Wien/Tokio/Krakau/Bern, im Dezember 2014
Abstract
Mitte Mai 2014 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) festgestellt, dass der Betreiber einer Internetsuchmaschine bei personenbezogenen Daten, die auf den Webseiten von Drittanbietern erscheinen, für die vorgenommene Verarbeitung unter datenschutzrechtlichen Aspekten verantwortlich sei und hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Löschung von Verlinkungen aus den Suchergebnissen für Privatpersonen bejaht. Dieses «Recht auf Vergessen(werden)» wird ungeachtet der starken Resonanz seitens der Internetnutzer – bis Mitte November 2014 erreichten den Suchmaschinenbetreiber Google bereits knapp 170'000 Löschungsanträge – zunehmend als zu weitgehend kritisiert. Insbesondere steht mit Blick auf die Erhaltung eines freien und unzensierten Internets die Frage im Raum, inwieweit durch das Recht auf Vergessen(werden) die Meinungsäusserungsfreiheit tangiert wird, zumal unklar ist, ob das durch den EuGH anerkannte Recht überhaupt dazu geeignet ist, die Privatsphäre von Individuen zu schützen.
Abstract
Die Autorin gibt einen Überblick über Möglichkeiten, eine Löschung personenbezogener Daten im Internet zu erwirken; dies auf Basis der aktuellen EuGH-Rechtsprechung, des österreichischen Datenschutzgesetzes und im Hinblick auf die in Kürze in Kraft tretende EU-Grundrechtsverordnung; sie geht der Frage nach, ob ein allgemeines Recht auf Löschung personenbezogener Daten im Internet existiert.
Abstract
Der Einzug intelligenter Geräte in unsere Haushalte bringt zahlreiche datenschutz- wie auch informationssicherheitsrechtliche Herausforderungen mit sich. In wie weit können Nutzerinnen und Nutzer tatsächlich abschätzen, was mit ihren Daten geschieht, wenn sie intelligente Haushaltsgeräte verwenden? Welche Risiken ergeben sich aufgrund der technischen Komplexität der Geräte und der Datenbearbeitungsvorgänge? Die Autorin greift einzelne Themenfelder heraus und beleuchtet anhand verschiedener Geräte die Risiken für die Persönlichkeitsrechte der Nutzerinnen und Nutzer. Abschliessend werden mögliche Lösungsansätze unter Einbezug der neusten Entwicklungen der EU-Datenschutzrevision umrissen.
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Manchmal werden Urheberrechte in guter Absicht verletzt, z.B. dann, wenn Filme oder Lieder hochgeladen werden, um diese zu verbreiten oder ihnen Anerkennung zu zollen. Die japanische Regierung überlässt es den Urhebern, zu entscheiden, ob solche Verletzungen strafrechtlich verfolgt werden sollen oder nicht. Diese Politik wurde jedoch seit einigen Jahren kritisiert, da es den Urhebern unmöglich ist, alle Fälle zu überprüfen. Im Moment wird darüber diskutiert, ob auch Dritte eine Anzeige gegen Urheberrechtsverletzungen aufgeben können sollen. Im Beitrag möchte der Autor die heutige Diskussion in Japan vorstellen und darüber Betrachtungen anstellen, wer das Urheberrecht schützen sollte – der Urheber selbst oder der Staat.
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Im März 2014 hat der Bundesrat bekanntgegeben, dass er die Einführung eines 14-tägigen Widerrufsrechts im Telefon- und Fernabsatzhandel begrüsst. Am 18. Juni 2014 hat der Ständerat die entsprechende Vorlage zur Änderung des Obligationenrechts (OR) gutgeheissen. Hingegen lehnte der Nationalrat die Einführung eines Widerrufsrechts im Onlinehandel am 17. September 2014 ab, stimmte jedoch der Einführung eines Widerrufsrechts bei Käufen via Telefon zu. Die Vorlage geht nun also an den Ständerat zurück. Aus diesem aktuellen Anlass setzt sich der Beitrag kritisch mit dem Konzept des Widerrufsrechts auseinander. Insbesondere wird der im Parlament debattierte nicht-konsolidierte Entwurf mit Minder- und Mehrheitsmeinungen zu den geplanten Änderungen im OR genauer beleuchtet.
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Die Tagung «Rechtliche Herausforderungen durch webbasierte und mobile Zahlungssysteme», die am 29. Oktober 2014 in Zürich durchgeführt wurde, befasste sich mit technischen und rechtlichen Fragen rund um neuartige Zahlungssysteme, die in jüngerer Zeit erheblich an Bedeutung gewonnen haben und über grosses Zukunftspotential verfügen. Die Tagung bildet dabei die dritte Veranstaltung in einer Reihe von Tagungen zu Fragen an der Schnittstelle von Informationstechnologie und Recht, die von Prof. Dr. Rolf H. Weber, Ordinarius und Leiter des Zentrums für Informations- und Kommunikationsrecht an der Universität Zürich, sowie Prof. Dr. Florent Thouvenin, Assistenzprofessor an der Universität Zürich und Inhaber des Lehrstuhls für Informations- und Kommunikationsrecht, organisiert und geleitet und in Zusammenarbeit mit dem Schweizer Forum für Kommunikationsrecht (SF-FS) durchgeführt werden.
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Das Internetrecht wird immer wichtiger und damit auch ein aktueller Kommentar dazu. Beides liefert das hier besprochene umfassende Nachschlagewerk zu fast allen Bereichen des Internetrechts sowie eine garantierte Aktualität. Nachdem das Rechtsleben in Deutschland mit der Einführung des flächendeckenden elektronischen Rechtsverkehrs vor einem revolutionären Umbruch steht, der hier ebenfalls dargestellt wird, braucht es gerade auch einen Kommentar, der auch diese Neuerungen mitumfasst.
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Der Beitrag sieht den neuen «gTLD Prozess» als ein Problem des Internationalen Rechts und der staatlichen Souveränität. Diskutierend die Bedeutung der grössten «Domain Name System» (DNS) Erweiterung in der Geschichte des Internets, zeigt die Autorin, dass die Entscheidungen der gemeinnützigen, kalifornischen «Internet Corporation of Assigned Names and Numbers» (ICANN) einen internationalen Stellenwert haben und den aktuellen Stand der Auseinandersetzung über Menschenrechte und internationale Souveränität reflektieren. Während ein kritischer Blick auf die weitgehende Unabhängigkeit von ICANN in Bezug auf die Autorisierung von TLD Verwaltung und Betrieb geworfen wird, argumentiert die Autorin, dass eine bessere Lösung zur Schlichtung der sich entgegenstehenden Interessen aller Kulturen dieser Welt erst noch gefunden werden muss. (ah)
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Die Rechtsinformatik wird in Deutschland häufig mit dem Informationsrecht (IT-Recht) gleichgesetzt. Richtiger weise handelt es sich dabei aber um eine anwendungsorientierte Spezialdisziplin der Informatik. Dieser Aufsatz beschreibt, wie man die so verstandene Rechtsinformatik in das Jurastudium integrieren sollte.
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Die semantische Repräsentation und Modellierung von Rechtstexten ist seit vielen Jahren Gegenstand zahlreicher Forschungen. Sowohl die Ansätze der Softwareentwicklung als auch die der Semantik haben zu beeindruckenden Ergebnissen geführt, dennoch bleiben einige Forschungslücken bestehen. Das Paper versucht, die Lücke aus Verallgemeinerung und Anwendbarkeit zu schließen, die zwischen den beiden grundlegenden Herangehensweisen offen geblieben ist. Hierzu wird ein hybrides Framework zur semantischen Modellierung von Rechtstexten vorgestellt, welches ein semantisches Grundmodell und ein dazu passendes Vorgehensmodell beinhaltet.
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Hinweise für den Vergleich von Ländern in Betrachtung derer Einhaltung von Menschenrechten (human rights, HR), welche auf Länderberichten basieren, werden seit 40 Jahren genutzt. Diese zielen es indessen an, ein umfassendes Bild der HR-Situation im jeweiligen Land darzustellen. Wird dadurch eine Schlussfolgerung auf das Wohlbefinden von kleinen Gruppen ermöglicht? Der Artikel untersucht dieses Problem anhand einer Testpopulation, welche sich in jedem Land in etwa in derselben, angreifbaren Situation befindet: Sexarbeiterinnen. Mithilfe von Daten aus Mitgliedsstaaten des Europarates (CoE) deckt der Beitrag mehrere Erklärungen für die HR-Situation von Sexarbeiterinnen im Sinne von umfangreichen Indikatoren auf. Weiterhin macht der Artikel die Abhängigkeit von bewiesenen HR-Verletzungen sichtbar (basierend auf internationaler Rechtsprechung), sofern die sozialen Präferenzen der Länder anhand ihrer Muster von Ratifikationen gewisser EU-Verträge aufgebaut sind. Dies ist dahingehend überraschend, als dass die Kennzeichen ‹bewiesene HR-Verletzung› und ‹gemeldete HR-Verletzung› im Allgemeinen nicht korreliert sind. (ah)
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Lothar Philipps hatte eine Auswahl seiner rechtslogischen Aufsätze im Jahre 2012 in dem Buch Endliche Rechtsbegriffe mit unendlichen Grenzen, Anthologia, Editions Weblaw, Bern 2012, publiziert. Wie es sich für einen Logiker gehört mit einer überschaubaren Seitenzahl, nämlich so an die 220 Seiten. Entstanden ist diese Aufsatzsammlung im Kontext von IRIS, des jährlichen Internationalen Rechtsinformatik-Symposiums in Salzburg, und der Münchener Rechtstheorie Gespräche «Recht und Logik».
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Seit Mitte 2014 stehen die Insolvenzregister von Deutschland, Estland, der Niederlande, Rumänien, Slowenien, der Tschechischen Republik und von Österreich europaweit unter der Website des Europäischen Justizportals kostenfrei zur Verfügung.
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EuGH – Die Richtlinie ermöglicht jedoch die Würdigung des berechtigten Interesses dieser Person, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben seiner selbst und seiner Familie zu schützen. (Urteil C-212/13)
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EuGH – Die Mitgliedstaaten dürfen innerhalb bestimmter Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen, darunter die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber, den Nutzern gestatten, von der Bibliothek digitalisierte Bücher auf Papier auszudrucken oder auf einem USB-Stick zu speichern. (Urteil C-117/13)
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BGH – Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2014 entschieden, unter welchen Voraussetzungen technische Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Videospiele ihrerseits Schutz genießen. (Urteil I ZR 124/11)
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BGH – Der Kläger verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Unterlassung der Speicherung von dynamischen IP-Adressen. (Urteil VI ZR 135/13)
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BGH – Der Kläger ist niedergelassener Gynäkologe. Die Beklagte betreibt ein Portal zur Arztsuche und Arztbewertung. Zu den abrufbaren Daten zählen unter anderem Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen des Arztes durch Portalnutzer. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung. Hierzu hat der bewertungswillige Nutzer lediglich eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird. (Urteil VI ZR 358/13)
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OHG – Die Informationsrechte des Betriebsrats auf Einsicht in Lohnabrechnungen und Krankenstandsaufzeichnungen gehen dem Recht auf Datenschutz vor. (Urteil 6 ObA 1/14m)
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VFGH – Die Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung in Österreich widersprechen dem Datenschutz und dem Recht auf Privatsphäre. (Urteile G 47/2012-49, G 59/2012-38, G 62/2012-46, G 70/2012-40 und G 71/2012-36)
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Das Bundesgericht reagiert auf das Gutachten zur Freigabe von Informatiklösungen der Bundesverwaltung als Open-Source-Software. Das Gericht ergreift Massnahmen zu den im Gutachten geäusserten Vorbehalten bei der kostenlosen Nutzung seiner Gerichtssoftware OpenJustitia durch die Kantone.
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Facebook versucht alle Register zu ziehen, um die größte europäische Datenschutz-Sammelklage (www.fbclaim.com) zu verzögern. Ob das gelingt, ist angesichts der vorgebrachten Argumente stark zu bezweifeln. In der ersten Beantwortung der Klage (einer Veröffentlichung der Klagebeantwortung wurde durch «Facebook Ireland Ltd.» nicht zugestimmt) bringt Facebook auf gut 30 Seiten Argumente vor, die im Kern nur das Ziel verfolgen, dass kein Gericht über die fraglichen Geschäftspraktiken des Konzerns entscheidet. Zum eigentlichen Inhalt der Klage (einer langen Liste von Datenschutzverstößen) schweigt Facebook hingegen beharrlich.
Jusletter IT