Jusletter IT

Software als körperliche und unkörperliche Sache

  • Autor/Autorin: Christian Ennsgraber
  • Kategorie: Beiträge
  • Region: Österreich
  • Rechtsgebiete: Urheberrecht, IP-Recht, E-Commerce, IT-Compliance
  • Sammlung: Tagungsband IRIS 2019
  • Zitiervorschlag: Christian Ennsgraber, Software als körperliche und unkörperliche Sache, in: Jusletter IT 21. Februar 2019
Es wird dafür argumentiert, Software in verschiedenen Rechtskontexten im österreichischen Recht je verschieden als körperlich und unkörperlich zu beurteilen. Zunächst wird zwischen Software als Artefakt unterschieden, wobei das Artefakt die Summe aus Datenstruktur und Algorithmus ist. Danach wird auf die Probleme sowie Vagheit der zwei gängigen Definitionen von Körperlichkeit (Beherrschbarkeit, «in die Sinne fallen») eingegangen. Hier wird vorgeschlagen, körperlich als «konkret» zu definieren, was anhand des FAGG, UGB und PHG überprüft wird.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 1.1. Software ist Menge aus Algorithmus und Datenstruktur
  • 2. Körperliche Sache
  • 2.1. Körperliche Sachen sind beherrschbar
  • 2.2. Körperliche Sachen fallen in die Sinne
  • 2.3. Körperliche Sachen entsprechen konkreten Begriffen
  • 3. Konkrete Rechtsfragen
  • 3.1. Rücktrittsrecht nach § 18 FAGG
  • 3.2. § 381 Abs. 2 UGB
  • 3.3. PHG
  • 4. Literatur

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