Dear Readers,

In this October issue of Jusletter IT, we mainly present the work of a pioneer of legal informatics, Dr. Lothar Philipps, professor emeritus of criminal justice, legal informatics and philosophy of law at the Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU Munich).

In the German-speaking countries, legal informatics (computers and law) is also characterized by the fact that from the very beginning since the 1960s the theoretical reflection of the law and the impact of information technology on government and society was – and is – a topic of intensified studies.

Lothar Philipps is one of the outstanding representatives of this research. I have known Philipps since 1991 when I was a participant in his workshop on legal informatics at the IVR World Congress in Göttingen in 1991. Since then, we are in contact. Philipps has drawn my interest to neural networks and also opened a door to the Italian community of legal informatics. Later, I regularly traveled to Munich for the fall meeting of the section legal informatics of the «Gesellschaft für Informatik» (German Society for Informatics). In the Robotics Project at the European Academy for Technology Assessment, Philipps has supported me as a commentator providing important impulses.

Since 1998, Philipps has been an almost regular participant of the International Legal Informatics Symposium IRIS. He enriched the discussions with his rhetorical brilliance and profound speeches and comments. As part of the IRIS 1994, a colloquium was organised in his honour. The results were published in the Festschrift Gerechtigkeitswissenschaft – Kolloquium aus Anlass des 70. Geburtstages von Lothar Philipps.

What is the significance of Lothar Philipps? I asked his longtime friend Friedrich Lachmayer and he greatly inspired the following lines. In addition to a variety of collaboration for many years, Philipps is a regular speaker at Lachmayer’s seminar in Innsbruck.

Philipps qualified as a docent at the University of Saarbrücken with the topic of ontologies. Then he accepted the offer of a professorship at the University of Munich, within the department of Arthur Kaufmann. Complying with German university practice, his focus as a university teacher had to be a major subject criminal law but «besides» this task he has worked extensively on legal theory and legal informatics. As a legal theorist, he has a worldwide reputation, and in this field he is among the «Top 10».

As a legal informatics expert, his concern was the formalisation and structuring of law; taking into account his background as criminal law teacher. According to the claim of Herbert Fiedler, he has consistently combined formalisation with sound legal doctrine and competence. This was scientifically very fruitful. As a logician, he moved from legal theory to computer science, first to logic-based knowledge systems, and to fuzzy logic and neural networks. His cases from the experience of a criminal law teacher and connoisseur of crime novels are not only entertaining, but give a profound insight into theoretical questions of law.

In the sense of Arthur Kaufmann’s «Gelehrtenrepublik» (republic of academics), Munich became a center of legal theory and legal informatics. In his «Thursday Seminar», many guest lecturers from abroad accepted his invitation.  His intensive contacts with Japanese colleagues are legendary – to name only Hajime Yoshino and Guido Tsuno.

Of his still unbroken abstract creativity prove the works published here for the first time. Earlier works of Philipps show that the issues of legal informatics are strongly motivated by information technology but it its core have a very long tradition. Philipps again and again refers back to formal thinkers in earlier times, to thinkers of the Enlightenment, especially to Leibniz, but he also goes back to antiquity – to Aristotle. It is a matter of formal structures in the thing universalia in re.

The works of Philipps are grouped according to topics. Four contributions deal with legal logic: Anschauliche Normlogik. Zugleich eine Erinnerung an Bindings Normentheorie (Descriptive Norm Logic – Also a Reminder to Binding’s Norm Theory), Anschauliche Rechtssatzlogik – Rechtssätze mit Ausnahmen (Descriptive Norm Logic – Legal Rules with Exceptions) (published in the proceedings IRIS2011, Jusletter IT of 24 February 2011), Dialogische Logik und juristische Beweislastverteilung (Dialogic Logic and Juridical Burden of Proof) and Rechtliche Regelung und formale Logik (Legal Rules and Formal Logic).

The next 11 contributions can be classified under structural analysis of law: Der Kampf um markierte und unmarkierte Ausdrücke in Sprache und Recht (The Fight for Marked and Unmarked Expressions in Language and Law), Von deontischen Quadraten – Kuben – Hyperkuben (Of Deontic Quadrats – Cubes – Hypercubs), Absolute und relative Rechte und verwandte Phänomene (Absolute and Relative Rights and Related Phonomena), Verhaltensvarianten – ihre kombinatorische Erfassung (Variations of Behaviour  and its Combinatoric Representation), Von Puppen aus Russland und einer Rechtslehre aus Wien. Der Rekursionsgedanke im Recht (Of Puppets from Russia and a Legal Theory of Vienna. The Recursive Thought in Law), Endliche Rechtsbegriffe mit unendlichen Grenzen (Finite Legal Concepts with Unfinite Borders), Jean-Jacques Rousseau, ein Memetiker avant la lettre (Jean-Jacques Rousseau, a Memetic avant la lettre), Das Abstimmungsparadoxon im juristischen Alltag Alltag (The Paradox of Voting in the Legal Daily Routine) (published in the proceedings of IRIS2010, Jusletter IT of 1 September 2010), Auf die Entsprechung kommt es an! Die Logik der je/desto-Sätze im Recht (The Equivalent is Relevant!, The Logic of je/desto (The/The) Sentences in Law), Judge Rosenbergs Werte – Wie ein niederrangiger Wert einen höherrangigen übertreffen kann (Judge Rosenberg’s Values – How a Low-ranking Value Can Outclass a High-ranking One) and Das Netz des Gesetzgebers. Eine aufgelockerte Verknüpfung von Tatbestandmerkmalen, um typische Fälle zu erfassen und Gesetzesumgehungen zu verhindern (The Net of the Lawmaker. A Loosened Combination of Elements of Offences to Catch Typical Cases and Prevent Evasions of the Law).

Six articles on legal theory close the collection: Tû-Tû 2. Von Rechtsbegriffen und neuronalen Netzen (Tû-Tû 2. Of Legal Concepts and Neural Networks), Die Vereinigung konkurrierender Prinzipien der Gerechtigkeit (The Consolidation of Competing Principles of Justice), Agatha Christie und Jehoshua Bar Hillel. Informationstheorie und Gerechtigkeit (Agatha Christie and Jehoshua Bar Hillel. Information Theory and Justice), Iustitia distributiva – ein Fall für die Experimentalphilosophie (Iustitia distributiva – A Case for Experimental Philosophy) (published in the collection Q-Justice 2011, Jusletter IT of 29 June 2011), Moralische Doppelwirkungen – die Wiederkehr einer naturrechtlichen Denkfigur aus dem Internet (Moral Dopple Effects – the Return of a Natural Law Theoretical Model from the Internet) and Strafrechtsprobleme in der Ästhetik des Kriminalromans (Problems of Criminal Law in the Aesthetics of the Crime Novel).

The contributions of Heide EbertKönnen moderne Redaktionssysteme die legistische Arbeit unterstützen? (Can Modern  Editing Systems  Support Legistic Work)  – and Antje DietrichITIL: Entscheidende Kennzahlen zur Optimierung von Geschäftsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung (ITIL: Decisive Operating Figures for the Optimisation of Business Processes within the Public Administration) – compliment the documentation of the IRIS2001 conference.

Orlan Lee addresses a very important issue: the extension of legal protection against the extensive collection and disclosure of personal information, often through credit bureaus in the U.S. – Human Resources Assessment and Digging Up Dirt: Getting Around the Libel Laws.

Guenther Sammer and Maximilian Schubert argue for a «tertium» between public and private space in the copyright in order to give enough space for «normal internet use»: Das «Tertium» als ersten Schritt zum internetfitten Urheberrecht (The «tertium»as the first step to internet-fit copyright laws).

Having said this, we hope you enjoy reading this issue!

 
Das Netz des Gesetzgebers
Lothar Philipps
Lothar Philipps
Die Großenkel des Herrn v. Z, dessen Bild in der Schlossgalerie hängt, haben zwar nicht alle Gesichtszüge ihres Vorfahren geerbt, aber jedem von ihnen sieht man sofort an, dass er zur Familie gehört. Die einen haben zwar nicht die Knubbelnase des Urgroßvaters, doch sein langes spitzes Kinn sowie die hohe und breite Stirn, welche wiederum anderen fehlt, deren Stirn eher fliehend ist, die aber die Hamsterbacken und manchmal auch die verschmitzten Äuglein geerbt haben. Für die Familienähnlichkeit reicht das. Es war Ludwig Wittgenstein, der erkannt hat, dass auch viele Begriffe nicht durch eine Menge gleicher Merkmale bestimmt sind, sondern durch «Familienähnlichkeit» unter den Merkmalen. Kann der Gesetzgeber Wittgensteins Entdeckung auf Tatbestände anwenden? Gewiss! Es braucht ja nicht immer eine Menge von Tatbestandsmerkmalen zu sein, die sämtlich erfüllt sein müssen, man kann auch festlegen, dass eine bestimmte Mindestanzahl von aufgelisteten Merkmalen erfüllt sein muss. Die Merkmale sollten sich freilich im Rahmen eines Typus halten.
Jean-Jacques Rousseau, ein Memetiker avant la lettre
Lothar Philipps
Lothar Philipps
Der Name «Memetik» ist in Anlehnung an «Genetik» gebildet worden, vom Evolutionstheoretiker Richard Dawkins. «Meme» sind geistige Entitäten, die sich selbst vervielfältigen, so wie es in der biologischen Welt die Gene tun. Menschen werden als Mittel zur Replikation benutzt. Bereits bei Rousseau finden sich scharfsinnige Analysen dazu; dieser berühmte Satz ist kein Solitaire: «Der erste, der ein Stück Land eingezäunt hatte und es sich einfallen ließ zu sagen: dies ist meinund der Leute fand, die einfältig genug waren, ihm zu glauben, war der wahre Gründer der bürgerlichen Gesellschaft.» In der Tat: Nachdem einer den Anfang gemacht hatte, wollte – musste – jeder mitmachen, wenn er nicht eigentumslos, ja rechtlos sein wollte; dass er damit ein Mem weitertrug, wird er nicht erkannt haben, es würde ihn auch nicht interessiert haben.
Auf die Entsprechung kommt es an!
Lothar Philipps
Lothar Philipps
«Je mehr die künstlerische Darstellung besonders geschützte Dimensionen des Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen.» So das Bundesverfassungsgericht in seiner Esra-Entscheidung. Je/desto-Sätze spielen eine immer größere Rolle im modernen Recht. Mit Hilfe der Datenbank JURIS lässt sich ermitteln, in welchen Rechtsgebieten sie vorzugsweise vorkommen und in welchen weniger. Der Aufsatz gibt auch an, wie man mit je/desto-Sätzen,die ziemlich komplex sein können, dank Fuzzylogik umgehen sollte.
Der Kampf um markierte und unmarkierte Ausdrücke in Sprache und Recht
Lothar Philipps
Lothar Philipps
Hier geht es nicht um die Differenz von Grundsätzen und Ausnahmen, sondern von allgemeinen und «markierten» Begriffen. Wenn man mich fragt, ob ich einen Hund habe, antwortete ich wahrheitsgemäß mit ja, wenn auch mein Hund eine Hündin ist. Im Deutschen ist das Wort Hund, linguistisch gesehen, dem Geschlecht nach «unmarkiert»: es bezieht sich auch auf Hündinnen. Bei den Katzen andererseits ist es das weibliche Geschlecht, das unmarkiert ist; wenn die «schwarze Katze», die einem Abergläubischen über den Weg läuft, ein Kater ist, wird ihn das nicht beruhigen. Bei Personen ist in der klassischen deutschen Gesetzessprache das männliche Geschlecht unmarkiert, so beim «Verbraucher» (§ 13 BGB). Das ändert sich aber rapide: im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) werden stattdessen die beiden Begriffe «Verbraucherin und Verbraucher» verwandt, als «diejenige, an die oder derjenige, an den ... abgegeben wird, wobei Gewerbetreibende, soweit sie ... beziehen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher gleichstehen». Solche Manierismen sind leider nicht nur komisch, sondern mit tiefen Einschnitten in das Gefüge der deutschen Sprache verbunden.
Das «Tertium» als ersten Schritt zum internetfitten Urheberrecht
Maximilian Schubert
Maximilian Schubert
Günther Sammer
Günther Sammer
Die Zukunft ist digital. Um das Urheberrecht «internetfit» zu machen, schlagen die Autoren folgende Lösung vor: Zwischen privater und öffentlicher Nutzung gibt es einen Graubereich (tertium). Zu diesem Graubereich gehören Sachverhalte, die weder eindeutig dem privaten, noch dem öffentlichen Bereich zuzuordnen sind. Als Beispiel sei auf Verwertungshandlungen am Arbeitsplatz verwiesen, die mangels persönlicher Bande unter Arbeitskollegen als öffentlich zu qualifizieren sind. Sachverhalte dieses Graubereichs sollen anhand einer Prüfung, die sich am Drei-Stufen-Test orientiert, entweder dem privaten oder dem öffentlichen Bereich zugeordnet werden.
Absolute und relative Rechte und verwandte Phänomene
Lothar Philipps
Lothar Philipps
Der Aufsatz stellt mehrere deontische Quadrate vor, die anders sind als die vertraute Figur, die neben anderen im vorhergehenden Text gezeigt wird. Es geht vor allem um Relationen: um Rechte, die jemand gegenüber einem anderen hat, und um Handlungen, die er ihm gegenüber ausführen darf oder soll. Ein Geviert von logischen Modalitäten zeigt, dass die übliche Trias von Handeln, Dulden und Unterlassen (vgl. § 240 StGB) unvollständig ist: Es fehlt das Sich-Abfinden-Müssen mit der Unterlassung eines anderen.
Tû-Tû 2. Von Rechtsbegriffen und neuronalen Netzen
Lothar Philipps
Lothar Philipps
Im Mittelpunkt des Aufsatzes steht ein einfaches neuronales Netz. Es enthält vier Eingangszellen, die eine mögliche Straftat widerspiegeln: Tatbestandmäßigkeit, und zwar (1) objektiv und (2) subjektiv, sodann Rechtfertigung, und zwar (3) objektiv und (4) subjektiv. Jede dieser vier Voraussetzungen kann erfüllt sein oder nicht, das ergibt 24, also 16 Varianten. Das Netz umfasst weiterhin vier Ausgangszellen, die mögliche Rechtsfolgen ausdrücken: (1) vorsätzliche vollendete Tat, (2) Versuch, (3) Fahrlässigkeit und (4) Straflosigkeit. Wenn man nun sechs typische Verknüpfungen von Eingangsvariante und Ergebnis in das Netz eingibt, werden sich auch für die verbleibenden zehn Eingangsvarianten die richtigen Ergebnisse einstellen, obwohl sie logisch voneinander unabhängig sind.
Strafrechtsprobleme in der Ästhetik des Kriminalromans
Lothar Philipps
Lothar Philipps
Auch hier wieder die Parallelität des Ästhetischen und des Ethisch-Juristischen – mit Seitenblicken auf die Naturwissenschaft. Diesmal ist es das Phänomen der Symmetrie, das im Mittelpunkt steht. Symmetrie wird oft belastet, bis hin zur «Brechung». Belastete Symmetrie bedeutet Spannung, das gilt für jedes der drei Gebiete. Was das Ethisch-Juristische anlangt, so ist der Kriminalroman das nächstliegende Medium, der Spannung Ausdruck zu geben, und wenn diese Spannung nicht nur oberflächlich ist, bedeutet sie auch ein Rechtsproblem. An Fällen aus Strafrechtsübungen wird das gezeigt.
Dialogische Logik und juristische Beweislastverteilung
Lothar Philipps
Lothar Philipps
Aus der sachgerechten Verteilung der Beweislast auf die Parteien eines Streitgesprächs ergeben sich die wesentlichen Regeln der Logik. Für die Rechtslogik gilt das auch. Der Aufsatz folgt dem Prozessualisten Leo Rosenberg darin, dass die Beweislast den Regeln des materiellen Rechts innewohnt, also nicht aus gesonderten prozessualen Regeln folgt.
Endliche Rechtsbegriffe mit unendlichen Grenzen
Lothar Philipps
Lothar Philipps
Ist das nicht seltsam: Zu wichtigen Rechtsinstituten werden immer wieder neue, verfeinernde Gerichtsentscheidungen gefällt, auch wenn der Tatbestand seit hundert Jahren festliegt. Das wird auch noch weitere hundert Jahre so weitergehen. Dass viele Rechtsbegriffe unendliche Grenzen haben, ist also keine Übertreibung. Beim Fortspinnen der Begriffe wird aber ihr Inhalt nicht wesentlich vergrößert; das wäre auch inakzeptabel, vor allem für das Strafrecht. Die Begrenzung erklärt sich daraus, dass die Fortentwicklung sich im Bereich des «Selbstähnlichen» hält – und auch halten sollte! Seltsam ist übrigens, dass die Rechtswissenschaft, die sich so viel mit Analogien beschäftigt, das Phänomen der «Selbstähnlichkeit» anscheinend noch nicht zur Kenntnis genommen hat.
Anschauliche Normlogik. Zugleich eine Erinnerung an Bindings Normentheorie
Lothar Philipps
Lothar Philipps
Zwei Kreise, die sich schneiden, bilden ein Venn-Diagramm. Das Diagramm umfasst drei Sektoren, welche in 23, also acht, unterschiedlichen Weisen erfüllt sein können, und zwar in diesem Falle durch «Normen». Normen sind – im Sinne Karl Bindings – Sätze wie «Du sollst nicht töten!» oder «Du sollst einem Verunglückten beistehen.» Es gibt acht Formen des Verbotenseins und ebenso viele des Gebotenseins; sie werden mit Beispielen aus dem Strafrecht vorgestellt. Besonders interessant ist die Übertretung einer Verbotsnorm durch Unterlassen.
Von Puppen aus Russland und einer Rechtslehre aus Wien. Der Rekursionsgedanke im Recht
Lothar Philipps
Lothar Philipps
Der Artikel stellt die rekursive Definition vor und wendet sie auf Kelsens Lehre von der Rechtsnorm an: «Rechtsnorm ist jede Norm, die ihre Geltung von einer Rechtsnorm oder von der Grundnorm herleitet.»
Rechtliche Regelung und formale Logik
Lothar Philipps
Lothar Philipps
Was bedeuten Regeln und Ausnahmen in der Welt der Normen? Jedenfalls nichts Statistisches! Vielmehr siedeln sie in einer tiefliegenden Schicht der Logik. Die Strukturen sind die gleichen wie im vorhergehenden Text dargestellt, diesmal aber nicht mit dem Modell eines Streitgesprächs begründet, sondern ontologisch und auf der Grundlage der «intuitionistischen Logik». Heute (2011) mag eine persönliche Anmerkung erlaubt sein. Ich wurde seinerzeit (1964) gedrängt, zu widerrufen und den Aufsatz wegen «grober logischer Fehler» zurückzuziehen. Es sei dafür gesorgt, dass in der fälligen Ausgabe des ARSP ein Platz für meinen Widerruf freigehalten sei; das Grab war also schon ausgehoben.
ITIL: Entscheidende Kennzahlen zur Optimierung von Geschäftsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung
Antje Dietrich
Antje Dietrich
ITIL-Kennzahlen [ITIL (IT-Infrastructure Library)] werden auch innerhalb der Verwaltung dann benötigt, wenn die Prozessverantwortlichen (Prozess-Owner) wissen möchten, ob der Prozess effektiv und effizient abläuft. Diese sogenannten KPIs (Key-Performance-Indikatoren) bilden die Grundlage fürs Controlling, die Prozessqualität zu messen und Optimierungsansätze aufzustellen. Es werden verschiedene typische KPIs vorgestellt, die den ITIL-Empfehlungen entsprechen. Dabei wird besonders auf den Kulturwandel in der öffentlichen Verwaltung, der den Bürger als Kunden sieht, Bezug genommen.
Moralische Doppelwirkungen – die Wiederkehr einer naturrechtlichen Denkfigur aus dem Internet
Lothar Philipps
Lothar Philipps
«We are equipped with a mental barometer that distinguishes between killing as a means and killing as an unintended but foreseen side effect» (Marc Hauser). Das hätte sich auch im Latein des Thomas von Aquin sagen lassen, alsactio duplicis effectus;doch als scholastische These war es lange Zeit vergessen, auch in den Standardwerken katholischer Moralphilosophie. In der amerikanischen Literatur ist die Unterscheidung freilich vor einigen Jahrzehnten wieder aufgetaucht, weltweit populär gemacht hat sie der Psychologe Marc Hauser im Wege derexperimental philosophy. Hauser hat im Internet eine Reihe einschlägiger Fälle (die «Trolley-Fälle») vorgestellt und das Publikum um Stellungnahme gebeten. Ich habe die Fälle in formlosen Gesprächen beim Spazierengehen erörtert, mit dem Ergebnis, dass meine Gesprächspartner – sämtlich Laien – die Unterscheidung mit erstaunlicher Sicherheit verstanden, wenn sie auch – anders als Hausers Publikum aber vielleicht typisch für uns Deutsche heutzutage – in der Regel nicht bereit waren, das Leben von Menschen zu retten, die Tötung anderer Menschen in Kauf zu nehmen.
Human Resources Assessment and Digging Up Dirt: Getting Around the Libel Laws
Orlan Lee
Orlan Lee
The human resources assessment industry has recently gone over to what the tabloid press discovered long ago. Much of the public would rather read titillating scandal than sober reporting. Their own recruitment literature promises, i.a, to weed out unsuitable job applicants by collecting a masterfile of «potentially damaging secrets of the candidates». No one questions that a recruitment service should offer valid information on candidates they put forward. The question is whether valid «human resources assessment» also includes amateur private detective background sleuthing, and whether such a file may also include unverified libels and slander.
Agatha Christie und Jehoshua Bar Hillel. Informationstheorie und Gerechtigkeit.
Lothar Philipps
Lothar Philipps
Ein Mord ist geschehen, und auf die Überführung des Täters ist eine hohe Belohnung ausgesetzt. Drei Männer machen sich ans Werk, und jeder trägt ein Stück zur Aufklärung bei, bis der Mörder feststeht. Wie ist die Belohnung gerecht auf die drei aufzuteilen? Plausiblerweise doch wohl nach dem Maß, zu dem jeder zur Lösung des Falles beigetragen hat. Doch wie bestimmt man das Maß? Das ist die Frage, die der Informationstheoretiker Bar Hillel stellt. Das Lösungsverfahren, das er andeutet, passt wohl nur auf die künstliche Welt eines Romans von Agatha Christie und ist kaum für die juristische Praxis geeignet. Doch Bar Hillels Frage bleibt bestehen, und sie ist wichtiger denn je, denn der Begriff der Information rückt immer mehr in den Mittelpunkt der modernen Gesellschaft und ihrer Rechtsordnungen.
Können moderne Redaktionssysteme die legistische Arbeit unterstützen?
Heide Ebert
Heide Ebert
Anknüpfend an Vorträge von der IRIS 2010 sollen Anforderungen aus der juristischen Arbeit mit denen von Redaktionen aus dem Corporate Publishing verglichen werden. Ziel ist, zu überprüfen, ob sich Konzepte und Ansätze aus bestehenden Redaktionssystemen auch die legistische Arbeit unterstützen können.
Judge Rosenbergs Werte – Wie ein niederrangiger Wert einen höherrangigen übertreffen kann
Lothar Philipps
Lothar Philipps
Im Recht steht das eine Gut oft höher als das andere. So ist ein unverletzter Leib wichtiger als eine unbeschädigte Sache. Wie aber, wenn im Einzelfall der Sachwert in weit höherem Maße betroffen ist als die körperliche Unversehrtheit? Wenn eine Statue des Michelangelo gegen einen gebrochenen Arm abzuwägen ist? Es gibt keine beide Werte umfassende «kardinale» Skala, kraft derer man in solchen Fällen eine Entscheidung ausrechnen könnte. Der amerikanische Computerwissenschaftler Ronald Yager hat jedoch eine anschauliche Methode entwickelt, auf der Grundlage bloß ordinaler Skalen Entscheidungen zu gewinnen. Dies Verfahren wird hier an einem fiktiven Rechtsfall exemplifiziert.
Verhaltensvarianten – ihre kombinatorische Erfassung
Lothar Philipps
Lothar Philipps
Ein Zustand liegt vor – oder nicht. Er verändert sich – oder bleibt. Man greift in diesen Vorgang ein – oder lässt ihn geschehen. Die Aufgliederung dieser Modalitäten wird als Baum dargestellt.
Die Vereinigung konkurrierender Prinzipien der Gerechtigkeit
Lothar Philipps
Lothar Philipps
Unter dem Eindruck des zweiten Weltkriegs, «in aufgewühlten Zeiten», hat Erich Fechner eine Legende über einen Erbfall in einem fernen Land nacherzählt; der Konflikt zweier naheliegender Prinzipien der Aufteilung mache hier die «Fragwürdigkeit des Rechts» sichtbar. In ruhigeren Zeiten indessen, wie heutzutage hierzulande, mag ein rationales Verfahren zum Umgang mit Prinzipienkonflikten hilfreich sein.
Von deontischen Quadraten – Kuben – Hyperkuben
Lothar Philipps
Lothar Philipps
(1) «Geboten dass» – (2) «geboten dass nicht (verboten)» – (3) «erlaubt dass» – (4) «erlaubt dass nicht». Wenn man die logischen Beziehungen zwischen diesen vier Operatoren durch Linien ausdrückt, erhält man ein «deontisches Viereck» oder – was ästhetisch etwas mehr hermacht – ein «deontisches Quadrat». Wenn man hinzufügt, ob «alle» oder eben nur «einige» Menschen von den Normsätzen betroffen sind, dann erhebt sich über dem Quadrat ein «deontischer Kubus». Fügt man weiter hinzu, dass es um «alle» oder aber um «einige» Handlungen geht, dann faltet sich der Kubus zu einem vierdimensionalen Hyperkubus auseinander, der sich immer noch anschaulich darstellt. Darin zeigen sich differenzierte Formen des Normwiderspruchs, die über den einfachen Gegensatz von «konträr» und «kontradiktorisch» hinausgehen.