrechtsakte zu beschließen haben. Ebenso hat die Europäische Kommission bis Ende 2011 noch technische Spezifikationen zu erlassen, welche ebenfalls erhebliche Wirkung auf das Funktionieren der EBI haben. Bereits heute ist absehbar, dass sich für Organisatoren Fragen stellen, die nach Art. 13 und 14 mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden sind. Da es sich bei den Organisatoren um natürliche Personen handeln muss, ist diese Haftung ggf. existenzbedrohend. Da die Verordnung den Spielraum für die Umsetzungsgesetzgebung wesentlich einschränkt und auf europäischer Rechtssetzungsebene keine weiteren Rechtsakte gesetzt werden, stellen die sich daraus ergebenden Lücken aus Sicht der Autoren eine große Gefahr dar. Dieser Beitrag analysiert die offenen Fragen und Risiken, welche mit der Sammlung von Unterstützungserklärungen in Papierform und in elektronischer Form verbunden sind. Die Risiken und die sich daraus ableitenden Haftungsfragen werden systematisch analysiert. Eine endgültige Beantwortung der Haftungsfragen bleibt vermutlich den Europäischen Gerichtshöfen vorbehalten.
Datensicherheit beim E-Voting vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu den Öh-Wahlen
Markus Schröder
Markus Schröder
Die Wahlen zur Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) wurden im Jahre 2009 als elektronische Wahlen, im Wege des sog. E-Voting durchgeführt. Jedoch waren diese Wahlen alles andere als eine Erfolgsgeschichte. Lediglich 0,94% der Stimmen wurden elektronisch abgegeben. An 3 Universitäten wurde laut des Evaluierungsberichts des BMWF keine Stimme online abgegeben. Gerade im E-Voting wurde ein Grund für die geringe Wahlbeteiligung gesehen. So wurde bereits im Vorfeld der Wahlen Kritik an der mangelnden Datensicherheit geübt. Zwar würden die Stimmen vor der Übermittlung über das Internet verschlüsselt, aber zusammen mit der Identität der Wähler der Bundeswahlkommission übermittelt. Falls drei der vier Mitglieder der Kommission zusammenarbeiteten, könnten die Stimmen entschlüsselt und so herausgefunden werden, wer wen elektronisch gewählt habe. Zudem sei jede automatisierte Verschlüsselung hackbar. Die Hochschülerschaft habe vor diesem Hintergrund nicht als Versuchsobjekt für die E-Voting-Pläne der Regierung fungieren wollen. Mittlerweile hat der Verfassungsgerichtshof die zugrunde liegenden Normen für gesetzwidrig erklärt. Dieser Beitrag versucht, anhand einer rechtsvergleichenden Bestandsaufnahme die Unterschiede und Gemeinsamkeiten der jeweils eingesetzten Systeme des E-Votings darzustellen und zu bewerten. Davon ausgehend wird die Frage zu stellen sein, welches etwaige Sicherheitsrisiko man zu tragen bereit ist, um durch eine weitere Nutzung des E-Voting demokratische Prozesse zu befördern.
Realisierung einer gemeinschaftsbasierten Verifikation in E-Voting
Alexander Scheidl
Alexander Scheidl
Dieser Artikel soll einen Überblick über die Realisierung und Vorteile des Einsatzes einer Wiki-Plattform, die sich erstmals mit gemeinschaftsbasierter Software-Verifikation auseinandersetzt, geben. Gerade für den Bereich e-Voting stellt so ein Ansatz einen Mehrwert dar, weil hierbei für die nötige Transparenz und Nachvollziehbarkeit gesorgt wird.
Zusammenführen und Harmonisieren von rechtsterminologischen Datenbeständen: das LISE (Legal Language Interoperability Services) Projekt stellt sich den Herausforderungen kollaborativer interinstitutioneller Terminologiearbeit
Elena Chiocchetti
Elena Chiocchetti
Tanja Wissik
Tanja Wissik
Jede Terminologiedatenbank ist unterschiedlich aufgebaut, da die Auswahl und Darstellung der Informationen von den Zielen der Sammlung und den Bedürfnissen der Benutzer abhängen. Das gilt natürlich ebenso für mehrsprachige Datenbanken, die Rechtsterminologie aus einem oder mehreren Rechtssystemen behandeln. Was geschieht aber, wenn unterschiedliche Terminologiebestände zusammengeführt werden? Wie kann man, trotz unterschiedlichen Aufbaus und Inhalts der Einträge, sicherstellen, dass keine wichtigen Informationen verloren gehen, keine unnötigen Dubletten entstehen, bzw. dass nur jene Einträge zusammengeführt werden, die auch zusammen gehören? Man kann zwar manuell vorgehen, aber der Aufwand hinsichtlich der Zeit und der Kosten, die es zu investieren gilt, sind groß. Im Rahmen des EU-Projekts LISE – Legal Language Interoperability Services (http://www.lise-termservices.eu) werden Tools entwickelt, die das Zusammenführen, Erweitern und Harmonisieren von Terminologiebeständen teilweise automatisieren und beschleunigen sollen. Im Beitrag stellen wir kurz verschiedene existierende mehrsprachige rechtsterminologische Datenbanken mit dem Sprachenpaar Deutsch-Italienisch (TERMDAT, Bistro, IATE) vor und zeigen anhand eines Terminus exemplarisch, welche Unterschiede bestehen und welche Folgen dies bei einer möglichen Zusammenführung bzw. einem Austausch von Daten haben könnte. Der Einsatz von Tools, die LISE über eine online Serviceplattform zur Verfügung stellt, automatisiert und erleichtert diese Vorgänge, sodass die Daten schneller einer größeren Benutzergruppe zugänglich gemacht werden können. Besonders im Bereich des Rechts scheint dies im Zuge einer engeren Zusammenarbeit auf zwischenstaatlicher und internationaler Ebene sehr sinnvoll und wünschenswert.
Die elektronische Vergabe im Lichte der BVergG-Novelle 2011/2012 – ein Befreiungsschlag?
Philipp Götzl
Philipp Götzl
Das Ziel der BVergG-Novelle 2011/2012 ist in erster Linie die Vereinfachung des Unterschwellenbereichs oder – anders gesagt – die Schaffung einer Rechtslage, die dem Zustand infolge der nun bis Ende 2012 befristeten Schwellenwerte-Verordnung - und der dadurch bedingten erhöhten Subschwellenwerte zur Ankurbelung der Wirtschaft - möglichst nahe kommt. Konkret erfolgt dies etwa durch die Einführung „besonderer“ Direktvergaben oder dem Entfall der Verpflichtung zur Anforderung der Nachweise vom Zuschlagsempfänger im Unterschwellenbereich bei Vorlage einer Eigenerklärung. Der Autor ist Mitglied des Fachausschusses des ÖWAV, der mit einer Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf der BVergG-Novelle 2011 beauftragt war. Mit dem Beitrag sollen nun die Auswirkungen der neuen Bestimmungen auf die elektronische Vergabe und die Frage untersucht werden, ob damit der Unterschwellenbereich so geregelt wird, dass nun vorsichtig mit einer Zunahme der elektronischen Vergabe zu rechnen ist.
Erfüllung der Vorgaben der EU durch PEPPOL?
Beatrix Maier
Beatrix Maier
Silke Weiss
Silke Weiss
Der vorliegende Beitrag soll Einblick in die Entwicklungen der EU geben. Fokus ist dabei die Förderung digitaler Prozesse durch Initiativen der EU. Diese Initiativen wurden unter anderem durch den Start verschiedener Large Scale Pilots verwirklicht, wozu auch das PEPPOL-Projekt zählt.
Über Zuschlagsformeln mit Gewichtung
Wolfgang Bartsch
Wolfgang Bartsch
Norman Metzner
Norman Metzner
Alleine in Deutschland beträgt das öffentliche Vergabevolumen jährlich über 250 Mrd. Euro. Ein erheblicher Teil dieser Ausschreibungen wird nach – wie man heute weiß – problematischen und angreifbaren Zuschlagsformeln entschieden. Wir stellen die Probleme und Risiken der Zuschlagsformeln mit Gewichtungen dar und entwickeln eine faire, robuste und einfach zu nutzende Zuschlagsformel als Alternative, die Preis und Leistung gewichtet ins Verhältnis setzt.
Workshop E-Justice & E-Codex
Martin Schneider
Martin Schneider
Thomas Gottwald
Thomas Gottwald
Die österreichische Justiz ist seit vielen Jahren mit dem Einsatz der Informationstechnologie untrennbar verbunden. Neben den nationalen Vorstößen, den Elektronischen Rechtsverkehr noch intensiver zu nutzen, die Effizienz der Papierpost zu erhöhen und den elektronischen Akt flächendeckend einzuführen, engagiert sich die österreichische Justiz auch an europäischen Projekten, von denen der grenzüberschreitende elektronische Rechtsverkehr (e-CODEX) beispielhaft erwähnt wird.
GDS - ein Public Private Partnership Projekt auf Basis von §294a (3) EO
Dieter Zoubek
Dieter Zoubek
§294a (3) EO regelt die Bekanntgabe von Geburtsdaten von Verpflichteten bei Vorlage von Exekutionstiteln bei einer Meldebehörde. Der Beitrag beschreibt das Finden eines Workflows für die Übertragung von Exekutionstiteln zu einem Dienstleister, die Einholung der Beauskunftung sowie die strukturiere Übermittlung an den Anfrager. Trägermedium für die Datenübertragung ist der Elektronische Rechtsverkehr der Justiz. Behandelt werden auch gescheiterte legistische Vorhaben für einen durchgehenden Workflow ohne Medienbruch, Problemsituationen mit dem Gebührengesetz, die Vertragskonstruktion zwischen Dienstleister und der beauskunftenden Meldebehörde sowie die tiefe Integration der Dienstleistung in marktübliche ERV-Software für Rechtsanwälte.
Baroco - die schräge Perle der Logik
Lothar Philipps
Lothar Philipps
Pascal lehnte die scholastische Logik ab, wobei er auf die Syllogismen Baroco und Baralipton hinwies: „Barbarische Namen, die jene in Erstaunen versetzen, die sie vernehmen.“ Das ist gut gesagt, ist aber keineswegs richtig, wie hier am Beispiel von Baroco gezeigt wird.
The Logical Analysis of the Concept of a Right in Terms of Legal Meta-Sentences
Hajime Yoshino
Hajime Yoshino
This paper analyzes the concept of rights from a logical point of view. We start on two types of legal sentences: legal object sentences and legal meta-sentences. A legal object sentence describes an obligation of its addressee and a legal meta-sentence describes the validity of a legal sentence. We consider a legal sentence one that describes someone’s right as a legal meta-sentence. We clarify logically how legal meta-sentences regulating rights work to establish the validity of legal object sentences in legal reasoning on a concrete legal case.
Sprache und Recht (Strukturierung einiger offener Fragen)
Friedrich Lachmayer
Friedrich Lachmayer
Rechtssprache ist der gemeinsame Ausdruck für die Sprache, die von Gesetzgebern (z.B. Gesetzessprache), Rechtsfachleuten, die die Gesetze und andere formelle Rechtsquellen auslegen und anwenden, sowie von der Rechtswissenschaft verwendet wird. Die Rechtssprache basiert auf der allgemeinen Umgangssprache, die sie jedoch durch Fachausdrücke ausbaut und ergänzt, sodass es sich, ganzheitlich gesehen, um eine besondere Fachsprache handelt. In einer weiteren Bedeutung soll durch die Sprache des Rechts auch die alltägliche Rechtserfahrung erfasst werden, die bezüglich ihrer Ausdrucksform vielfältig und inhaltlich vielgestaltig ist. Die Rechtsinformatik bringt aber diesbezüglich einen Paradigmenwechsel mit sich, als der Fokus vom pragmatisch-semantischen Verstehen auf die Syntax gelegt wird. Dies führt zur Syntax-Semantik-Äquivalenz, ein Problem, welches von der Rechtsinformatik selbst unter Einbeziehen der AI noch nicht hinlänglich gelöst ist.
Symbolische Transformation als Rechtstechnologie: Eine erste begriffliche Abgrenzung
Lothar Philipps
Lothar Philipps
Rainhard Z. Bengez
Rainhard Z. Bengez
Seit jeher bedienen wir uns nicht nur diverser Bilder und Sprachen für (logische) Darstellungs- und Übergangsmethoden sowie (medialer) Darbietungsformen, sondern auch einer ausgewählten, kulturellen Repräsentationssymbolik. In diesem (rechts-)philosophischen Beitrag möchten wir aufzeigen, dass die Frage nach der Darstellungssymbolik nicht eine Entscheidung zwischen schriftfixierten und nicht-schriftzentrieten Formen ist, sondern dass die symbolische Transformation ein von Menschen geschaffenes Werkzeug zur Darbietung gewisser interner und externer kognitiver Prozesse (und nicht starrer Inhalte!!) ist. Für diese von uns unterschiedenen internen und externen symbolischen Transformationsprozesse werden wir Parameter angeben. Ferner wird uns diese Betrachtungsweise zu der Frage nach der epistemischen Natur von Gedanken und Ausdrucksweise führen. Die für die Praxis interessante Frage nach dem Bedeutungsverlust oder der Bedeutungsänderung bei der Umsetzung in eine andere Ausdrucksymbolik und somit auch die Frage nach der Simulation eines Inhaltes durch einen anderen bzw. deren prinzipielle semantische Emulation bilden den Schluss unserer Ausarbeitung.
Mensurae und Pondera in der Antike: juristische Bemerkungen
Mariagrazia Rizzi
Mariagrazia Rizzi
Die zuverlässige Feststellung von Maßen, Gewicht und Volumen gehandelter Waren ist seit jeher wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren von Märkten. Bereits in der Antike stellte sich die Frage der Reglementierung des Messwesens in mehrfacher Ausprägung: so sind in den griechischen und römischen Quellen zahlreiche Fälle von irregulären oder sogar gefälschten Messinstrumenten dokumentiert, ebenso wie falsche Messergebnisse trotz korrekter Instrumente. Zudem interagierten und öffneten sich zunächst lokal und regional begrenzte Märkte immer mehr einem interterritorialen Handel. Die Rechtsetzung war also schon früh mit der Notwendigkeit konfrontiert, einerseits die Korrektheit und Zuverlässigkeit von Messinstrumenten und Messungen im Allgemeinen sicherzustellen und dabei im Besonderen betrügerische Praktiken zu unterbinden. Und da in vielen Gebieten unterschiedliche und nicht immer kompatible Maßsysteme in Verwendung waren, ergab sich zudem die Notwendigkeit, eine möglichst reibungslose Zusammenarbeit dieser Systeme zu ermöglichen ‒ also für Interoperabilität zu sorgen. Auf verschiedene Arten wurde versucht, all dem Herr zu werden: Die Maßnahmen reichten dabei von der Regelung der Herstellung und Verwahrung von Mustern sowie der daran zu erfolgenden Eichung von Messinstrumenten, über die Kontrolle des Einsatzes von Maßen und Gewichten durch (zum Teil eigens dafür eingeführte) Beamte auf den Marktplätzen bis hin zu diversen Sanktionen für die Fälschung von Mustern und Messinstrumenten, die Verwendung inkorrekter Instrumente sowie die unsachgemäße Benutzung korrekter Instrumente.
Transformation des Menschenbildes
Marie-Theres Tinnefeld
Marie-Theres Tinnefeld
Friedrich Lachmayer
Friedrich Lachmayer
Das Menschenbild ist eine virtuelle Entität, den Memen vergleichbar. Der moderne Begriff der Privatheit kann als virtuell-territorialer Ausdruck des Menschenbildes interpretiert werden. Der Bezug zur Rechtsinformatik findet sich bei den Hybridformen, in der Antike etwa die Tiermenschen, heute sind es Maschinenmenschen und Menschmaschinen. Derzeit sind Maschinen noch nicht als juristische Personen rechtlich anerkannt, bei dem Computer könnte es geschehen. Das Thema der Transformation des Menschenbildes kann daher auf Transformationen der Person ausgeweitet werden, wobei das Wort „Person“ schon selbst wiederum Transformationen in sich birgt, von der etruskischen Maske hin zu dem heutigen Status- und Identitätssymbol der Lebenden und schließlich zu AI-kompetenten Rechtsmaschinen.
Herausforderungen der Rechtsvisualisierung aus Perspektive der Wirtschaftsinformatik
Marcel Heddier
Marcel Heddier
Ralf Knackstedt
Ralf Knackstedt
Mit der Sicherstellung inhaltlicher Adäquanz, methodischer Korrektheit und Wirtschaftlichkeit werden drei ausgewählte Herausforderungen der Rechtsvisualisierung vor dem Hintergrund aktueller Forschungsergebnisse der Wirtschaftsinformatik diskutiert. Die Diskussion zeigt exemplarisch Potenziale einer interdisziplinären Betrachtung dieser Herausforderungen auf und leitet Empfehlungen für die Ausrichtung einer gemeinsamen Forschungsagenda ab. So sollten zukünftig verstärkt auch die Beziehungen zwischen Visualisierungen zum Gegenstand der Forschung gemacht werden und die Gestaltungsentscheidung zwischen darstellenden Bildern und Strukturdiagrammen sollte durch empirische Forschungen unterstützt werden.
Beeinträchtigung der Verarbeitung von Rechtsvisualisierungen bei neurologisch bedingten Störungen der höheren visuellen Funktionen
Georg Newesely
Georg Newesely
Der Beitrag erörtert die Auswirkungen visuell-kognitiver Einschränkungen in Bezug auf die Verarbeitung von Rechtsvisualisierungen und sich daraus ableitende rechtliche Konsequenzen, exemplarisch dargestellt an einem Beispiel aus dem Straßenverkehrsrecht. Straßenverkehrszeichen sind für den Verkehrsteilnehmer Handlungsanweisungen zur Regelung seines Verhaltens zur größtmöglichen Sicherheit. Diese Handlungsanweisungen generiert der Verkehrsteilnehmer aus optisch kodierten Zeichen, die visuell wahrgenommen und verarbeitet werden müssen. Bei neurologisch bedingten Störungen der höheren visuellen Funktionen kann zwar die periphere Sehleistung ungestört bzw. eine Störung durch eine Sehhilfe kompensiert sein, das Wahrnehmen und Erkennen von visuellen Zeichen ist jedoch eingeschränkt. Besonders betroffen sind Personen mit einer visuellen Agnosie oder einer Asymbolie. Als Verkehrsteilnehmer sind sie nicht mehr fähig, den Referenten (Inhalt) eines ikonischen Zeichens angemessen zu interpretieren. Derartige Einschränkungen betreffen auch die Verarbeitung verkehrsrechtlich relevanter Rechtsvisualisierungen – Betroffene vermögen aus Straßenverkehrszeichen nicht mehr die geforderten Handlungsanweisungen abzuleiten. Diese Fähigkeitsstörungen können im Einzelfall je nach Schwere rechtliche Folgen nach sich ziehen, etwa zum Verlust der Lenkerberechtigung führen.
Research Portal Multisensory Law und YourResearchPortal.com
Tobias Heide
Tobias Heide
Ralf Knackstedt
Ralf Knackstedt
Marcel Heddier
Marcel Heddier
Internetbasierte Forschungsportale ermöglichen es, sich schnell einen Überblick über den State-of-the-Art der Forschung zu einem speziellen Forschungsgebiet zu verschaffen und insbesondere Zusammenarbeits- und Integrationspotenziale zwischen Forschungsinitiativen bzw. -ergebnissen zu identifizieren. Mit www.yourResearchPortal.com wurde eine Infrastruktur entwickelt, welche einer aufwandsreduzierten Generierung von Forschungsportalen dient. Der Beitrag stellt wesentliche Funktionalitäten von www.yourResearchPortal.com vor und diskutiert, welche dieser Funktionalitäten sich für das Research Portal Multisensory Law eignen. Dabei wird ein Schwerpunkt auf die vier verschiedenen Darstellungsformen gelegt, mit denen sich, ausgehend von einer aggregierten Ebene, interaktiv Detailinformationen erschließen lassen. Mit Wissenslandkarten werden die wichtigsten Themengebiete und deren Beziehungen graphisch visualisiert, während die Tag Cloud auf eine bildliche Darstellung der einzelnen Forschungsgebiete verzichtet. Geschäftsgrafiken haben ihre Stärke im quantitativen Vergleich der Anzahl dokumentierter Forschungsergebnisse einzelner Forschungsgebiete, während Forschungslandkarten der geographischen Positionierung bzw. Orientierung dienen. Die prototypische Umsetzung dieser Visualisierungsansätze wird auf der Basis von Daten zurückliegender IRIS-Workshops gezeigt.
Towards visual-dialogic law and contracting
Soile Pohjonen
Soile Pohjonen
Visual elements are increasingly used in legal contexts. Instead of seeing them as purely risks - for example as evidence or as enhancements of text - or unimportant, we should utilize them consciously. When law is seen through Cartesian eyes, it is decontextualized, rational interpretation of legal norms and a dialectic discourse between lawyers. Legal language is a professional language. Through the influence of legal interpretation on legislation and implementation, legal language dominates most functions in society. If we see law through the eyes of society, documents have more important tasks than to fit into the coherent legal interpretation and decision making system. Legislation, implementation, dispute solution and interpretation should form a context-bound and target-oriented process. From this viewpoint justice and autonomy and the more mundane social goals do not already exist somewhere to be protected but are social goals to be attained. In order to succeed in this task knowledge transfer and cross-disciplinary knowledge co-creation are needed. Likewise, the goal of contracts is not purely to guard one’s own interests and to be prepared for legal disputes but to build cross-professional collaboration. Collaboration requires working tools which enable the crossing of boundaries between people’s minds. User-friendly legislation/contracts are instruments for co-creating and expressing the will of society/the party-organizations and to help different actors in society/the organizations to realize this will. Both contracts and legislation should as well arouse interest. Visualization facilitates knowledge transfer and enables transmission of holistic and complex comprehension. Additionally, people are drawn towards visual representations. Lawyers need visual literacy and visual skills to increase the ability to send and receive visual messages more consciously. This requires new understanding about law as a discipline and as a field of expertise in society.
Making Contracts Work for Clients: towardS Greater Clarity and Usability
Helena Haapio
Helena Haapio
While some contracts may need to work as evidence in court, most contracts do not. Instead, they need to work for the parties so they get the results they want to accomplish. Yet this is not what guides most of today’s contract design. Water-tight, legally “perfect” contracts that seek to allocate all risk to the other party may not work as intended. Such contracts are not easy to read, comprehend, or implement. If not implemented correctly, business and legal problems will follow. The time has come for contract drafters to focus on the usability of their work products, not just as legal tools but also as business tools. Both consumer contracts and commercial contracts should be communicated in more user-friendly ways, and they can. After introducing some of the challenges, this paper presents work in progress aimed at overcoming them by developing new methods to improve the clarity and usability of contracts. It proposes information design and visualisation – adding tables, charts, and images to supplement text – as promising new ways that can help in this venture.
Towards requirements for a meta modeling formalism to support visual law representations
Hans-Georg Fill
Hans-Georg Fill
In order to enable machine based analyses of visual law representations we propose to use concepts from the area of meta modeling. Thereby the syntactic structures of visual representations can be represented formally. As a starting point we illustrate how meta modeling concepts can be applied to a visual law representation and then derive requirements for an according meta modeling formalism.
Enterprise architects concern legal requirements for the compliance with the law
Vytautas Čyras
Vytautas Čyras
Reinhard Riedl
Reinhard Riedl
This paper addresses enterprise architecture (EA) compliance framework. A meth-odology to check EA non-compliance with laws and regulations is still a challenge. We think that a compliance methodology should take into account “shared” relevant laws and a requirements engineering framework. We continue discussing the view of enterprise architects on legal informatics which was proposed by Reinhard Riedl. We reflect mainly on two articles: Riedl (2011) and Čaplinskas (2009) who proposes a vision driven approach on requirements elicitation in the context of enterprise engineering.
Transformation von Sprache im Gesundheitswesen
Ralf Blaha
Ralf Blaha
Kornelia Fiausch
Kornelia Fiausch
Wolfgang Deutz
Wolfgang Deutz
Getrieben vor allem von der arzthaftungsrechtlichen Judikatur, nach der eine nicht dokumentierte Maßnahme als nicht gesetzt gilt und die Beweislast bei der Krankenanstalt liegt, steigen die Anforderungen an die Pflegedokumentation. Die korrekte Implementierung und Anwendung der Dokumentation ist Teil des Qualitäts- und Risikomanagements einer Krankenanstalt und im Hinblick auf zivilrechtliche und strafrechtliche Haftungsfragen von hoher Relevanz. Mit diesem Beitrag wird der Umgang mit der Anforderung einer quantitativ und qualitativ den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Pflegedokumentation erörtert. IT-Werkzeuge führen jedoch isoliert gesehen nicht zur Reduzierung klinischer Risken; Kommunikation ist für die Genese des Patienten essentiell und nicht nur zwischen Mensch und Maschine, sondern auch von Mensch zu Mensch sind Kommunikationsbarrieren zu überwinden.
Identitätsdiebstahl – wer bin ich und warum will jemand ausgerechnet ich sein?
Renate Riedl
Renate Riedl
Identitätsdiebstahl ist eine der am schnellsten wachsenden Formen der Internetkriminalität. Ein spezieller Tatbestand fehlt in der österreichischen Rechtsordnung. D.h. es ist zu prüfen, wie diese Form der Kriminalität definiert werden kann, und wie eine rechtliche Einordnung aussieht. Die Folgen sind sowohl für die betroffenen Opfer, als auch für die Wirtschaft erheblich.
Die „Identitätskrise“ des Internet
Walter Hötzendorfer
Walter Hötzendorfer
Erich Schweighofer
Erich Schweighofer
Im Zusammenhang mit Nutzeridentitäten befindet sich das Internet derzeit in zweierlei Hinsicht in einer Krise. Einerseits hat sich trotz der enormen Bedeutung des Internet nach wie vor keine einfache und zuverlässige Möglichkeit für Internetnutzer etabliert, ihre Identität und bestimmte, für eine Transaktion notwendige Eigenschaften (Attribute) qualifiziert nachzuweisen. Andererseits nimmt die Bedeutung einzelner Serviceprovider – allen voran von Facebook – und der dort von den Nutzern hinterlassenen Identitätsdaten immer weiter zu. Dieser Beitrag zeigt Auswege aus der Krise auf, insbesondere ein Identity-Federation-Konzept der neuen Initiative EUSTIC, deren Ziel es ist, aufbauend auf der derzeitigen Situation sowohl die Handlungsmöglichkeiten des Menschen im Internet zu erweitern, als auch die Datenschutzsituation gegenüber dem Status quo zu verbessern.
A Multiperspective View of Unified Identification and Authentication Spaces
Reinhard Riedl
Reinhard Riedl
Andreas Spichiger
Andreas Spichiger
Ronny Bernold
Ronny Bernold
Eric Smith
Eric Smith
Jerome Brugger
Jerome Brugger
We discuss the requirements for a unified European identification and authentication space. In particular we depict the legal, economic, cultural, social, and technical requirements and we formulate open research questions.
The Power of Principles: Reassessing the Internet Governance Principle Hype
Matthias C. Kettemann
Matthias C. Kettemann
2011 has seen the publication of a number of collections of Internet Governance principles and declarations of rights and principles. While having some common elements, they differ in focus an importance. In light of the progressive politicization of the Internet, 2012 must be the year to translate these principles into practice and to operationalize them. Since no common material standard can be deduced from the collections of principles authored by different stakeholder groups, a formal approach is best suited to translate the principles into norms: the functional approach. Recognizing the essence of all law – the protection of the human being – the approach should be used to shape international legal approaches to Internet Governance in 2012, a year promising to be exciting for Internet Governance.
Constitutional Clothes for ICANN?
Rolf H. Weber
Rolf H. Weber
ICANN has a hybrid identity as a private corporation with global quasi-regulatory powers. This structure can hardly be made compliant with general international legal principles such as sovereignty or democratic participation. Since WSIS 2005, the literature on Internet governance sheding light on issues such as transparency and accountability of ICANN has exponentially increased and seems to already fill libraries. However, the approach of trying to mirror ICANN’s legal status against the constitutionalism theories is less frequently chosen. Therefore, it is worthwhile to extend the frontiers of constitutional law into the setting of Internet governance by looking into the traditional questions of constitutional government. In this context, the following issues should be addressed: • Are constitutional principles relevant for the legal status of ICANN? • How must sovereignty be rephrased in the age of Internet? • Should ICANN by bound by a charter encompassing human rights in the form of a Magna Charta? • What does the principle of separation of power mean for the decision-making processes with ICANN? • How should a legal remedies‘ system be implemented being able to protect fundamental rights of individuals (such as by introducing a special „court“ or a board of review)? The contribution shows that the principles of constitutional law offer promising means for achieving fair and equitable governance standards in the Internet age.
ICANN and Public Internet Governance Policy
Erich Schweighofer
Erich Schweighofer
The internet as a global resource is governed by ICANN, an International Organisation sui generis. International law is an innovative legal discipline and sufficiently flexible to develop new forms of international law-making and law-shaping processes, including all relevant international actors. Internet Governance and ICANN is a good example of recent practice. The main shortcomings in this process are insufficient resources but also giving not sufficient credibility to this processes. Hopefully, the year 2012 may show some improvements in this direction.
Jus Internet: New legal regime for cyberspace
Joanna Kulesza
Joanna Kulesza
Jus Internet is an ethics-based legal regime for cyberspace. It resolves to Roman jus gentium that evolved into today’s public international law. Originally a set of customary regulations shaping mutual relations among the numerous Roman non-citizens, jus gentium regulated interactions among representatives of different ethical and historical backgrounds. Today cyberspace resembles that forum of the clash of cultures that once was the wide-spanning Roman empire. In cyberspace the place of fides and aequitas, essential to jus gentium, may be taken over by ethics (including international consensus on human rights scope) and computer code. Based on those two elements a new set of customary law rules – jus Internet – may be elaborated.
Der ohnmächtige Leviathan im Internet
Robert Müller-Török
Robert Müller-Török
Werner Faßrainer
Werner Faßrainer
Der Beitrag wird mit einer mediengeschichtlichen Begriffsklärung eröffnet. Hierbei werden die Begriffe„ privat“ und „öffentlich“ aufgegriffen und sowohl mediengeschichtlich als auch hinsichtlich ihrer philosophischen Fundierung erörtert. Die Betrachtung des Begriffes „öffentlich“ spielt dabei eine besondere Rolle, insofern er in seinem Bezug zum technologischen Wandel einer Bedeutungsüberprüfung unterzogen wird. Nach der Darstellung dieses Problembezirks wird der Staat als Garant des Privaten und die Substitution der privaten Rechtsdurchsetzung im Spannungsfeld der Hoheitsaufgaben des Staates und der Freiheit der Bürger untersucht. Inwiefern der Schutz des „Privatlebens“ durch den Staat noch gewährleistet werden kann und welche Eingriffe im scheinbaren Widerspruch dazu in das „Privatleben“ erforderlich erscheinen, wird eine zentrale Fragestellung sein. Hier stehen wir in der Gegenwart. Wir stellen die Frage, ob der Staat in Anbetracht der modernen Technik die Garantie des "Privaten" überhaupt noch zu leisten vermag. Der medial induzierte Bedeutungswandel der „Idee von Öffentlichkeit", der „Medial Turn“ betrifft uns alle, vor allem aber den Staat, an dessen Substanz, ja Existenz(berechtigung) er geht. Unsere These ist: „Das klassische Staatskonzept, das auch dem Völkerrecht zu Grunde liegt, wonach ein Staat über ein von einem Staatsvolk bewohntes Staatsgebiet die Staatsgewalt ausübt, ist durch insbesondere das Internet vollkommen in Frage gestellt“. Einige praktische Beispiele werden diese These unterstützen und darlegen, dass wesentliche Teile der Rechtsordnung faktisch nicht mehr durchsetzbar sind, z. B. das Vereins- und Versammlungsrecht des 19. Jahrhunderts ist auf Facebook, Skype etc. nicht effektiv anwendbar. Dabei spielt der Globalisierungsgedanke eine besondere Rolle: Die Grenzen der Nationalstaaten sind in der Wirklichkeit der „medialen Welt“ sozusagen aufgehoben und daher ist auch der Begriff des Staates, wie wir ihn kennen, in seinem Begriff fragwürdig geworden. Aus den genannten Argumenten resultieren staatsphilosophische Schlussfolgerungen, mit denen unser Beitrag schließt.
Facebook und der Datenschutz - oder: Wer ist der Herr meiner Daten?
Sebastian Meyer
Sebastian Meyer
Facebook erfreut sich großer Beliebtheit und verfügt aufgrund der hohen Nutzerzahlen über riesige Datenbestände. Mit zunehmenden Ambitionen von Facebook, weitere Informationen über seine Mitglieder zu sammeln, stellt sich die Frage, inwieweit die Mitglieder selbst noch frei über Art und Umfang der Nutzung ihrer Daten bestimmen können. Damit hängt auch die Frage zusammen, wie sie ihre Entscheidungen für und gegen eine Nutzung der Daten umsetzen und auch durchsetzen können.
Informationspflichten im Social Gaming
Katharina Maimer
Katharina Maimer
Für Anbieter von Social Games stellen sich zahlreiche rechtliche Herausforderungen – insbesondere in Bezug auf Informationspflichten. Es muss geklärt werden, WELCHE Informationen die Anbieter bereitstellen müssen und WIE dies zu geschehen hat.
Das Recht des Social Web oder die Reisen der Iris Salzburg
Árpád Geréd
Árpád Geréd
Das Soziale Internet wird immer komplexer und, wenn man den Medienberichten aus jüngster Zeit Glauben schenken darf, immer dreister. Insbesondere soziale Netzwerke, unter diesen allen voran Facebook, lassen wiederholt mit, gelinde ausgedrückt, datenschutzrechtlich bedenklichen Innovationen und Praktiken aufhorchen. Doch von einigen Ausnahmen abgesehen, scheinen sich die Nutzer davon nicht abschrecken zu lassen und es bleibt die Frage: Sind diese Angebote und Praktiken wirklich so schlimm, wie kolportiert? Oder sind es eher die Nutzer, die die bestehenden Möglichkeiten bis an die Grenzen ausschöpfen? Dies zu klären ist die Aufgabe eines unerschrockenen Androiden, Iris Salzburg. Mutig stürzt sich Iris in das Soziale Internet, um sich Informationen aus erster Hand zu beschaffen. Rechtlich kommentiert werden ihre Taten und Erfahrungen von ihrem anwaltlichen Wegbegleiter.
Can privacy impact assessment mitigate civil liability? A precautionary approach
Raphaël Gellert
Raphaël Gellert
Dariusz Kloza
Dariusz Kloza
Privacy impact assessment (PIA) is now considered an important tool to address privacy challenges of the digital era. Unless PIA is already mandatory, regulators need to provide incentive to both public and private sector to conduct PIA and thus potential limitation or even exclusion of civil liability seems attractive. In this paper, we try to understand why PIA can impact this liability by going back to its foundation, i.e. the precautionary principle. A good PIA could demonstrate no fault was committed or could allow resorting to the so-called development risk defence.
Towards Visualisation and End-User Verification in Data Protection Law
Thomas Kurz
Thomas Kurz
Christoph Rücker
Christoph Rücker
Bibi van den Berg
Bibi van den Berg
Thomas Lampoltshammer
Thomas Lampoltshammer
The paper at hand presents an approach for the visualisation and end-user verification in the area of online data privacy and data protection. The emphasis is on increasing transparency and ease of use for both, the end-users and small and medium sized enterprises (SMEs) within the European Union. The end-user, in this case the data subject, should be able to request, edit and delete data which he provides in online-services to SMEs and be able to understand for which purposes companies are using his data. This should be represented in an understandable and visually appealing way. On the other hand, SMEs should be supported in being compliant with the international and national data protection laws and legal experts should be enabled to edit data access without technical knowledge or assistance by technical personal. This paper shows how such a framework is currently implemented and which are the main components of the architecture.
Regelung der Vorratsdatenspeicherung in Österreich
Egmar Wolfeil
Egmar Wolfeil
Am 28.04.2011 hat der Nationalrat zwei Gesetze beschlossen, mit denen die EU-Richtlinie 2006/24/EG nun auch in Österreich umgesetzt wird, die Änderungsgesetze zum Telekommunikationsgesetz sowie Sicherheitspolizeigesetz und Strafprozessord-nung. Unabhängig von der Frage, ob die genannte europäische Richtlinie selbst bereits gegen Europäische Grundrechte verstößt, soll geprüft werden, ob die Bestimmungen zu deren Umsetzung in Österreich mit nationalem und europäischem Recht in Ein-klang stehen. Dabei geht es einmal um die ausreichende Bestimmtheit der Eingriffsnormen im Sin-ne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK. Es ist vorgesehen (§ 102a TKG neu), dass eine Speicherung von sog. Vorratsdaten zur Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten erfolgt, deren Schwere eine Anordnung nach § 135 Abs. 2a StPO rechtfertigt, also eine vorsätzliche Straftat, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Von dieser Regelung werden nicht nur schwerwiegende Delikte erfasst, wie dies im Sinne der EU-Richtlinie angestrebt gewesen ist, also or-ganisierte Kriminalität und Terrorismus, sondern auch zahlreiche mittelschwere Straftaten wie z.B. schwere Sachbeschädigung und viele Vermögensdelikte. Aufgrund des Umfangs der möglichen Eingriffe bei einer großen Zahl von Delikten erscheint fraglich, ob die die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, d.h. ob die neuen Vor-schriften zur Vorratsdatenspeicherung in einer demokratischen Gesellschaft im Sin-ne von § 1 Abs. 2 DSG 2000 und Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig sind. Mit der Vorratsdatenspeicherung ist auch eine Erfassung der Verkehrsdaten der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsgruppen verbunden. Maßnahmen, diese Da-ten vor einer Auswertung durch Ermittlungsbehörden herauszufiltern, sind nicht vorgesehen. Damit wird das Umgehungsverbot des § 144 StPO praktisch aufgeho-ben.
Sicherheitsanalyse des (wirtschafts-) bereichsspezifischen Personenkennzeichens
Peter Schartner
Peter Schartner
Im E-Government ist eine eindeutige Identifikation der beteiligten Instanzen und Personen unerlässlich. Um die Verknüpfung von personenbezogenen Daten über Bereichsgrenzen hinweg zu verhindern, werden im österreichischen E-Government die sogenannten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) verwendet. Als Basis für die (nicht umkehrbare) Ableitung dienen die Stammzahl (welche für natürliche Personen aus der ZMR-Zahl abgeleitet wird) und die dem jeweiligen Bereich zugeordnete Bereichskennung. Für unterschiedliche Bereiche entstehen so für dieselbe Person unterschiedliche bereichsspezifische Personenkennzeichen. Der Beitrag beschreibt zunächst die Ableitungsvorschrift der bereichsspezifischen Personenkennzeichen und analysiert dann inwieweit bPKs den eigenen Anforderungen (nicht umkehrbare eindeutige Zuordnung zwischen ZMR-Zahl und bPK) gerecht werden. Die Analyse zeigt, dass die Gefahr besteht, dass für unterschiedliche Personen (im selben oder in unterschiedlichen Bereichen) dasselbe bereichsspezifische Personenkennzeichen erzeugt wird. Eine Durchmischung von Datensätzen unterschiedlicher Personen kann somit nicht ausgeschlossen werden. Abschließend wird eine Alternative (inklusive zweier Varianten) vorgestellt, welche die beiden ursprünglichen Forderungen beweisbar erfüllt.
Law and Technology of Online Profiles after Death
Irina Baraliuc
Irina Baraliuc
Post-mortem aspects of online existence of people, in particular of online profiles on social networking sites, are becoming of an increasing interest for users, family members and friends of a deceased person, on one side, and lawyers and policy makers, on the other side. At stake are the interests of (1) directly involved users concerning their privacy and protection of their data, as well as their reputation after death, (2) surviving family members and friends who will have to deal with the death of a close person and may be even indirectly involved when the online profile would go on to exist even after the death of their next kin, (3) other users, sensitive or other personal information about whom may be posted on the online profiles after death. This paper is an attempt to answer the question whether current legal frameworks provide sufficient protection of such interests related to online profiles of deceased users. It examines briefly the currently available technological possibilities to deal with online profiles after death, while the legal analysis looks into the legal frameworks (data protection, succession law) in order to identify provisions that regulate the protection of personal data of deceased individuals.
SMART Surveillance and International Data Exchange between Police Authorities
Erich Schweighofer
Erich Schweighofer
Max Schrems
Max Schrems
Walter Hötzendorfer
Walter Hötzendorfer
Christof Tschohl
Christof Tschohl
In our globalised world, and especially in Europe, borders do no longer have the same meaning as twenty years ago, even less so considering the “cyberspace”. The benefits thereof are however accompanied by criminal threats which are increasingly met by international police cooperation. In this regard the cross-border exchange of information between security services is one of the central tasks. This paper shall give an overview of existing “smart” surveillance tools, the amount of international use thereof and the necessarily linked question of privacy protection on legal and technical level. The content shows a very brief outline of the research carried out within the collaborative EU Research Project SMART.
Do we really want our plagiarism detection service to submit student 'academic misconduct' profiles to 'consumer reporting agencies'?
Orlan Lee
Orlan Lee
There is no question that we are plagued by ‘cut and paste’ plagiarism in school and university today. Software that facilitates rapid detection of suspected plagiarism can be immensely time-saving to the individual instructor obliged to sort out offending material. However, we must distinguish between free software that does the job with a little effort, and outsourcing services that retain and exploit student personal data.
Hab ich jetzt einen Porsche? Ein praktischer Blick auf rechtliche Implikationen elektronischer Kommunikation
Christina Hofmann
Christina Hofmann
Ausgehend von einem realen Fallbeispiel zu einer Internet-Auktion wird mit diesem Beitrag die unberechtigte Nutzung eines fremden eBay-Accounts rechtlich beleuchtet und die gegenüber herkömmlicher Kommunikation speziell aufgeworfenen Fragen im Lichte der vom deutschen BGH dazu ergangenen Entscheidungen „Halzband“ und „eBay-Account II“ beleuchtet.
Internet und Gesellschaftsrecht: Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011
Christian Szücs
Christian Szücs
Mit dem Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 (AktRÄG 2009) wurde für börsenotierte österreichische Aktiengesellschaften in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben die Verpflichtung geschaffen, eine eigene Internetseite zu unterhalten und darauf hauptversammlungsrelevante Informationen bereitzustellen. Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 (GesRÄG 2011) schafft nun zusätzliche Verpflichtungen: der Umstand der Börsenotierung und die Adresse der Internetseite der Aktiengesellschaft sind ins Firmenbuch einzutragen. Auch haben die HV-relevanten Informationen auf dieser Internetseite einfach auffindbar zu sein. Eine zu Jahresende 2011 durchgeführte Untersuchung unter den an der Wiener Börse notierenden österreichischen Aktiengesellschaften belegt die einfache Auffindbarkeit. Zudem sieht das GesRÄG 2011 die Möglichkeit einer elektronischen Veröffentlichung des Verschmelzungsvertrags(entwurfs) oder des Spaltungsplans einer Gesellschaft, die eine Verschmelzung oder eine Spaltung plant, in der Ediktsdatei vor (http://www.edikte.justiz.gv.at).
Mitgehangen – Mitgefangen? Neue Haftungsansätze für Online-Plattformbetreiber
Verena Stolz
Verena Stolz
Eine Haftung des Online-Auktionshauses für fremde Inhalte wie z.B. für Markenverletzungen war bislang beschränkt; es kam darauf an, ob das Online-Auktionshaus Kenntnis erlangt hat und sofort tätig wurde (sog. Haftungsprivileg). Nunmehr hat der EuGH im Zuge eines Vorabentscheidungsverfahrens festgehalten, dass das Haftungsprivileg dann für das Online-Auktionshaus nicht gilt, wenn es aktiv in den Versteigerungsprozess eingreift.
The Concept of a Digital Copy
Primavera de Filippi
Primavera de Filippi
Copyright law has been challenged by the advent of digital technologies. It is today necessary to draw a distinction between the concept of a “copy” according to whether it refers to a physical copy (token) or a digital copy (type). While, in the physical world, the copy determines the scope of the copyright license, in the digital world, it is the copyright license that actually determines the scope of a digital copy.
Waiving our rights: In the end user license agreement
Zahraddeen Gwarzo
Zahraddeen Gwarzo
This paper takes a fresh look at the contents of end user license agreements (EULAs) and how users are induced to waive their rights by accepting them. The paper takes a closer look at spyware types and possible ways of detecting the presence of the misleading language in the EULA signifying the presence of Spyware. The paper discusses some common legitimate programs that carry secret spyware programs and install them on the victim’s computer along with legitimate programs. A number of programs for detecting and destroying spyware that has already been installed on end user computers are also discussed.
Software Escrow Agreements
Stephan Strodl
Stephan Strodl
Konstantin Hobel
Konstantin Hobel
Die Funktionalität von Software reicht in der heutigen Unternehmenswelt von deren Einsatz im Rahmen der Buchhaltung, bis hin zur Steuerung von hoch spezialisierten Industrierobotern. Dementsprechend stellen solche Anwendungen regelmäßig einen integralen Bestandteil vieler Unternehmen dar. Die Nutzer von Softwareprogrammen erhalten in aller Regel nur den so genannten Objektcode, der zwar für Maschinen, nicht aber für Menschen verständlich ist. Für Fehlerbehebungen, Anpassungen oder Funktionserweiterungen benötigt man jedoch den Quellcode, d.h. das in einer Programmiersprache verfasste Ergebnis des Softwareentwicklers. Nach der Rsp. ist die Herausgabepflicht des Quellcodes auch bei Softwareentwicklungsverträgen nicht als zwingender Vertragsbestandteil anzusehen. Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung fällt der Quellcode im Insolvenzfall des Softwareherstellers in die Insolvenzmasse und damit wird es dem Softwarebezieher wesentlich erschwert an den Quellcode zu gelangen. Dieses Risiko kann durch die vorausblickende Hinterlegung des Quellcodes bei einem Escrow Agent erheblich minimiert werden. Im europäischen Ausland bereits seit längerem Diskussionsthema, wurden Software Escrow Agreements vor allem im österreichischen Schrifttum noch nicht erschöpfend behandelt. Der vorliegende Beitrag bietet eine Erörterung der Fragen, die sich bei der Vertragsgestaltung von Software Escrow Agreements stellen, und beleuchtet darüber hinaus die Anforderungen an das Hinterlegungsobjekt, d.h. insb. den Quellcode, aus technischer Perspektive.
Scripted Reality - (Urheber-)rechtliche Herausforderungen neuer Fernsehformate
Clemens Thiele
Clemens Thiele
Alles wirkt täuschend echt – als sei die Kamera mitten drin im wahren Leben. Die sog. „Scripted Reality“ erfreut sich nicht nur im Privatfernsehen steigender Beliebtheit. „Bauer sucht Frau“, „Die Schulermittler“ oder ähnliche Reportagen stellen bloße Pseudo-Dokumentationen dar. Alle Dialoge sind vorgegeben, gesprochen von echten Schauspielern. Der dokumentarische Stil wird lediglich vorgetäuscht und durch einen kurzen, sehr klein geschriebenen Hinweis am Anfang erklärt: „Alle handelnden Personen sind frei erfunden“. Ein Zuschauer der mittendrin einschaltet, merkt aber von der Täuschung nichts. Dieses neue Fernsehformat wirft neben der Frage, ob schlichte Sehertäuschung vorliegt, auch urheber-, medien-, lauterkeits- und persönlichkeitsrechtliche Themen auf.
Naht das Ende der Gebrauchtsoftware?
Stefan Kramer
Stefan Kramer
Seit nunmehr über einem Jahrzehnt wird die Frage diskutiert, ob Software, die dem Ersterwerber online übertragen wird, von diesem weiterveräußert werden darf. Die Entscheidung dieser Frage hängt insbesondere davon ab, inwieweit der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz auch auf immateriell transferierte Software zur Anwendung gelangt. Der Verfasser beschreibt im Folgenden den Stand der Diskussion sowie die zu dieser Fragestellung ergangene deutsche Rechtsprechung.
Innovationen in der Rechtsinformatik
Clemens Wass
Clemens Wass
Der Begriff der "Innovation" wurde in den Wirtschaftswissenschaften durch Joseph A. Schumpeter geprägt. Jeder Markt unterliegt Veränderungen, die beispielsweise durch Änderungen in der Gesellschaft oder auch durch technologische Entwicklungen hervorgerufen werden. Die Wirtschaftswissenschaften untersuchen das Thema in den letzten Jahren mit zunehmender Intensität und zeigen gewisse Muster, Entwicklungen und Chancen auf. Die Rechtsinformatik und das Recht im Allgemeinen können von diesen Erkenntnissen ebenfalls profitieren. Beispiele für innovative rechtliche Services, die den Markt verändern sind rocketlawyer.com und fairplane.de, aber auch Facebook und YouTube Communities als solche haben unmittelbare Auswirkungen auf die etablierte Rechtsordnung.
Die Noosphäre als Bezugsrahmen für das Recht
Elisabeth Hödl
Elisabeth Hödl
Für das Ubiquitous Computing als Vision gilt die These kollektiver Handlungen in Verbindung mit einem Bio- und Gedankenkosmos der entsteht, wenn sich das Internet der Dinge mit dem Internet der Menschen verbindet. Hier begrifflich die Noosphäre, ein Begriff, der auf seinen juristischen Bedeutungsgehalt geprüft werden soll.
Abstracts
Jurius
Jurius
Der vorliegende Beitrag fasst die Abstracts zu den an der Tagung gehaltenen Referaten zusammen.